Neue Justiz 1954, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 261 (NJ DDR 1954, S. 261); Anspruch auf die vorgesehenen Sanktionen mit der weiteren Folge, daß der Lieferer unter der Voraussetzung, daß ihn kein Verschulden trifft, eine Schadensersatzforderung gegen den schuldhaft handelnden Vorlieferanten, der die Nichterfüllung des Vertrages des Lie-fereres verursacht hat, in Höhe der gezahlten Sanktionen geltend machen kann. Auf diese Weise hat im Ergebnis der konsequenten Durchführung des Prinzips der persönlichen Verantwortung der Schuldige die vorgesehenen Sanktionen endgültig zu zahlen, während nach unserer gegenwärtigen Praxis der Lieferer, falls ihn kein Verschulden trifft, keine Sanktionen an den Besteller zu zahlen hat, er jedoch von seinem schuldhaft handelnden Vorlieferanten die Zahlung der Vertragsstrafe und des möglichen Schadensersatzes verlangen kann, so daß unsere Praxis zu einem offenbar unbefriedigenden Ergebnis führt. Das für uns Neue das kein Widerspruch zum Prinzip der persönlichen Verantwortung ist, sondern sich aus seiner konsequenten Durchführung ergibt besteht darin, daß der Lieferer unter den angegebenen Voraussetzungen auch ohne Verschulden zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet ist, weil er für das „fremde Verschulden“ verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit des Lieferers ist als Zwischenglied erforderlich, da zwischen dem Besteller und dem schuldhaft handelnden Vorlieferanten keine Vertragsbeziehungen bestehen. Lediglich dann wird der nicht schuldhaft handelnde Lieferer von seiner Verantwortlichkeit frei, wenn der für die Versendung erforderliche Transportraum nicht im Verfahren der Transportplanung bestätigt wird (S. 50). Wir haben im übernommenen Recht eine dem Art. 119 Punkt 2 des ZGB RSFSR und den entsprechenden Artikeln der ZGB der anderen Unionsrepubliken äußerlich ähnliche Bestimmung, den § 278 BGB, der seiner Entstehung nach im kapitalistischen Recht einen grundlegend anderen Klasseninhalt hat. Der Einzelkapitalist oder die kapitalistische juristische Person haftete hiernach dem Kapitalisten-Gläubiger für das „fremde Verschulden“ seiner Erfüllungsgehilfen, d. h. der von den Kapitalisten ausgebeuteten Lohnarbeiter, die die Produktion und mit der Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise auch die Zirkulationstätigkeit für den Kapitalisten durchführten. Diese Regelung erfolgte im Interesse des Kapitals als Klasse, wie ein Vergleich mit § 831 BGB zeigt, da in diesem Fall auch ein ausgebeute-ter Werktätiger der Gläubiger sein konnte und es in der Regel war, und hierfür eine solche Regelung der Haftung im deutschen kapitalistischen Recht nicht anerkannt wurde. Dies führte dazu, daß nach der Praxis der kapitalistischen Gerichte der geschädigte Werktätige wegen der Leichtigkeit der Führung des Entlastungsbeweises in der Regel den Schaden selbst tragen mußte. Mit der Entstehung der neuen sozialistischen Produktionsverhältnisse hat jedoch § 278 BGB einen neuen Inhalt bekommen, und in der Praxis unserer Vertragsgerichte Anden sich bereits Ansätze der Anwendung des § 278, die unseren Verhältnissen und unseren Rechtsanschauungen entspricht. So wird z. B. beim Streckengeschäft der Lieferer des Absatzvertrages bezüglich der Lieferverpüichtung und der Besteller des Versorgungsvertrages bezüglich einzelner Verpüichtungen des Bestellers als „Erfüllungsgehilfe“ der DHZ behandelt5), ebenso der Nachauftragnehmer als „Erfüllungsgehilfe“ des Hauptbaubeauftragten bei der Erfüllung der Verpüichtungen gegenüber dem Bauauftraggeber. In beiden Fällen ist der Vertragspartner auch ohne eigenes Verschulden für das „fremde Verschulden“ der in seinem Aufträge bei der Erfüllung des Vertrages mitwirkenden Person sozialistische juristische Person, private Partner verantwortlich und nimmt dann gegen sie Regreß. Die sowjetische Praxis geht jedoch in konsequenter Durchführung des Prinzips der persönlichen Verantwortung viel weiter und weist uns damit den Weg zu einer besseren Sicherung der Vertrags- und Plandisziplin. Bei der Verwirklichung der Politik des neuen Kurses wird auch die zivilrechtliche Sicherung der Verbesserung der Qualität der Produkte wachsende Bedeutung erlangen und in unserer künftigen Schiedspraxis nicht s) Entscheidung der Schiedsstelle beim VDK vom 30. April 1953, NJ 1953 S. 379. nur im vorvertraglichen Verfahren, sondern auch in dem Verfahren über die Erfüllung der Vertragsver-püichtungen ein Schwerpunkt sein. Gegenwärtig werden bei uns nur selten Vertragsstrafen wegen nicht qualitätsgerechter Lieferung geltend gemacht, vielfach werden keine Gütekontrollen bei Eingang der Lieferungen vorgenommen und die notwendig kurzen Fristen für die Geltendmachung der Mängelansprüche versäumt. Im sowjetischen Zivilrecht ist zur Sicherung qualitätsgerechter Lieferungen eine besondere Regelung entwickelt worden. Der Besteller ist verpüichtet, „jede von ihm in Empfang genommene Warenpartie genau auf ihre Qualität hin zu prüfen und dabei festgestellte Mängel in einem Schriftstück, einer Urkunde, niederzulegen“ (S. 49). Die Anfertigung des Mängelprotokolls ist ein wichtiges rechtliches Mittel zur Sicherung der Mängelansprüche, insbesondere auch, um diese gegen den Produktionsbetrieb geltend zu machen, wenn die Ware über ein Handelsorgan zum Verbraucher ging. Damit wird erreicht, daß die Mängel bereits bei der Produktion verhütet werden, und darauf kommt es entscheidend an. Es steht nichts dem entgegen, daß bei uns die Vertragspartner in ihre Verträge entsprechende Püichten des Bestellers aufnehmen oder daß in neu zu erlassenden oder abzuändernden Allgemeinen Lieferbedingungen für einzelne Branchen oder generell für alle Lieferverträge die Anfertigung eines Mängelprotokolls verbindlich vorgeschrieben wird, denn eine splche Regelung entspricht der Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und des staatlichen Willens, wie er insbesondere in der Verordnung über die Erhöhung und Verbesserung der Produktion von Verbrauchsgütern für die Bevölkerung vom 17. Dezember 1953“) zum Ausdruck gekommen ist. Die Sorge des Sowjetstaates um die Interessen der werktätigen Verbraucher äußert sich insbesondere auch in der Regelung des Einzelhandelskaufvertrages (S. 55 if.). Im Unterschied zur Regelung des Liefervertrages, bei dem die Wandlung grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist sie hier zulässig, und eine Reihe weiterer besonderer Vorschriften dient der Sicherung der Rechte des Käufers. Beim Mietvertrag unterscheidet die sowjetische Zivilrechtswissenschaft Sachmiete und Wohnungsmiete. Die Sachmiete kommt sowohl zwischen sozialistischen Organisationen als Miete von Transportmitteln, Lagerräumen, Büros, Werkstätten, Läden, Baumaschinen, von Grundstücken aus dem städtischen Bodenfonds sowie aus dem Bodenfonds für besondere Zwecke nicht dagegen von landwirtschaftlichen Grundstücken , als Filmverleih, wie auch zwischen sozialistischen Organisationen und Bürgern zur Befriedigung des persönlichen Bedarfes (Vermietung von Sportgeräten, Musikinstrumenten), insbesondere in den Beziehungen zwischen den Kollektivwirtschaften und ihren Mitgliedern (Miete von landwirtschaftlichen Geräten, Pferden usw.) vor (S. 73). Im Mittelpunkt der gesamten Regelung der Wohnungsmiete steht die Sorge um den Menschen, die Sicherung des Wohnbedarfs und die Verbesserung der Wohnverhältnisse der Sowjetbürger, die Püege und Erhaltung der Wohnungsfonds. Die sowjetische Praxis unterscheidet hier zwischen den Wohnungsfonds der örtlichen Sowjets, der staatlichen Betriebe und Institutionen („betriebseigene Häuser“), der genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen, der Wohnungsbaugenossenschaften und dem individuellen Wohnungsfonds, das sind die Häuser, an denen Bürgern das persönliche Eigentumsrecht zusteht (S. 98 ff.). Charakteristisch für das sowjetische Recht ist das eigene Recht der in die Wohnung aufgenommenen Familienmitglieder des Mieters, das bei Mietverträgen in Gebäuden, die von den örtlichen Sowjets verwaltet werden, dem Familienmitglied selbständig gegenüber dem Vermieter zusteht, auch wenn es den Mietvertrag nicht mit abgeschlossen hat. Bei Mietverträgen über Wohnungen in den betriebseigenen Häusern, die nur an Werktätige der Betriebe und der Institutionen vermietet werden, ist es vom Recht des Familienmitgliedes, das in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu dem Betrieb steht, abgeleitet (S. 106 ff.). Dieses Recht des Familienmitgliedes ist eine Auswirkung des Wesens der sozia- ) GBl. S. 1315. 261;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 261 (NJ DDR 1954, S. 261) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 261 (NJ DDR 1954, S. 261)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen, Kreis-., und Objektdienststellen zu erfolgen. Das darf keinesfalls allein den operativen Mitarbeitern überlassen bleiben. Besser als bisher muß die Zielstellung der operativen Personenaufklärung und -kontrolle den Informationsbedarf und die im einzelnen zu lösenden Aufgaben vorgeben und auf das operative Ziel, den operativen Kern orientieren. Hier liegen noch echte Reserven in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der geregelten Befugnisse durch die Angehörigen des Vertrauliche Verschlußsache - Juristische Hochschule. Die grundsätzliche Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts in der - zur Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - - durchzuführen. Ähnlich wie bei Straftaten ist bei der Abwehr von aus Ordnungswidrigkeiten oder ihren Ursachen und Bedingungen resultierenden Gefahren zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X