Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 632 (NJ DDR 1953, S. 632); ■ Literatur a Bücher Hans Weber: Die bürgerliche Lehre vom „Notstand** als Mittel zur Rechtfertigung des imperialistischen Terrors. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. 67 S., Preis: 1,60 DM. Noch immer besteht bei einem Teil unserer Praktiker und Theoretiker die Neigung, sich bezüglich solcher Probleme, die in unserer demokratischen Rechtswissenschaft noch wenig geklärt sind, an den Werken der bürgerlich-kapitalistischen Fachideologen zu orientieren. Diese Juristen glauben, daß sie ihr „demokratisches“ Bewußtsein immun mache gegen jede Infektion durch die überwiegend verschleierten reaktionären Auffassungen der bürgerlichen Lehrbücher und Kommentare. Die vor unserer Justiz stehenden Aufgaben können jedoch nur dann gelöst werden, wenn wir einen scharfen Kampf gegen alle „Theorien“ und Irrlehren der imperialistischen Rechtswissenschaft führen; wir dürfen nicht vergessen, daß auch die bürgerlich-idealistischen Rechtsanschauungen den Interessen des Kapitalismus dienen und gegen die Werktätigen gerichtet sind. Den reaktionären Inhalt der bürgerlichen Rechtsinstitutionen aufzudecken, ist Zweck und Verdienst der vorliegenden Schrift, die einen Beitrag zur Entlarvung der der Unterdrückung der Arbeiterklasse dienenden bürgerlichen Notstands-Jehre bedeutet. Weber geht von der unbedingten Einhaltung unserer demokratischen Gesetzlichkeit aus und stellt ihr die ständige Durchbrechung der bürgerlichen Gesetzlichkeit in den imperialistischen Ländern gegenüber. Aus diesem Gegensatz zieht er die wichtige Schlußfolgerung, daß die Wahrung unserer demokratischen Gesetzlichkeit einen uneroittlichen Kampf gegen die imperialistische Ideologie erfordert. Weber schildert zunächst die Schaffung des Prinzips der bürgerlichen Gesetzlichkeit durch die aufsteigende Bourgeoisie, die sich eine ihrer ökonomischen Macht entsprechende gesellschaftliche Stellung erringen wollte und deshalb forderte, daß jede staatliche Tätigkeit nur auf Grund eines Gesetzes der Volksvertretung in der sie ihre Macht verwirklichen konnte statthaft sei. Dabei offenbarte sich der Klasseninhalt dieser Forderung sofort, als das aufsteigende Proletariat sie sich nutzbar machen wollte. Die Bourgeoisie verstand dies dadurch zu verhindern, daß sie ihre Verfassung mit Klauseln versah, die bei sogenannten Ausnahmezuständen, Notständen des Staates usw. die Außerkraftsetzung der demokratischen Grundrechte gestatten. An Hand des Rechtsinstituts des Notstands zeigt Weber, wie die einstmals fortschrittliche Forderung des Bürgertums in ihr Gegenteil verkehrt wird, wie die bürgerliche Gesetzlichkeit von der Bourgeoisie selbst immer mehr durchbrochen und im Faschismus völlig beseitigt wird und wie heute die „Not des Staates“ in Westdeutschland von den Imperialisten zur Rechtfertigung des Terrors gegen die für die Einheit Deutschlands kämpfenden Patrioten benutzt wird. Im 2. Abschnitt behandelt Weber die Herausarbeitung der Lehre vom „Notstand“ durch die bürgerlichen Rechtsideologen als Klassentheorie der Imperialisten. Er weist darauf hin, daß die Begriffe der Notwehr und des Notstandes dem imperialistischen Staat nutzbar gemacht werden, daß der im „Not-* stand“ befindliche Staat diese Rechtsinstitute benutzt, um seine Willkür gegen die Werktätigen zu rechtfertigen. Die Begriffe der Notwehr und des Notstandes mußten deshalb ihres Wesens entkleidet werden. Dies geschah einerseits dadurch, daß die bei der Notwehr erforderliche „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ bis ins Unendliche ausgedehnt wurde, und andererseits dadurch, daß der Notstand durch den „übergesetzlichen Notstand“ ergänzt wurde. Weber zeigt dann an Hand von Äußerungen bürgerlicher Rechtsideologen, wie der sogenannte „Staatsnotstand“ zur Rechtfertigung des imperialistischen Krieges und seiner Greueltaten diente, mit welchen Konstruktionen sie die Frage des Verschuldens ausschalteten. Besonders aufschlußreich sind die Ansichten imperialistischer „Rechtswissenschaftler“ über die Verantwortung der Kriegsverbrecher nach dem zweiten Weltkrieg und über das Wesen des Bürgerkrieges. Weber behandelt auch die bürgerliche Auffassung vom „Notstand“ als Mittel zur Wiederaufrüstung des imperialistischen Deutschlands und der Unterdrückung der Arbeiterklasse und aller friedliebenden Kräfte in der Weimarer Republik sowie die Versuche der bürgerlichen Rechtsideologen, den Klassencharakter ihrer Lehre vom „Notstand“ zu verschleiern. Er beweist mit vielen Auszügen aus Werken bürgerlicher Rechtswissenschaftler, wie die revolutionäre Arbeiterbewegung nach 1918 unterdrückt und die sogenannte „Schwarze Reichswehr“ als Unterdrückungsinstrument von den sich „sozial“ nennenden, in Wirklichkeit imperialistischen Nachrevolutionsregierungen gefördert wurde. Die Rechtsideologen der Bourgeoisie waren bemüht, die Verbrechen ihrer Terrororganisationen zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck mußten sie die bisher unter ihnen herrschende Auffassung, Notwehr- und Notstandshandlungen seien nur zugunsten physischer Personen zulässig, be- seitigen. Daher verglichen sie den Staat mit einem lebenden Organismus, der sich in seinem Selbsterhaltungstrieb über alle üblichen Regeln hinwegsetzen müsse. Praktisch kamen die bürgerlichen Rechtsideologen zu dem Ergebnis, daß der von ihnen eingeführte „übergesetzliche“ Notstand auch für den „Staatsnotstand“ gelten müsse. Da sich hiermit immer noch nicht alle Schranken der Willkür beseitigen ließen, mußte mit Hilfe der reaktionären Iirtumslehre der „übergesetzliche Putativnotstand“ entwicklet werden. Weber behandelt eine weitere Konstruktion, durch die imperialistische Terroristen der Bestrafung entzogen werden sollen: die Frage der Zumutbarkeit, d. h. der Prüfung, ob dem Täter ein anderes Verhalten zumutbar war. Weber zeigt, wie die bürgerlichen „Rechtswissenschaftler“ typische Schulfälle anführen und einen „Theorienstreit“ entfachen, um den Klassencharakter des Staatsnotstands, des übergesetzlichen Notstands und des Putativnotstands zu verschleiern. Im 3. Abschnitt beschäftigt sich Weber mit dem „Notstand“ in der Praxis der imperialistischen Justiz. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts, des willfährigen Organs zur Vollstreckung des imperialistischen Klassenwillens, zeigt er, wie das revolutionäre Proletariat und die terroristischen Banden durch die imperialistische Justiz so wie auch durch die Justiz der Weimarer Republik verschieden behandelt wurden. Weber führt das Verfahren gegen den sozialistischen Berliner Polizeipräsidenten Eichhorn, die Nichtverfolgung der an der ruchlosen Ermordung Karl Liebknechts und Rosa Luxemburgs Schuldigen, die Terrorurteile gegen die an der bayrischen Räterepublik Beteiligten, die nie ernsthaft betriebene Verfolgung der für den Kapp-Putsch Verantwortlichen sowie die zahllosen Strafverfahren gegen Streikende als überzeugende Beispiele dafür an, daß sich der Staat und seine Gerichte alle Freiheiten anmaßten, wenn es nach ihrer Meinung die „Not des Staates“ erforderte. Mit Hilfe der verschiedenartig au9gestalteten Notwehr- und Notstandslehre rechfertigten die imperialistischen Gerichte aber auch den Terror der faschistischen Banditen. Im Faschismus wurden dann die Terrorgruppen der Nazis offizielle staatliche Organisationen. Unter diesen Umständen konnten Staatsnotwehr und -notstand nur noch anerkannt werden, wenn terroristische Staatsmaßnahmen des Gewandes des Rechts bedurften (z. B. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr zur Rechtfertigung der Niederschlagung des Röhm-Putsches 1934). Zum Schluß zeigt Weber den Unterschied der Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland. Er stellt fest, daß auch heute die in- und ausländischen Imperialisten im Bonner Separatstaat und in anderen kapitalistischen Ländern ihren zügellosen Terror mit der „Not des Staates“, mit der „Gefahr“ eines „kommunistischen Aufstandes“, mit der „Bolschewisierung“ zu rechtfertigen versuchen. Ein Mangel der Arbeit liegt darin, daß die Fülle der Zitate (157 auf 67 Seiten!) den Verfasser verleitet hat, sich nicht gründlich genug mit den angeführten Äußerungen und Entscheidungen auseinanderzusetzen (z. B. in der Frage der Zumutbarkeit, S. 32) oder aus ihnen teilweise nur oberflächliche Schlußfolgerungen zu ziehen (z. B. S. 31). Darunter leidet die Entlarvung und Zerschlagung der bürgerlichen Rechtsideologie. Ferner wäre es für die Praktiker von Wert gewesen, wenn Weber trotz seiner ausgesprochenen Beschränkung auf die Lehre vom Notstand in kurzen Worten darauf hingewiesen hätte, daß Notwehrhandlung und Notstandshandlung ln irem streng umrissenen Rahmen als gesellschaftsnützliche Handlung auch in unserem demokratischen Recht ihre Berechtigung haben. Die Arbeit Webers trägt jedoch überzeugend dazu bei, den reaktionären Inhalt eines bürgerlichen Rechtsinstituts aufzudecken. Sie ist somit trotz einiger Mängel eine Bereicherung unserer demokratischen Rechtswissenschaft. Helmut Hartisch, Leipzig * Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Ve rla g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Er- scheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (505) MDV DruCkhaus Michaelkirchstraße 632;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 632 (NJ DDR 1953, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 632 (NJ DDR 1953, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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