Neue Justiz 1954, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 307 (NJ DDR 1954, S. 307); Dies findet auch im Wortlaut des Gesetzes selbst eine Stütze. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 27. September 1950 sollen die unteren Verwaltungsbehörden nur noch als Beistand der Mutter tätig werden. Es handelt sich also hier um eine Sollvorschrift und nicht, wie vielfach angenommen wurde, um eine sogenannte Amtsbeistandschaft (ähnlich der früheren Amtsvormundschaft), die kraft Gesetzes eintritt. Es bedarf vielmehr der Vollmachtserteilung durch die Kindesmutter, bevor der Rat des Kreises tätig werden kann. WERNER MOTHES, Direktor des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt, Stadtbezirk II II Geht man mit der RV Nr. 2/54 und M o t h e s davon aus, daß im Unterhaltsprozeß des nichtehelichen Kindes die Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin tätig zu werden hat, so werden damit selbstverständlich meine Ausführungen in NJ 1954 S. 139 gegenstandslos, insoweit sie die gesetzliche Vertretung durch den Rat des Kreises unterstellen. Zur Erklärung möchte ich darauf hinweisen, daß die seit Erlaß des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau schwebende Streitfrage betreffend die gesetzliche Stellung des Rates des Kreises von mir bisher in dem der RV Nr. 2/54 entgegengesetzten Sinne beantwortet worden ist. Die von mir vertretene Auffassung steht nicht, wie die RV meint, „im Widerspruch zu der in §§ 1688 ff. BGB geregelten Rechtsstellung eines Beistandes“, sondern gründet sich auf eine entsprechende Anwendung des § 1693: es handelt sich bei den Ansprüchen, zu deren Geltendmachung die Beistandschaft des Rates des Kreises eintreten soll, in erster Linie um Geldansprüche, die regelmäßig das einzige Vermögen des Kindes darstellen, so daß die Anwendung der genannten Vorschrift dem Beistand in den Fällen des § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz die Rechte und Pflichten eines Pflegers, also nach § 1915 in Verbindung mit §§ 1793, 1628 BGB die gesetzliche Vertretung im Unterhaltsprozeß an Stelle der Mutter geben konnte. Nach meiner Auffassung ist jedoch die Streitfrage nicht von besonderer grundsätzlicher Bedeutung, und es erscheint im Interesse aller Beteiligten nicht so wichtig, wie sie gelöst wird, als daß sie einheitlich gelöst wird. Es ist daher zu begrüßen, daß sich das Ministerium der Justiz mit der genannten RV auf eine der beiden streitigen Auffassungen festgelegt hat, die im Interesse der Rechtseinheit nunmehr allgemein der Praxis zugrunde gelegt werden sollte. Im Ergebnis gehe ich also mit Mothes einig. Prof. Dr. HANS NATHAN Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht § 203 ZPO. Es ist Pflicht des Gerichts, die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung nach § 203 ZPO gewissenhaft zu überprüfen. Auch ohne eine Verletzung dieser Pflicht führt eine Erschleichung der öffentlichen Zustellung zur Urteilsaufhebung wegen Verletzung des § 203 ZPO. OG, Urt. vom 28. Januar 1954 2 Zz 77/53. Die Parteien haben am 7. Mai 1930 vor dem Standesamt ln O. die Ehe geschlossen. Seit 1944 leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat am 5. Mal 1952 mit der Behauptung, daß aus Verschulden der Verklagten eine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten sei, eine auf § 43 EheG gegründete Klage auf Scheidung der Ehe aus Alleinverschulden der Verklagten erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, die öffentliche Zustellung der Klageschrift zu bewilligen. Zum Beweis seiner Behauptung, die Verklagte befände sich zur Zeit unbekannten Aufenthalts, legte er dem Gericht Abschrift eines Schreibens des Bruders der Verklagten vor, in welchem dieser auf eine diesbezügliche Anfrage mitteilt, keine Auskunft über den Aufenthalt der Verklagten geben zu können. Mit Beschluß vom 16. Mai 1952 wurde die öffentliche Zustellung bewilligt. Mit Urteil vom 2. September 1952 hat das Amtsgericht B. sodann die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden. Nach erfolgter öffentlicher Zustellung ist dieses Urteil seit dem 18. November 1952 rechtskräftig. Aus einem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B„ Bad A. (Westdeutsehl.), vom 11. Juli 1953 und des Landgerichts A. vom 23. Juni 1953, gerichtet an den Staatsanwalt des Bezirks P., ergibt sich, daß dem Kläger die Anschrift der Verklagten in Wirklichkeit bekannt gewesen war. Dr. B. hatte nämlich am 28. April 1948 im Aufträge des Klägers gegen die Verklagte eine Scheidungsklage eingereicht. Der Kläger selbst hatte die anfangs unbekannte, jetzt wie damals unveränderte Anschrift der Verklagten festgestellt, woraufhin dieser die Klageschrift zugestellt wurde. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten dem Gericht mitgeteilt hat, daß diese eine Scheidung ablehne, war das Verfahren zum Ruhen gekommen. Der Kläger hatte sieh nach dem Kreis Z. begeben und den Rechtsstreit nicht weiter verfolgt. Im Jahre 1952 hat die Verklagte den Rechtsstreit vor dem westdeutschen Landgericht A. wieder aufgenommen. Der Kläger ist inzwischen republikflüchtig geworden. Der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts richtet sich gegen das oben angeführte Urteil des Amtsgerichts B. Aus den Gründen: Dem Antrag war Folge zu geben. Es kann vorerst außer Betracht bleiben, daß sich aus den vom Generalstaatsanwalt zu den Kassationsakten überreichten, bereits oben angeführten Schriftstücken ergibt, daß der Kläger sich die Bewilligung der öffentlichen Zustellung erschlichen hat. Denn dieser dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewilligungsbeschluß beruht bereits auf einer Gesetzesverletzung seitens des Gerichts. Nach § 203 ZPO ist die öffentliche Zustellung nur zulässig, wenn der Aufenthalt derjenigen Partei, an welche zugestellt werden soll, unbekannt ist. Gerade der Umstand, daß die Wirkungen der bewilligten und erfolgten öffentlichen Zustellung nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß diese von der Partei, die den Aufenthalt des Gegners kannte, erschlichen ist, erfordert, strengsten Maßstab an die Überprüfung der Voraussetzungen einer öffentlichen Ladung zu legen. Dies hat das Kreisgericht nicht beachtet und sich mit der Versicherung des Klägers begnügt, die nur durch ein abschriftliches Schreiben seines Schwagers unterstützt wurde. Diese Handhabung zeigt, daß es den Ausnahmecharakter einer öffentlichen Zustellung sowie die Gefahr nicht erkannt hat, durch eine ohne sorgfältige Prüfung erteilte Bewilligung die demokratischen Rechte der Bürger unserer Republik zu verletzen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es unerläßlich, in solchen Fällen den letzten Aufenthalt des Antragsgegners zu ermitteln und bei der zuständigen Meldebehörde Auskunft über seinen jetzigen Aufenthalt einzuholen. Erst wenn sich aus einer solchen amtlichen Auskunft keinerlei Anhaltspunkte für die Feststellung eines Aufenthaltsortes ergeben und sonstige Umstände dem nicht entgegenstehen, ist eine öffentliche Zustellung zulässig. Aus den angeführten Gründen verstößt das Urteil des Amtsgerichts B. gegen § 203 ZPO und war aufzuhebenv Das nunmehr zuständige Kreisgericht wird im erneuten Verfahren die ordnungsgemäße Ladung der Verklagten nachholen müssen und wegen der jedenfalls in Ehesachen von Amts wegen zu beachtenden Rechtshängigkeit im Sinne von § 263 ZPO, sofern das Verfahren bei dem westdeutschen Landgericht noch anhängig sein wird, die Klage aus diesem Gesichtspunkt abzuweisen haben. Abschließend ist festzustellen, daß das aufgehobene Urteil auch dann auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der Kassationsfähigkeit beruhen würde, wenn dem Gericht nicht der Vorwurf gehöriger Überprüfung der Voraussetzungen einer öffentlichen Ladung gemacht werden könnte. Nach § 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. S. 111) kann die Kassation von Entscheidungen erfolgen wenn diese auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen. Im 307;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 307 (NJ DDR 1954, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 307 (NJ DDR 1954, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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