Neue Justiz 1954, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 308 (NJ DDR 1954, S. 308); vorliegenden Fall ist dabei nicht Voraussetzung, daß die in der unbegründeten öffentlichen Zustellung verkörperte Gesetzesverxetzung vom Gericht verschuldet ist. Vielmehr ist die durch Erschleichung dieser Zustellung, die eine Art Prozeßbetrug darstellt, tatsächlich bewirkte ungerechtfertigte öffentliche Ladung bereits eine die Kassation begründende Gesetzesverletzung. Das angefochtene Urteil unterlag auch aus diesem Grunde der Aufhebung. § 323 ZPO. 1. Bei Abänderung einer durch gerichtlichen Vergleich erfolgten Unterhaltsfestsetzung sind in der Regel die Vermögens- und Einkommenslage und die sonstigen Lebensverhältnisse in Betracht zu ziehen. Im übrigen ist der Parteiwille entscheidend. 2. Der geschiedene Ehemann kann bei Wiedervereheli-lung keine Herabsetzung der Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau beanspruchen, wenn seine jetzige Frau durch ihre Berufstätigkeit zum gemeinsamen Haushalt beiträgt. Die geschiedene Ehefrau kann ihrerseits keine Berücksichtigung dieses Beitrages zu ihren Gunsten begehren. 3. Abänderung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung für eine vergangene Zeit ist unstatthaft. OG, Urt. vom 18. Februar 1954 2 Zz 1/54. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 29. Januar 1951 aus Alleinschuld des Klägers geschieden worden. Am gleichen Tage schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem sich der Kläger verpflichtete, der Verklagten einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 DM, zahlbar bis zum 5. eines jeden Monats, für die Dauer von 3 Jahren zu zahlen, falls sich die Klägerin nicht vorher verheirate. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses hatte der Kläger ein monatliches Einkommen von 500 DM netto, das sich im November 1951 auf 612 DM netto erhöhte. Vom 22. Februar 1952 an war der Kläger teils arbeitsunfähig krank, teils ohne Beschäftigung und Verdienst. Am 1. Juli 1952 trat er eine niedriger entlohnte neue Stellung in einem Betrieb in L., und zwar mit einem Monatseinkommen von netto 417 DM an. Der Kläger ist seit August 1952 wieder verheiratet. Er hat für ein aus dieser Ehe stammendes Kind zu sorgen. Seine jetzige Ehefrau arbeitet und hat einen monatlichen Arbeitsverdienst von rund 290 DM netto. Mit Hinweis auf diese Veränderung in seinen Lebens- und Verdienstverhältnissen hat der Kläger am 3. Dezember 1952 Klage auf 1. Abänderung des Unterhaltsvergleiches vom 29. Januar 1951 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 dahin, daß er statt 100 DM nur noch 40 DM monatlich der Verklagten zu zahlen habe. 2. Feststellung begehrt, daß er an die Verklagte für den Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit von März bis Juni 1952 keinerlei Unterhalt zu zahlen habe, erhoben. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem vorgebracht, sie habe sich bei dem Vergleichsabschluß lediglich aus Entgegenkommen gegenüber dem Kläger mit nur 100 DM monatlich begnügt. E sei zu berücksichtigen, daß ihr nach dem „Zwickauer Schlüssel“ weit mehr als 100 DM zugestanden hätten. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 1953 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt, den er im Kassationstermin auf Aufhebung des Urteils, soweit es das obige Klagebegehren zu 1. abgewiesen hat, eingeschränkt hat. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Das Kreisgericht führt zu dem Abänderungsbegehren zunächst aus, daß „die Festsetzung der Unterhaltsrente nicht auf dem tatsächlichen Einkommen basiere.“ Die Parteien hätten „bei Abschluß des Vergleichs die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht berücksichtigt, sondern den Unterhalt unbeschadet des höheren Einkommens des Klägers auf Grund freier Vereinbarung mit 100 DM festgelegt.“ Nach dem in der Praxis geübten Schlüssel hätte dem Kläger auf Grund eines monatlichen Nettoeinkommens von etwa 500 DM bzw. von 612 DM vier Teile, der Verklagten zwei Teile, das wären bei 500 DM etwa 160 DM und bei 612 DM etwa 200 DM zukommen müssen. Von diesen Beträgen von 160 DM bzw. 200 DM sei daher bei der vorzunehmenden Gegenüberstellung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und der im jetzigen Zeitpunkte auszugehen. Diese Auffassung glaubt das Kreisgericht auch aus der Fassung des § 323 ZPO Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 entnehmen zu können. Unter weiterer Anwendung der Aufschlüsselung kommt es dann zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach seinem jetzigen Einkommen und seinen jetzigen Lebensverhältnissen zur Zahlung von 92 DM monatlich verpflichtet wäre. Die geringe Differenz von 8 DM sei nicht als eine wesentliche Änderung zu Ungunsten des Klägers anzusehen. Die Betrachtungsweise des Kreisgerichts ist irrig. Es ist ihr gegenüber zunächst auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 24. August 1953 1 Zz 100,53 (NJ 1953 S. 620) und weitere Urteile, wie auch auf die hierher gehörigen Ausführungen von Görner in NJ 1953 S. 272 hinzuweisen, wonach die Anwendung des sogenannten Zwickauer Schlüssels oder ähnlicher mechanischer Berechnungsmethoden für die Feststellung von Unterhaltssätzen unstatthaft ist, weil sie die konkrete, sorgfältige Aufklärung des einzelnen Falles verhindert und auch dem bei uns geltenden und zu entfaltenden Leistungsprinzip widerspricht. Dieses Prinzip verlangt gerade in unserer Entwicklungsetappe Beachtung. Wenn bei Festlegung von Unterhaltssätzen nicht sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles beachtet und ungerechtfertigt hohe Unterhalts Verpflichtungen auf erlegt werden, kann sich dies sehr leicht auf die Arbeitsproduktivität des Unterhaltsverpflichteten ungünstig auswirken. Es muß aber darüber hinaus die hier angewandte Methode mißbilligt werden. Das Kreisgericht ist so weit gegangen, eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung der Parteien einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob und inwieweit sie in dem Vergleich den vom Gericht zu Unrecht angewendeten Schlüssel zur Anwendung gebracht haben, obwohl die Parteien beim Abschluß des Vergleiches sich ganz offenbar durchaus nicht eines Schlüssels als Richtschnur zur Findung des Vergleichsbetrages bedient hatten und sich auch nicht einer einem Schlüssel entsprechenden Verpflichtung bewußt gewesen waren. Aus den Akten ergibt sich, daß die jetzige Verklagte für den Fall der rechtskräftigen Scheidung mit der Anführung eines Bruttoeinkommens des Klägers von 600 DM einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 DM begehrt hat. Sie hat also nicht etwa unter Berufung auf einen vom Kreisgericht anzuwendenden Schlüssel Verurteilung des Verklagten zu 200 DM verlangt. Die Betrachtungsweise des Kreisgerichts scheint darauf hinauszulaufen,' daß eine vergleichsweise Unterhaltsfeststellung nicht auf den im gegebenen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen und auf dem Willen der Parteien, sondern auf einem Schlüssel beruht. Dies ist aber eine Auffassung, die mit dem Gesetz § 323 ZPO und auch dem materiellen Recht im Widerspruch steht und völlig abwegig ist. Im vorliegenden Fall ist nicht anders als in jedem Falle, in dem nicht von der einen oder der anderen Partei ganz besondere, im Willen der Parteien gelegene Gründe für eine abweichende Betrachtungsweise geltend gemacht werden, von dem Vergleichsbetrag, den damals gegebenen Einkommens- und sonstigen Lebensverhältnissen auszugehen, um diesen Verhältnissen dann die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsbegehrens gegenüberzustellen. Wenn § 323 ZPO von einer Änderung der Verhältnisse spricht, welche für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen und für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, wenn hier also die Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (clausula rebus sic stantibus) als ein Recht der Parteien festgelegt ist, so bedeutet dies, daß bei Übernahme von Unterhaltsleistungen in einem Vergleich zufolge Abs. 4 des § 323 ZPO eben die in der Regel der Fälle der Unterhaitsverpflichtungen maßgeblichen Verhältnisse, nämlich die Vermögens- und Einkommenslage nebst den sonstigen Lebensverhältnissen, in Betracht zu ziehen sind. Wenn auch gegebenenfalls weitere, durch den Willen der Parteien nach dem materiellen Recht sich ergebende Gesichtspunkte in Betracht kommen können, so ist das Vorbringen der Verklagten, sie habe bei dem Vergleichsabschluß „Entgegenkommen“ walten lassen, bereits an sich nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen, weil es nicht als ein Ausdruck eines bestimmenden Willens der beiden Parteien angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Behauptung der Verklagten um so weniger stichhaltig, als sie, wie oben angeführt, mit der Scheidungsklage, die Alleinverschulden des jetzigen 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 308 (NJ DDR 1954, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 308 (NJ DDR 1954, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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