Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 661 (NJ DDR 1953, S. 661); hervorragende Stellung, verbunden mit mannigfaltigster Unterstützung, unsere Regierung dem Handwerk in unserem Wirtschaftsablauf zugewiesen hat, durfte es nicht die Vernehmung nach § 445 ZPO als das geeignete Mittel, mit dem es zu einer Entscheidung kommen konnte, betrachten. Dabei ist es ohne jeden Einfluß, daß der Kläger nach dem Vorbringen des Verklagten seine Tätigkeit als Rentner, d. h. nicht zu ausschließlichen Erwerbszwecken, ausgeübt hat. Wenn das Kreisgericht aber nach Erörterung aller Umstände, die zum Vertragsabschluß führten und sich noch nach der Fertigstellung des Werkes ergaben, worüber unter Umständen eine Vernehmung des genannten G. als Zeuge und Aufnahme eventueller vom Verklagten angebotener Beweise in Frage gekommen wäre, nach dem Ergebnis der Verhandlung dies alles noch nicht für ausreichend erachtet hätte, so hätte es, um seine richterliche Überzeugung endgültig zu begründen, von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, die Parteien gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen. Dabei ist zu erkennen, daß die Regelung des § 448 ZPO im Gegensatz zu § 445 ZPO, der aüs alten Rechtsanschauungen herrührt und im Grunde die alte Eideszuschie-bung bedeutet, sehr viel mehr dem Charakter unseres heutigen Prozeßverfahrens entspricht, d. h. das angestrebte Prinzip der Findung der materiellen Wahrheit erfährt hierin eine wesentliche prozeßrechtliche Unterstützung. Diese Regelung entspricht dem Bestreben, die Vorgänge, wie sie sich in Wirklichkeit zugetragen haben, festzustellen, weil nicht die ganze Last der Beweisführung den Parteien, sondern in dieser Richtung auch dem Gericht entscheidende Aufgaben auferlegt werden. Dieses die Regel der Verhandlungsmaxime durchbrechende prozessuale Prinzip steht nicht allein; es findet auch in § 139 ZPO seinen Ausdruck. Dabei muß erkannt werden, daß sich diese beiden Bestimmungen, nämlich § 139 ZPO und § 448 ZPO, ihrem Sinne nach gegenseitig ergänzen. Allerdings ist die Beweisaufnahme nach § 448 ZPO, wie überhaupt der Beweis durch Parteivernehmung, durchaus von nur subsidiärer Bedeutung. Auch sie bietet aber dem Gericht die Möglichkeit, lebensnahe und gerechte Entscheidungen zu treffen. Mit seiner unrichtigen prozeßrechtlichen Einschätzung des Sachverhalts und der darauf beruhenden prozessualen Handhabung hat das Kreisgericht nicht nur die Hinweise, die das Oberste Gericht bereits in mehreren Entscheidungen zur Frage der vollständigen Sachaufklärung und der verständigen Würdigung des Parteivorbringens und des Sachverhalts gegeben hat, unbeachtet gelassen, sondern auch die Vorschriften der §§ 139, 286, 445 ZPO verletzt mit der Folge, daß das Urteil wegen dieser Gesetzesverletzung aufzuheben war. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 170 b StGB. 1. Macht sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch dann nach § 170 b StGB strafbar, wenn er das zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes aufgenommene Darlehn nicht gleichmäßig zu seinem und des Kindes Unterhalt verwendet? 2. Sind die wirtschaftlichen Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Strafzumessung zu berücksichtigen? KrG Quedlinburg, Urt. vom 20. August 1953 2 Ca 235/53. Der Angeklagte 1st zur Zeit zum vierten Male verheiratet. Für seine aus der zweiten Ehe stammende Tochter zahlte der Angeklagte von 1941 an freiwillig monatlich 30 DM an die Kindesmutter. Nach der Geburt eines Sohnes aus der dritten Ehe setzte er diese Zahlungen auf monatlich 20 DM herab, wogegen die Kindesmutter keinen Einspruch erhob. Nachdem das Jugendamt den Angeklagten aufgefordert hatte, monatlich 32.50 DM zu zahlen, kam er dieser Aufforderung einmal nach, stellte dann jedoch die Zahlung gänzlich ein. In einem vor dem früheren Amtsgericht Qu. abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Angeklagte, vom 1. Oktober 1951 an monatlich 32.50 DM und die Unterhaltsrückstände in Höhe von 400 DM bis spätestens Ende Dezember 1952 zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte wiederum nicht nachgekommen. Er wurde wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Aus den Gründen: Die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Nichtzahlung der vertraglich von ihm übernommenen Unterhaltsrenten eines Verstoßes gegen § 170 b StGB schuldig gemacht hat, setzt eine Prüfung der weiteren Frage voraus, ob er sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht v orsätzlich entzogen hat. Diese Frage mußte nach dem Beweisergebnis bejaht werden, obgleich der Angeklagte seine Bereitwilligkeit zur Zahlung der Unterhaltsrenten unter Beweis zu stellen und seine Nichtzahlung mit nicht von ihm zu vertretenden Umständen zu begründen versuchte. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß die Gastwirtschaft seiner Ehefrau im Laufe der Zeit immer mehr zurückging, so daß der Angeklagte, zumal Anfang 1952 Steuerrückstände in Höhe von annähernd 1000 DM entstanden waren, gezwungen war, im Februar 1952 von dritten Personen Darlehen aufzunehmen. Er erhielt dann auch von einem gewissen H. aus Qu., dessen genaue Anschrift ihm nicht erinnerlich ist, 200 DM, von seinem Schwager K. in O. 1200 DM und von St. in Qu. 600 DM geliehen. Ein bestimmter Rückzahlungsmodus war in keinem Falle vereinbart worden. Daß er von keinem der Gläubiger gedrängt wurde, ergibt sich daraus, daß er bisher nur je 100 DM an H. und St. zurückgezahlt hat, während sein Schwager überhaupt noch nichts erhalten, nach Angaben des Angeklagten auch noch keinen Rückforderungsanspruch gestellt hat. Danach steht also fest, daß der Angeklagte 1952 insgesamt einen Darlehnsbetrag von 2000 DM aufgenommen hat, daß er aber damals nur eine anderen Forderungen im Range vorgehende Steuerschuld in Höhe von nicht ganz 1000 DM hatte. Wenn ihm auch das Zugeständnis gemacht werden kann, daß er einen Teil des Mehrbetrages als Betriebskapital dringend benötigte, so kann doch für die strafrechtliche Beurteilung des Falles nicht unberücksichtigt bleiben, daß ein unterhaltspflichtiger Elternteil nach § 1603 BGB seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber auch dann, wenn er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen zur Gewährung des standesgemäßen Unterhalts*) außerstande ist, gleichwohl verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dadurch, daß es der Angeklagte nach November 1951 nicht für nötig erachtet hat, seiner Tochter auch nur einen wenn auch noch so geringfügigen Betrag, sei es auch in größeren Abständen als monatlich, zu überweisen, und daß er es auch unterlassen hat, seiner geschiedenen Frau die Gründe mitzuteilen, weshalb ihm die Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Unterhaltsverpflichtungen im Augenblick nicht möglich sei, hat er bei dem Gericht die Überzeugung gefestigt, daß er sich blindlings auf die Hilfe Dritter verlassen und daß er gar nicht daran gedacht hat, seine eigenen Lebensbedürfnisse zugunsten seines Kindes auch nur im mindesten einzuschränken. Da er aber seine im Rahmen der gesetzlichen noch ausdrücklich vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten genau kannte und er sich auch im klaren darüber sein mußte, daß ohne seine Zahlungen der Lebensbedarf seines Kindes gefährdet war, ist auch der subjektive Tatbestand des § 170 b StGB erfüllt. Danach mußte auf Gefängnis erkannt werden. Wenn das Gericht eine Gefängnisstrafe von drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtete, so konnte bei der Festsetzung dieser Strafe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte, wie sein Lebenslauf, aber auch die Vernehmung seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Helene M., beweisen, einen unsteten, um nicht zu sagen leichtfertigen Lebenswandel geführt hat, und daß es ihm, wie auch seine jetzige Heirat deutlich zeigt, immer darauf angekommen ist, möglichst mühelos zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu gelangen. Konnte danach, um den erzieherischen Zweck der Strafe zu erreichen, auf keine niedrigere Strafe als drei Monate Gefängnis erkannt werden, so glaubte das Gericht doch andererseits, deshalb nicht auf eine höhere Strafe erkennen zu dürfen, weil durch eine zu lange Freiheitsstrafe die Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes allzu sehr beeinträchtigt würden. Anmerkung: So wichtig und begrüßenswert es ist, daß die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik ihrer *) Zum Begriff des „standesgemäßen Unterhalts" vgl. BG Erfurt in NJ 1953 S. 570. 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 661 (NJ DDR 1953, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 661 (NJ DDR 1953, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet betreffend, darunter zu Spitzenpolitikern der Bundesund Landtagsabgeordneten; Beweisführungsmaßnahmen in Operatiworgängen und sowie zur Sicherung von Schwerpunktbsreichen und zur Durchsetzung des Geheimnisschutzes zur Verfügung gestellt werden. Hervorzuheben sind, teilweise umfangreiche, die bewiesenen Untersuchungsergebnisse über den Mißbrauch abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge und Abkommen durch den Gegner für subversive Zwecke sowie über die fortgesetzte völkerrechtswidrige Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen fort.

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