Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 784 (NJ DDR 1953, S. 784); Werktätige voll ihren Lebensunterhalt verdienen können und auch verdienen,. Das trifft auch auf die Verklagte zu. Es ist weiter falsch, wenn das Kreisgericht bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Klägers davon ausgeht, daß er für den Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau nicht einzutreten habe, da diese eigenen Verdienst habe, während es demgegenüber eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der geschiedenen Frau, obwohl diese erwerbstätig und erwerbsfähig ist, feststellen will. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß bei bestehender Ehe in unserer Ordnung jeder der Ehegatten zwar zum Unterhalt der Familie beizutragen hat, daß es ihm aber, solange die Ehegatten Zusammenleben, freisteht, ob er diesen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt in Geld, das heißt durch einen Teil seines Arbeitsverdienstes, oder aber durch die Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt leisten will. Es steht der jetzigen Ehefrau des Klägers also durchaus frei, ob sie berufstätig oder im Haushalt tätig sein will. Leben dagegen die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, dann besteht für jeden Eheteil, auch für die Frau, die Pflicht, durch Berufstätigkeit für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Vor allem hat das Kreisgericht aber den § 323 Abs. 1 ZPO zu eng ausgelegt. Eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die bei Abschluß des Vergleichs maßgebend waren, besteht nicht nur in einer Änderung der persönlichen Verhältnisse der Parteien. Sie kann auch bestehen in einer Änderung der gesellschaftlichen Auffassung oder einer sich daraus ergebenden Änderung der Gesetzgebung. Auf eine solche wesentliche Änderung der gesellschaftlichen Auffassung hatte sich der Kläger ebenfalls berufen. Der Vergleich der Parteien ist am 22. August 1950 geschlossen worden. Seitdem und zwar besonders seit dem Erlaß des Urteils vom 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50 OGZ Bd. 1 S. 65 hat sich jedoch erst laufend durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts die Auffassung durchgesetzt, daß ein geschiedener Ehegatte. auch wenn er keine Schuld an der Scheidung trägt, in der Regel für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des anderen geschiedenen Gatten bestehen kann, für dessen Unterhalt aufzukommen. Kommt diese Änderung der Rechtsanschauung, wie im vorliegenden Fall, für den Willensentschluß der sich vergleichenden Parteien in Betracht, so muß sie auch im Sinne von § 323 ZPO bei der Frage einer Abänderung des Vergleichs zur Geltung kommen. § 606 Abs. 3 ZPO; Art. 17 EGBGB. Die Ehe italienischer Staatsangehöriger kann von deutschen Gerichten nicht geschieden werden. OG, Urt. vom 30. Oktober 1953 1 Zz 114/53. Die Parteien haben am 1. September 1934 vor dem Standesamt in G. die Ehe miteinander geschlossen. Die Klägerin ist am 9. Dezember 1910 in D., der Verklagte am 14. Januar 1904 in G. geboren. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet worden sei, daß der Verklagte sich einer anderen Frau zugewandt habe und mit ihr ein Verhältnis unterhalte, aus dem bereits ein vom Verklagten erzeugtes Kind hervorgegangen sei. Sie hat daher Scheidung der Ehe aus Alleinverschulden des Verklagten verlangt. Der Verklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Kreisgericht G. hat mit Urteil vom 30, Oktober 1952 dem Anträge der Klägerin gemäß die Ehe der Parteien aus alleiniger Schuld des Verklagten geschieden. Das Urteil geht davon aus, wie es auch im Tatbestände heißt, daß die Parteien deutsche Staatsangehörige seien. Gegen dieses Urteil, das rechtskräftig geworden ist, richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt, da die Eheleute beide italienischer Staatsangehörigkeit seien, ihre Ehe also nach ihrem Heimatrechte, das anzuwenden sei, nicht vom Bande hätte geschieden werden dürfen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Parteien sind beide italienische Staatsangehörige. Der Verklagte hat dies durch Vorlegung seines vom italienischen Generalkonsul in Frankfurt am Main am 2. September 1949 ausgestellten Passes nachgewiesen. Die Klägerin hat gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des italienischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 13. Juni 1912 die italienische Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit dem Verklagten erworben. Besitzt hiernach keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so könnte in ihrer Ehesache von einem deutschen Gericht nur entschieden werden, wenn entweder die Voraussetzungen der Ziff. 1 oder der Ziff. 2 des § 606 Abs. 3 ZPO gegeben wären. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Ziff. 1 a. a. O. kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Heimatrecht des Ehemannes die von dem deutschen Gericht gefällte Entscheidung nicht anerkannt werden könnte. Der italienische Staat müßte vielmehr die Anerkennung eines auf Scheidung der Ehe der Parteien lautenden Urteils eines deutschen Gerichts versagen, weil nach italienischem Recht (Art. 148 cod. civ.) die Ehe für Angehörige aller Konfessionen dem Bande nach untrennbar ist. Auch die Tatsache, daß die Klägerin zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war, vermag weder an der Notwendigkeit, das italienische Recht anzuwenden, noch an der Unzuständigkeit der deutschen Gerichte etwas zu ändern. Die Klägerin hat nach deutschem Staatsrecht durch die Heirat mit ihrem ausländischen Ehemanne die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 17 Ziff. 6 des Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583). Da sie also bei Erhebung der Scheidungsklage nicht deutsche Staatsangehörige war, besteht schon deshalb keine Möglichkeit, die Ausnahmebestimmungen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB und des § 606 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO zu ihren Gunsten anzuwenden. Arbeitsrecht §§ 249, 276 BGB; §§ 139, 286, 287 ZPO. Die Haftung eines Angestellten für einen Fehlbetrag setzt voraus, daß das Vorhandensein des Fehlbetrages und ein dafür ursächliches Verschulden des Angestellten einwandfrei festgestellt wird. OG, Urt. vom 13. November 1953 1 Za 124/53. Die Verklagte ist Verkäuferin bei der Klägerin, einer Kreiskonsumgenossenschaft eGmbH. in S. Sie hat in der Zeit vom 7. bis 25. September 1951 die Urlaubsvertretung für ihre Verkaufsstellenleiterm übernommen. Bei der am 25. September 1951 vorgenommenen Rückgabeinventur ergab sich rechnerisch ein Fehlbetrag von 1034,44 DM. Die Klägerin hat nach erfolglosem Mahnverfahren beantragt, die Verklagte zur Zahlung dieser 1034,44 DM an die Klägerin zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sowohl das Vorliegen eines Fehlbestandes wie auch ein ihr zur Last fallendes Verschulden bestritten. Nach Aufnahme der Rückgabe-Inventur am 25. September 1951 habe der Prüfer Sch. erklärt, die Inventur stimme nicht. Einige Tage später habe er das Gegenteil behauptet; ihrem Verlangen nach Aufnahme einer Nachinventur habe man nicht stattgegeben. Selbst wenn aber ein Fehlbestand vorhanden gewesen sein sollte, treffe sie daran kein Verschulden. Sie habe schon die Urlaubsvertretung nur widerstrebend und. erst gegen die Zusicherung, die schriftlichen Arbeiten würden von einem Prüfer ausgeführt werden, übernommen. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage gewesen, in der Verkaufsstelle einen Keller zur Lagerung von Gemüse und Kartoffeln zu beschaffen. Diese Waren seien in einem unverschließbaren Keller in dem Bürgermeisteramt gelagert worden. Erst im Mai 1952 sei sie zur Zahlung des Fehlbetrages aufgefordert worden. Das Arbeitsgericht S. hat nach Beweisaufnahme die Verklagte zur Zahlung von 525,72 DM verurteilt. Es ist der Meinung, daß beide Parteien ein Verschulden am Entstehen des Fehlbetrages treffe, und sieht das Verschulden der Verklagten darin, daß sie es fahrlässig unterlassen habe, auf die Durchführung der von ihr beantragten Nachinventur zu bestehen. Gegen dieses Urteil, das rechtskräftig geworden ist, richtet sich der fristgemäß beim Obersten Gericht eingegangene Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. Aus den Gründen: Der Antrag mußte Erfolg haben. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß mit der Erwägung, die Verklagte hätte auf Aufnahme einer Nachinventur bestehen müssen, weder der Fehlbestand selbst noch ein dafür ursächliches Verschulden der Verklagten hätte festgestellt werden können. Ein weiterer Haftungsgrund aber ist weder aus dem angegriffenen Urteil noch sonst aus dem Akteninhalt zu entnehmen. Nach dem Beweisschluß vom 22. Juli 1952 hat sich die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen lediglich darauf erstreckt, ob die Verklagte zur Übernahme der Urlaubsvertretung überredet wurde, ob sie bei der Inventaraufnahme zugegen war, wann ihr das Inventurergebnis mitgeteilt wurde und ob ihr auch die Verantwortung des Kartoffel- und Gemüseverkaufs im Bürgermeisteramt übertragen wurde. Selbst wenn diese Beweisfragen in der Beweisaufnahme durchweg zuungunsten der Verklagten geklärt worden wären, so 784;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 784 (NJ DDR 1953, S. 784) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 784 (NJ DDR 1953, S. 784)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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