Neue Justiz 1954, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 662 (NJ DDR 1954, S. 662); stellte fest, daß der Kläger damit sein Unverständnis über Sinn und Wesen einer Ehe bewiesen habe. In solchen Entscheidungen wird der Weg vorgezeichnet, auf dem sich die Entwicklung der Rechtsprechung zu dem neuen Scheidungsrecht des Entwurfs vollziehen muß. 5. In Auswirkung der Verfassung waren von den Gerichten einzelne Fragen über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zu entscheiden. Die Feststellung, daß der Anspruch der Tochter auf Gewährung einer Aussteuer (§ 1620 BGB) mit der Beseitigung des Versorgungscharakters der Ehe gegenstandslos geworden ist, traf das Kammergericht mit seinem Urteil vom 16. Mai 195231). In seiner ausführlich begründeten Entscheidung kennzeichnete das Kammergericht den Aussteueranspruch mit Recht als eine Einrichtung, die auf dem Prinzip der ökonomischen Unfreiheit der Frau beruht und deshalb in unserer Gesellschaftsordnung keinen Platz mehr hat. Dieser Auffassung trat das Oberste Gericht mit seinem Urteil vom 2. Oktober 195232) bei. In beiden Urteilen wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Jugendlichen in unserem Staat ohne Rücksicht auf das Geschlecht in gleicher Weise eine Berufsausbildung erhalten, die auch den Mädchen viel bessere Zukunftsmöglichkeiten bietet, als es die frühere Aussteuer je tun konnte.* Das Kammergerichtsurteil vom 16. Mai 1952 nahm auch zu der Weitergeltung des § 1617 BGB Stellung und kennzeichnete den Ausbeutungscharakter dieser Vorschrift. Es stellte sich mit Recht auf den Standpunkt, daß § 1617 dem Inhalt der elterlichen Sorge widerspricht und deshalb nicht mehr anzuwenden ist. Von erzieherischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Kammergerichts, daß deshalb die Eltern nicht auf jede Hilfeleistung der Kinder verzichten sollten, soweit diese mit ihrer Schul- und Berufsausbildung vereinbar ist. Eine richtige Schlußfolgerung aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz zog für den Unterhalt des Kindes das Kreisgericht Halle (Stadtbezirk III) in seinem Urteil vom 10. Oktober 195233). Es erklärte den § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB über die primäre Unterhaltspflicht des Vaters nicht mehr für anwendbar. Die Feststellung des Gerichts, daß die Mutter ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag zu leisten habe, und zwar auch dann, wenn die Ehe geschieden sei und das Kind bei dem Vater lebe, deckt sich mit dem Standpunkt des Entwurfs. 6. Eine der ersten Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung aus Art. 33 eine Rechtsfolge für das nichteheliche Kind herleiteten, war das Urteil des Amtsgerichts Bischofswerda vom 3. Juli 195 034). Das Gericht stellte sich mit Recht auf den Standpunkt, daß § 1592 Abs. 2 BGB über die ausnahmsweise Ausdehnung der Empfängniszeit auf nichteheliche Kinder entsprechend anzuwenden ist. In seinem Beschluß vom 12. September 1952, kurz vor der Überleitung der Personenstandssachen auf die * Räte der Kreise, stellte das damalige Bezirksgericht Chemnitz35) fest, daß § 1706 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr angewandt werden kann, weil er dem Gleichberechtigungsprinzip widerspricht. Der Grundsatz dieses Beschlusses, daß auch das nichteheliche Kind einer verheirateten Frau den Familiennamen erhält, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt, ist jetzt in der allgemeinen Formulierung des § 66 des Entwurfs enthalten. Ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen sei noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 195036) hingewiesen, die das Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes auch der Mutter zusprach. Diese Frage ist neuerdings in Westdeutschland Gegenstand heftiger Auseinandersetzung. Mit Recht haben sich die Gerichte in Fragen des Nichtehelichenrechts zurückgehalten. Hier war die Gefahr besonders groß, daß sich der Richter an die Stelle des Gesetzgebers stellte und damit die Grenzen der Rechtsprechung überschritt. Der Entwurf hat die 31) NJ 1952 S. 377. 32) NJ 1952 S. 531. 33) NJ 1952 S. 618. 31) NJ 1950 S. 407. 35) NJ 1952 S. 584. 36) NJ 1951 S. 185. Schwierigkeit der zu lösenden Probleme, die entsprechend unserem Entwicklungsstand nur zu einem Kompromiß führen konnten, deutlich gemacht. Um so fehlerhafter ist das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Juni 195437), das von Nathan mit Recht scharf kritisiert wird38). Es geht in der Tat nicht an, Rechtsgrundlagen durch Billigkeitserwägungen zu ersetzen und aus einem formalen Vergleich zwischen der Lage des ehelichen und des nichtehelichen Kindes Rechtsfolgen herzuleiten. 7. Für das Adoptionsrecht war der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. April 195039) von Bedeutung, der sich gegen die formale Auslegung des § 1750 Abs. 1 Satz 1 BGB wandte. Das Landgericht stellte-sich auf den Standpunkt, daß beim Abschluß des Adoptionsvertrages auf seiten des Annehmenden nur eine Vertretung im Willen verboten, dagegen eine Vertretung in der Erklärung des Willens zulässig sei. Damit wurde einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. § 85 Abs. 2 des Entwurfs läßt jetzt diese Vertretung ausdrücklich zu, wenn der Vertreter im Besitz einer notariellen Vollmacht zum Abschluß des Adoptionsvertrages ist. Die gleiche Frage wie beim nichtehelichen Kind einer verheirateten Frau ergab sich bei der Adoption durch eine verheiratete Frau: Welchen Familiennamen soll das angenommene Kind erhalten? Das Landgericht Meiningen zog in seinem Beschluß vom 18. Dezember 195140) aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz die richtige Folgerung, daß § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr anzuwenden ist, so daß das Kind den Namen erhält, den die Frau zur Zeit der Adoption führt. Von Bedeutung war schließlich der Beschluß des Staatlichen Notariats Delitzsch vom 16. April 1953”), daß eine Adoption volljähriger Personen nicht unserer gesellschaftlichen Ordnung entspricht, da die Kindesannahme der Herstellung eines echten Eltern-Kindes-Verhältnisses zu dienen hat. Dieser Grundsatz wird vom Entwurf ausdrücklich ausgesprochen. Damit soll die Behandlung einzelner Entscheidungen abgeschlossen werden. Es liegt auf der Hand, daß diese Herausbildung fortschrittlicher familienrechtlicher Prinzipien durch die Rechtsprechung von den eingangs erwähnten neuen Formen des gerichtlichen Verfahrens unterstützt wurde. Dabei ergab sich die Frage, inwieweit das gegenwärtige Verfahren gerade auf familienrechtlichem Gebiet die Feststellung der objektiven Wahrheit ermöglicht. Bekanntlich ist das weitgehend der Fall. Dabei muß allerdings eine so formale Einstellung überwunden werden, wie sie das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt mit seinem Beschluß vom 28. September 1953,2) zum Ausdruck brachte. Es erklärte die Ablehnung eines Richters für begründet, weil er in einer Ehesache durch Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO einen erheblichen Vorfall zum Gegenstand der Verhandlung machte, der ihm aus seiner Tätigkeit in der Rechtsauskunftsstelle bekannt war. Eine solche Auffassung unterschätzt die aktive Rolle des Gerichts und schränkt die Möglichkeit zur Feststellung der objektiven Wahrheit ein. III Der Überblick über die Rechtsprechung zu wichtigen familienrechtlichen Fragen erlaubt einige Schlußfolgerungen: 1. Als am 1. April 1953 der Gleichberechtigungsartikel des Bonner Grundgesetzes in Kraft trat, ohne daß ein neues Familienrecht vorlag, entstand in Westdeutschland bekanntlich das Schlagwort vom „familienrechtlichen Vakuum“. In der Deutschen Demokratischen Republik gab es kein Vakuum, als die Grundsatzbestimmungen unserer Verfassung zu unmittelbar geltendem Recht erklärt wurden. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und die angeführten Urteile anderer Gerichte zeigen vielmehr, daß unsere Gerichte es verstanden, diese Prinzipien konsequent anzuwenden, sie zu konkretisieren und damit mit Leben zu erfüllen. Trotz aller Gegenpropaganda reaktionärer Kreise blieb diese Rechtsprechung nicht ohne Wirkung auf die west- 37) NJ 1954 S. 607. 38) NJ 1954 S. 608. 30) NJ 1950 S. 218. 40) NJ 1952 S. 135. 41) NJ 1953 S. 690. 42) NJ 1954 S. 313. 662;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 662 (NJ DDR 1954, S. 662) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 662 (NJ DDR 1954, S. 662)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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