Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 92 (NJ DDR 1955, S. 92); duktion an Massengebrauchsgütern herbeigeführt werden würde. Die dargelegten, der Konstruktion anhaftenden Unvollkommenheiten lassen begründete Zweifel an einer derartigen Aussicht aufkommen. Aber selbst wenn man in dieser Hinsicht die Erwartungen der Verklagten vollauf teilen wollte, so kann doch gerade bei Berücksichtigung der eingangs dargelegten hohen Anforderungen unseres Patentgesetzes an das wirklich schöpferische Ausmaß der in Rede stehenden geistigen Leistung und an das hierfür ausschlaggebende allgemein-gesellschaftliche Interesse, die Qualität der von der Verklagten aufgebrachten geistigen Leistung nicht als so hochstehend anerkannt werden, daß sie eine wirkliche Bereicherung unserer Technik, selbst auf dem engeren Gebiete der Haushaltsgerät, darstellt. Wenn überhaupt ein Fortschritt gegenüber dem Riffelzober“ der Firma Kr. anzuerkennen sein sollte, so ist der von der Verklagten getane Schritt im günstigsten Falle doch nur eine für jeden Fachmann recht naheliegende rein äußerliche Konstruktionsänderung oder wenn man will Verbesserung, die in ihrem Werte nicht einmal den zahlreichen nichtpatentierten Verfahren gleichkommt, die durch den Austausch wichtiger Metalle mit neuartigen und gleichwertigen Kunststoffen eine wirkliche Förderung unserer gesellschaftlichen Produktion in sich schließen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht § 9 GVVO; § 1 WO; §§ 651, 328, 823 BGB. 1. Gesellschaftliche Organisationen, ausgenommen die Konsumgenossenschaften, unterliegen nicht der Vertragsabschlußpflicht nach § 1 WO. Für die Entscheidung von Streitigkeiten solcher Organisationen aus Kauf- und Lieferverträgen sind daher die Zivilgerichte zuständig. 2. Durch einen Werklieferungsvertrag, bei dem die von dem Lieferbetrieb an den Besteller gelieferte Ware zur Herstellung von Erzeugnissen für einen Dritten bestimmt ist, werden keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Letztempfänger und dem Lieferanten begründet, soweit nicht der Besteller als Stellvertreter des Letztempfängers handelt. KG, Urt. vom 4. Dezember 1954 Uz 14/54. Die Klägerin erteilte dem VEB T. in Berlin mit Schreiben vom 21. März 1953 den Auftrag, für das Gesangs- und Tanzensemble des FDGB W. eine einheitliche Festkleidung, bestehend aus 102 Anzügen, einem Kostüm und 49 Abendkleidern, anzufertigen. Sie vereinbarte weiter mit dem VEB T., daß dieser die dazu erforderlichen Stoffe einkaufen sollte, und übermittelte ihm zu diesem Zweck eine Materialzuweisung für das Ensemble über 500 qm Stoff, nachdem das Ensemble aus verschiedenen Stoffproben den mit dem Prädikat „Sonderklasse“ ausgezeichneten Dessin 920 für die Anzüge ausgewählt hatte. Der VEB T. kaufte daraufhin bei der Beklagten 350 m von diesem Anzugstoff, worüber ein Versorgungsvertrag mit Datum vom 12. April 1953 abgeschlossen wurde. Die Beklagte hatte den Stoff von dem VEB A. bezogen, lieferte ihn an den VEB T. und erteilte diesem am 1. und 8. Juni 1953 Rechnung. Der VEB T. seinerseits stellte der Klägerin diesen Stoff am 3. und 9. Juni 1953 einschließlich eines Aufschlages in Rechnung. Während der Anfertigung der Kleidung durch den VEB T. stellte es sich heraus, daß der Stoff das Bügeln nicht vertrug und stark einlief, so daß die Kleidungsstücke zum überwiegenden Teil nicht mehr paßten. Nach den vom VEB T. daraufhin eingeholten Gutachten zweier Prüfdienststellen des Amtes für Material- und Warenprüfung vom 25. und 29. September 1953 sind diese Schäden darauf zurückzuführen, daß der Stoff anomale Krumpfeigenschaften hat, weil er unsachgemäß ausgerüstet ist, und auf keinen Fall Sonderklasse darstellt, vielmehr selbst den noch für Güteklasse II zulässigen Krumpfwert beträchtlich übersteigt. Der VEB T. rügte die Mängel des Stoffes gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 1953. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des ihr durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schadens beansprucht. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, daß die Klägerin zur Geltendmachung des erhobenen Ansoruchs nicht legitimiert sei, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestehe, sondern nur zwischen dem VEB T. und der Beklagten. Daraus aber, daß es sich hierbei um einen im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems abgeschlossenen Vertrag handele, ergebe sich, daß das Vertragsgericht zuständig und der Zivilrechtsweg unzulässig sei. Im übrigen erhebe sie gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat erwidert, daß sie deshalb aktiv legitimiert sei. weit der VEB T. im Einverständnis der Parteien wegen einer damaligen Liefersperre für Kulturensembles nur nach außen hin als Käufer aufgetreten sei, während dies in Wirklichkeit die Klägerin gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Vermerk ln den Rechnungen der Beklagten „Ware für FDGB- Kulturensemble. Da es sich bei der Lieferung des Stoffes an die Klägerin nicht um einen solchen zwischen Vertragspflichtigen im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes handele, sei der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zulässig. Wenn die Klägerin die Einrede der Verjährung erhebe, so widerspreche das in Anbetracht der zwischen den Parteien geführten längeren Verhandlungen den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das Stadtgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin zur Geltendmachung des erhobenen Anspruchs nicht legitimiert sei. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß nicht die Klägerin, sondern der VEB T. Vertragspartner der Beklagten gewesen sei: das ergebe sich insbesondere und eindeutig aus dem Versorgungsvertrag vom 14. Februar 1953. Danach habe der VEB T. an dem gelieferten Stoff Eigentum erworben und den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt. An diesem Ergebnis ändere auch der Vermerk auf den Rechnungen „Ware für FDGB-Kulturensemble“ nichts, da er nur die, Bedeutung eines Hinweises darauf habe, daß diese Teilpa'rtien aus dem Versorgungsvertrage für den FDGB bestimmt seien. Aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich ebenfalls keine Grundlage für den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. ' Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt unter Wiederholung und Ergänzung ihrer bisherigen rechtlichen Ausführungen die Ansicht, daß der Zivilrechtsweg zulässig und nicht der VEB T„ sondern sie selbst Vertragspartner der Beklagten sei. Hierzu trägt sie in Abänderung ihrer Darstellung in erster Instanz vor. daß das Gesangs- und Tanzensemble nicht unter die damalige Sperre für Einkäufe für Verwaitungs- und kulturelle Zwecke gefaben sei, wovon auch der VEB T. Mitteilung erhalten habe. Für diesen habe daher keine Notwendigkeit bestanden, den Kauf im eigenen Namen vorzunehmen. Der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Versorgungsvertrag mit Datum vom 12. April 1953 sei, wie die Klägerin erst letzt erfahren habe, erst ein Jahr später gefertigt worden. Deshalb könne er für die Frage, wer Vertragspartner eines im Frühjahr 1953 geschlossenen Kaufvertrages über den Stoff gewesen sei, nicht von Bedeutung sein. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Aus den Gründen: Mit Recht ist die Klägerin der Auffassung, daß für ihren Anspruch das Zivilgericht zuständig ist. Sie gehört als Massenorganisation nicht zu den nach der VO über d!e Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141) vertragspflichtigen Produktions- und Handelsbetrieben der volkseigenen und ihr gleichgestellten sowie der genossenschaftlxhen Wirtschaft. Wie aus der Präambel dieser Verordnung hervorgeht, dient sie der Förderung und Weiterentwicklung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung; sie soll das Vertragssystem der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft festigen und die Plandisziplin, die Initiative und die Verantwortlichkeit in den Industriebetrieben und Handelsorganen erhöhen. Die Klägerin hat keine der in der Verordnung genannten Aufgaben zu erfüllen. Sie ist auch kein privater Industriebetrieb, für den durch § 4 der VO über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1078) ebenfalls die Zuständigkeit des Vertragsgerichtes begründet wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorlägen, wäre für den auf mangelhafte Vertragserfüllung gestützten Anspruch der Klägerin der Zivilrechtsweg wegen Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes unzulässig (§ 9 GWO, § 1 der VO über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes vom 6. Dezember 1951 GBl. S. 1143). Demnach kommt es für diese Frage nicht darauf an. ob die Klägerin für ihren Bedarf'eine Materialzuweisung erhalten hat. Die Klägerin ist auch für die Geltendmachung der Klagforderung aktiv legitimiert; denn nur ihr ist ein Schaden entstanden, wenn die behaupteten Mängel zutreffen. Jedoch fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Die Klägerin hat, wie sie seihst vorträgt, dem VEB T. mit Schreiben vom 23. März 1953 n:cht nur den Auftrag zur Herstellung der Festbekleidung erteilt, sondern außerdem mit ihm auch vereinbart, daß er den dazu erforderlichen Stoff beschaffen sollte Eine solche Vereinbarung, durch die sich der e;ne Vertragspartner zur Herstellung e;nes Werkes aus von ihm zu beschaffenden Stoffen verpflichtet, während der andere Vertragspartner das Wenk abzunehmen und zu vergüten hat. stellt rechtlich einen WerkFeferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB dar. Dafür, daß die Klägerin mit dem VEB T. einen solchen Vertrag abgeschlossen und den VEB T. nicht, w;e sie behauptet, nur beauftragt hat, in ihrem Namen einen Kaufvertrag über den Stoff mit der Be- 92;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 92 (NJ DDR 1955, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 92 (NJ DDR 1955, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Personen, die einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten können, ohne selbst Personen im Sinne von oder zu sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X