Neue Justiz 1954, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 609 (NJ DDR 1954, S. 609); Demgegenüber hat dem Senat offensichtlich der Gedanke Schwierigkeiten bereitet, daß die Ausstattung „da sein muß, wenn das Kind zur Welt kommt", also nicht von der erst nach der Geburt fällig werdenden Unterhaltsrente gezahlt werden könne. Bei sorgfältigerer Arbeit wäre dem Senat aber nicht entgangen, daß § U16 BGB die Möglichkeit eröffnet, die Hinterlegung der Unterhaltsrente für die ersten drei Monate schon vor der Geburt des Kindes zu erzwingen und ihre Auszahlung sofort nach der Geburt zu erlangen, also durchaus rechtzeitig für die Anschaffung der notwendigsten Sachen; davon, daß die gesamte Ausstattung schon fix und fertig vor der Geburt daliegen müsse, wie es der Ehrgeiz der deutschen Bürgersfrau war, kann natürlich nicht die Rede sein. Die Berücksichtigung des § 1716 hätte den Senat wahrscheinlich auch davor bewahrt, die fehlerhafte Abtrennung der „einmaligen Leistungen“ vom „laufenden Unterhalt“ vorzunehmen, denn diese Vorschrift ist ja gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit größerer Ausgaben bei der Geburt des Kindes geschaffen worden, und der Umstand, daß zu ihrer Begleichung, d. h. zur Beschaffung der Erstlingsausstattung, die für 3 Monate vorausbezahlte Rente bestimmt ist, zeigt deutlich genug, daß das Gesetz eine Verpflichtung zu einmaligen Leistungen neben der Rentenzahlung nicht kennt. Übrigens ergibt sich die Brüchigkeit der Entscheidung ganz klar aus ihren Darlegungen über die Kosten des Kinderwagens. Mit ihrem Argument, auch der eheliche Vater beteilige sich an den Kosten dafür und infolgedessen müsse der nichteheliche Vater ebenfalls herangezogen werden, hätte sie natürlich auch die Zubilligung der Kosten für den Kinderwagen begründen können, zumal es sich bei ihm doch auch um eine einmalige Leistung und zudem um das teuerste Stück der Ausstattung handelt; aber vor dieser Konsequenz scheut das Urteil zurück und erklärt plötzlich ganz richtig, der Wagen müsse von den laufenden Unterhaltsrenten bezahlt werden. Und um seine Inkonsequenz zu recht-fertigen, sieht es sich zu der seltsamen Behauptung genötigt, ein Kinderwagen sei kein Teil einer Erstlingsausstattung, weil er erst zwei bis drei Wochen nach der Geburt benötigt werde !! Der Beklagte im vorliegenden Falle ist, wie wir aus dem Urteil erfahren, zur Zahlung von monatlich 65 DM Unterhalt für das Kind verurteilt worden, also zum Doppelten dessen, was die Rechtsprechung üblicherweise als Mindestunterhaltsbedarf für ein Kleinkind ansieht. Diese Zahlung, zu der die ein höheres Einkommen als der Beklagte besitzende Klägerin eine weitere Summe beisteuern muß, sollte zur Befriedigung der angemessenen Unterhaltsansprüche einschließlich der einmaligen Anschaffungen genügen, d. h. die exorbitante Forderung der Klägerin wieviel werktätige Familien können 677 DM für eine Erstlingsausstattung auf den Tisch legen?! hätte zur Gänze abgewiesen werden müssen. Abschließend noch ein Wort zur Anwendung des Art. 33 der Verfassung und zur Rechtslage nach dem FGB-Entwurf. Ich sagte bereits, daß für unser Problem ein Vergleich zwischen der Rechtslage eines nichtehelichen und der eines ehelichen Kindes äußerstenfalls insoweit zulässig ist, als es sich um eheliche Kinder handelt, deren Vater den Unterhalt ebenfalls in Form einer Geldrente zahlt. Dieser Vergleich aber ergibt keine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes: in beiden Fällen ist die Höhe der Rente nach denselben Gesichtspunkten zu bemessen, in beiden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Gewährung von „einmaligen Leistungen“ neben der Rente. Der Versuch aber, eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes damit zu begründen, daß man seine Lage derjenigen des mit dem Vater zusammenlebenden ehelichen Kindes gegenüberstellt, wäre wiederum eine jener formalen und mechanistischen Auslegungen des Art. 33, die dieser Verfassungsnorm durch Gleichsetzung ungleichartiger Lebensverhältnisse Gewalt antun. Aus dem Wesen des Zusammenlebens von Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten folgt 'die Gewährung des Unterhalts in natura, d. h. die Anschaffung der konkreten, zum Lebensbedarf gehörenden einzelnen Gegenstände, aus dem Wesen des Getrenntlebens aber die Gewährung des Unterhalts in Form einer Geldrente. Beide Formen der Unterhaltsgewährung haben, wie wir sahen, ihre Eigengesetzlichkeit, man kann sie nicht vermischen, d. h. demjenigen, der eine Rente zahlt, auch noch die Bezahlung von Einzelgegenständen aufgeben. Wenn also der mit dem Kind zusammenlebende eheliche Vater zum Ankauf der Erstlingsausstattung verpflichtet ist, der nichteheliche Vater aber nicht, so ist das keine willkürliche Benachteiligung des nichtehelichen Kindes, sondern folgt notwendig aus der Wesensverschiedenheit der Art der Unterhaltsgewährung. Außerdem aber bedeutet der Umstand, daß der nichteheliche Vater zu derartigen Einzelleistungen nicht verpflichtet ist, keineswegs, daß er im Endergebnis weniger an Unterhalt aufwendet als der mit dem Kinde zusammenlebende eheliche Vater, im Gegenteil: ist die Rente der Höhe nach richtig bemessen, so müssen bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen die von jedem dieser Väter insgesamt aufgewendeten Leistungen einander etwa entsprechen. Daraus, daß nach § 71 Abs. 3 des Entwurfs der nichteheliche Vater auch in Zukunft den Unterhalt in Form einer Geldrente schulden soll, geht hervor, daß eine Änderung der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen FGB nicht in Frage kommt. Prof. Dr. Hans Nathan, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität §§ 459, 462, 467 BGB. Fabrikationsfehler in einer Ware, die ihrem Preise nach ein Wertobjekt darstellt, berechtigen auch dann zur' Wandlung, wenn sie nach gutachtlicher Äußerung nur Schönheitsfehler sind und der Gebrauchswert der Ware hierdurch nicht gemindert ist. BG Rostock, Urt. vom 6. Mai 1954 SV 34/54. Der Kläger kaufte durch seine Ehefrau am 13. Dezember 1952 in einem HO-Kaufhaus einen Teppich zum Preise von 885 DM Im April 1953 zeigte sich, daß der in heller Farbe gehaltene Teppich nach und nach dunkler wurde und quer über den Teppich ein deutlich sichtbarer Bruchstreifen verlief. Der Kläger setzte die Beklagte davon umgehend in Kenntnis und erhob Mängelrüge. Darauf erschien die erste Einkäuferin der Beklagten, die ebenfalls die Beanstandungen feststellte, worauf der Teppich von der Beklagten zur weiteren Prüfung abgeholt wurde. Diese Prüfung ergab, daß der Teppich durch die Herstellerfirma nicht ordnungsgemäß entfettet war. Als sich auch nach erfolgter Reinigung durch die Herstellerfirma, die auf Veranlassung der Beklagten vorgenommen wurde, der in der Mitte des Teppichs befindliche Bruchstreifen nicht beseitigen ließ, wurde der Teppich durch die Beklagte an das Deutsche Amt für Material- und Warenprüfung zum Zwecke der Feststellungen der Fehlerquellen gesandt. Diese Prüfung ergab, daß der Bruch durch eine „Regulierstelle“ entstanden war. Zusammenfassend wurde in dem Gutachten erwähnt, daß der Teppich zwar Schönheitsfehler aufweise, die aber keinen ausreichenden Grund für die Beanstandungen geben könnten, da der Gebrauchswert nicht gemindert sei. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Anträge,' die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 885 DM zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei dem Kauf des Teppichs habe er sich vor allem von dessen Aussehen leiten lassen. Wenn er nur auf den Gebrauchswert bedacht gewesen sei, so würde er einen derart hohen Preis nicht angelegt haben. Das Kreisgericht hat gemäß Klageantrag erkannt und dis Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Feststellungen des Vordergerichts ständen im Gegensatz zum Gutachten des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung, das dem Vordergericht als Grundlage seiner Entscheidung gedient habe. Das Gutachten spreche keinesfalls von einem Fabrikationsfehler, wie es das Kreisgericht getan habe, sondern davon, daß die Bruchstelle durch eine „Regulierstelle“ entstanden sei und sich nicht nachteilig auf den Gebrauchswert des Teppichs auswirken könne, so daß der geringe Schönheitsfehler in Kauf genommen werden müsse. Orientteppiche würden im übrigen auch einer Gütekontrolle unterzogen. Demnach hätte das Kreisgericht schlußfolgern müssen, daß die geringe, kaum sichtbare Ungleichheit des Flors die Wertminderung des Teppichs nicht erheblich mache. Wenn schon von einer Wertminderung die Rede sei, dann sei diese völlig unbedeutend, so daß gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB die Mängelrüge nicht durchgreifen könne. Aus den Gründen: Die Berufung ist zwar frist- und formgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Kreisgericht der vom Kläger begehrten Wandlung des Kaufvertrages in Anwendung der Bestimmungen der §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB zugestimmt. Fest steht eindeutig, daß der vom Kläger bei der Beklagten zum Preise von 885 DM gekaufte Teppich bereits beim Abschluß des Kaufvertrages verschiedene Mängel aufgewiesen hat und auch heute noch zeigt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem 609;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 609 (NJ DDR 1954, S. 609) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 609 (NJ DDR 1954, S. 609)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der im Bahre, verstärkt jedoch seit dem, dem Regierungsantritt der Partei Partei werden vor allem von der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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