Neue Justiz 1954, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 216 (NJ DDR 1954, S. 216); schied in Arbeit, Tätigkeit, Schwierigkeit und Verantwortung der beruflichen sowie Art und Umfang der politischen und gesellschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers ihm einen begründeten Anspruch auf die Ehewohnung verschaffen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß sich bei einer so gearteten Tätigkeit die Nachteile und Beeinträchtigungen eines Untermietverhältnisses im Einzelzimmer besonders störend auswirken. Würde sich heraussteilen, daß die gesellschaftliche Tätigkeit des Antragstellers von überragender Bedeutung ist, dann könnte dem Schuldausspruch im Eheprozeß keine ausschlaggebende Rolle zufallen. In diesem Zusammenhang muß auch die Erklärung der Antraggegnerin im Ehescheidungsprozeß, wonach sie aus der Schuldübernahme durch den Antragsteller bezüglich des Wohnrechts für sich keine Rechte herleiten wolle, berücksichtigt werden. Diesei Erklärung ist zweifellos nicht zufällig und ohne Grund abgegeben worden. Sie hätte das Stadtgericht veranlassen sollen, bei der Verwertung des Schuldausspruchs im Rahmen der Hausratssache besonders kritisch vorzugehen. In der mangelhaften Erfüllung der dem Gericht gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht, in der nach § 286 ZPO nicht überzeugenden und der Erforschung der objektiven Wahrheit nicht gerecht werdenden Begründung, sowie in der Verkennung der Vorschrift des § 2 HausratsVO, alle Umstände zu berücksichtigen, liegt nach alledem eine Verletzung des Gesetzes, die zur Aufhebung des Beschlusses führen mußte. Art. 6 SchutzVO; § 31 AnglVO. Die Maßnahmen der Regierung zur Förderung der Landwirtschaft lassen es nicht zu, wegen einer geringfügigen Schuld die Zwangsversteigerung einer bäuerlichen Wirtschaft zu betreiben, wenn die Erfüllung der Forderung auch auf andere Weise möglich ist. KrG Bützow, Beschl. vom 10. Dezember 1953 K 1/51. Aus den Gründen: Die Gläubigerin hat am 25. Januar 1951 die Zwangsversteigerung des im Tenor bezeichneten Grundstücks wegen ihrer Hauptforderung aus dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Amtsgerichts G. Zweigstelle B. vom 19. November 1950 im Betrage von 175,68 DM und 36,42 DM festgesetzter Kosten des Mahnverfahrens und bisheriger Rechtsverfolgungskosten beantragt. Der Hauptforderung der Gläubigerin liegen Zinsrückstände des Schuldners für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. Juni 1950 aus der auf das bezeichnete Grundstück eingetragenen Darlehnshypothek zu Abteilung III, Fol. 15 zugrunde. Durch Beschluß vom 18. Mai 1951 ist das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet und das Grundstück beschlagnahmt worden. Der Schuldner hat im Laufe der Jahre auf den der Gläubigerin geschuldeten Betrag verschiedentlich Abzahlungen geleistet, die teilweise jedoch von der Gläubigerin auf inzwischen fällig gewordene Hypothekenzinsen verrechnet worden sind. Der nunmehr noch geschuldete Betrag beträgt 82,10 DM. Wegen dieser Summe drängt die Gläubigerin auf Anberaumung eines Versteigerungstermins zum Zwecke der Fortsetzung des Verfahrens. Der Schuldner hat hingegen Aufhebung der Zwangsversteigerung beantragt und vor Gericht ein Zahlungsversprechen dahingehend abgegeben, daß er gewillt sei, die Restschuld bis Ende dieses Jahres zu begleichen. Er hat vorgetragen, daß er als Kleinbauer (8V2 ha) bei den immerhin nicht sehr hohen Einnahmen aus der Wirtschaft bisher nicht in der Lage gewesen sei, den geschuldeten Betrag zu überweisen. Er sei weiterhin 65°/o schwerbeschädigt und könne deswegen auf seiner Bauernstelle nicht alle erforderlichen Arbeiten selbst verrichten. Aus diesem Grunde sei er gezwungen, sich in den Hauptarbeitszeiten (Feldbestellung und Ernte) fremder Hilfe zu bedienen, die selbstverständlich auch von ihm entsprechend entlohnt werden müsse. Außerdem sei vor 3 Jahren seine Frau gestorben, so daß er sich eine Wirtschafterin genommen habe, die ebenfalls von ihm entlohnt werden müsse. Durch diese besonderen Umstände habe er erhebliche Mehrausgaben, die bei vollkommener Gesundheit des Schuldners in Fortfall kommen würden. Der Schwerbeschädigtenausweis hat dem Gericht Vorgelegen. Es war zu prüfen, ob die Einwendungen des Schuldners so beachtlich sind, daß die angeordnete Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gerechtfertigt ist und der Gläubigerin nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat im Zeichen des neuen Kurses ihrer Politik gerade die Stärkung und Festigung der bäuerlichen Wirtschaften (sowohl Einzelbauern als auch LPGen) zum Grundsatz gemacht. Durch Steuerstreichungen, Herabsetzung des Ablieferungssolls und ähnliche Anordnungen hat sie Maßnahmen getroffen, die' den Bauern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem /Staat wesentlich erleichtern und geeignet sind, das Bündnis der werktätigen Bauern mit der Arbeiterklasse zu festigen. Es geht nicht an, daß ein Bauerngrundstück von etwa 8V2 ha wegen einer Schuld von 82,10 DM zwangsversteigert wird. Das Bestreben der Regierung, gesunde Bauernwirtschaften zur Ernährung unserer Bevölkerung zu haben, läßt ein solches Verfahren schon im volkswirtschaftlichen Interesse nicht zu. Aber auch im Interesse des Schuldners ist die getroffene Entscheidung dringend geboten, da die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse auf keinen Fall verkannt werden können. Der Gläubigerin ist nach Lage der Sache die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens zuzumuten, zumal der geschuldete Restbetrag sich nur noch auf 82,10 DM beläuft und der Schuldner ein Zahlungsversprechen bis Ende dieses Jahres abgegeben hat. Bei Nichteinhaltung dieses Versprechens bleibt es der Gläubigerin selbstverständlich unbenommen, andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie beispielsweise Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners aus seiner Pflichtablieferung und dem evtl. Verkauf von freien Spitzen, mit dem gegebenenfalls gerade in den letzten Wochen vor Jahresschluß nach Erfüllung der Ablieferung gerechnet werden kann, zu betreiben. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war daher gemäß Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 RGB1. I S. 666), § 31 AnglVO, wie geschehen, zu beschließen. (Mitgeteilt von Harry Wagner, Sekretär am BG Schwerin) § 9 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO. Der Wert von Gegenansprüchen bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, wenn wegen dieser Ansprüche lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Klageanspruch ausgeübt worden ist. BG Leipzig, Beschl. vom 23. Februar 1954 3 T 66/54. Mit Klageschrift vom 17. September 1952 erhob die Klägerin beim Kreisgericht W. Klage gegen den Beklagten mit dem Anträge,1 den Beklagten zu verurteilen, darin zu willigen, daß der von dem Notar S. in G. unter Urkundenrolle 754/1951 beurkundete Vertrag dahin berichtigt wird, daß sich der Vertrag auf das Grundstück Blatt 709 des Grundbuchs für B. beziehe, bestehend aus dem Flurstück Nr. 420 g der Flur B. und bebaut mit den Baulichkeiten Nr. 199 der Ortsliste. Der Beklagte bestritt nicht seine Verpflichtung zur Abgabe der von ihm geforderten Erklärung. Er erklärte sich auch zur Abgabe dieser Erklärung bereit, wenn die Klägerin ihren Verpflichtungen aus den im Eheprozeß der Parteien am 21. August 1951 geschlossenen Vergleich und den sich auf Grund der Auflösung der Ehe ergebenden Verpflichtungen nachkomme. Er beantragte, ihn nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im Antrag seines Schriftsatzes vom 29. November 1952 aufgeführten Sachen und Zahlung von 127,83 DM und 65 DM zu verurteilen. Durch Urteil vom 31. August 1953 verpflichtete das Kreisgericht den Beklagten zur Abgabe der mit der Klage geforderten Erklärung Zug um Zug gegen Lieferung eines Pfundes Federn, Herausgabe eines Leinensackes und Rückzahlung von 30 DM überzahlten Unterhalts. In der Urteilsformel ist weiter ausgesprochen, daß im übrigen die Aufrechnung zurückgewiesen werde. Den Wert des Streitgegenstands setzte das Kreisgericht auf 3351,83 DM fest, ohne dabei anzugeben, wie es den Betrag errechnet hat. Mit der Beschwerde beantragt der Beklagte, den Streitwert auf 593,83 DM festzusetzen. Er macht geltend: Streit habe zwischen den Parteien nur bestanden mit Bezug auf die Sachen und Beträge, hinsichtlich deren der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. Als Wert des Streitgegenstandes sei daher der Wert dieser Gegenstände anzusehen. Dieser Wert betrage 593,83 DM. Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 18. Februar 1954 erklärt, daß es der Beschwerde nicht abhelfe. In dem Beschlüsse ist weiter ausgeführt: Bei der Festsetzung des Streitwertes sei das Kreisgericht davon ausgegangen, daß über den Klaganspruch insofern streitig verhandelt worden sei, als der Beklagte Gegenansprüche geltend gemacht und beantragt habe, daß er nur Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Gegenansprüche verurteilt werde. 1 20 GKG spreche ausdrücklich 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 216 (NJ DDR 1954, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 216 (NJ DDR 1954, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion zu einem ausgesprochenen Feind entwicke! und umfangreiche Aktivitäten zur Aberkennung der der sowie seiner Entlassung in die unternommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X