Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 543 (NJ DDR 1953, S. 543); ihrer Funktion entspricht. Um kein Mißverständnis hervorzurufen: Selbstverständlich befindet sich unter unseren Schöffen eine große Zahl gesellschaftlich aktiver Menschen. Aber gerade die Bedeutung ihrer Stellung als Schöffen wird in den Betrieben und Verwaltungen, in denen sie arbeiten, noch nicht ausreichend sichtbar. Um diese erste Hauptaufgabe der Schöffenschulung Vermittlung des notwendigen Wissens zur Popularisierung unserer Justiz zu erreichen, muß die Schöffenschulung zwei Fehler vermeiden. Sie darf, wie schon ausgeführt wurde, kein juristisches Halbwissen vermitteln. Sie darf aber auch nicht losgelöst von den Justizfragen als eine zusätzliche Staatspolitische Schulung durchgeführt werden. Wenn wir die Schöffen für die regelmäßige Teilnahme an der Schulung gewinnen und sie für die Grundfragen des Rechts interessieren wollen, muß die Schöffenschulung einen konkreten, mit den Justizfragen unmittelbar verknüpften Inhalt haben. Sie darf nicht die gleichen Themen in der gleichen Form behandeln, die in der Schulung der politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vorgetragen und diskutiert werden. Es ist weiter erforderlich, um die Schulung lebendig zu gestalten, die Hauptfragen durch konkrete Beispiele aus der örtlichen Praxis der Gerichte zu erläutern. Wenn hierfür solche gerichtlichen Verfahren, die in dem betreffenden Kreis bekannt sind und in der Bevölkerung diskutiert werden, herangezogen werden, erhalten die Schöffen die Möglichkeit, selbst in diese Diskussionen einzugreifen und den Werktätigen zu helfen, die richtige Stellung zu solchen Verfahren zu beziehen. Um eine konkrete und lebendige Durchführung der Schöffenschulung zu ermöglichen, wird das Ministerium der Justiz keine vollständigen Referate oder Dispositionen für diese Schulung herausgeben, sondern bei seinen Anleitungen immer Raum für die Ergänzung durch Beispiele aus der örtlichen Praxis lassen. Die zweite Hauptaufgabe der Schöffenschulung besteht darin, die Schöffen noch besser als bisher zu befähigen, ihre Funktion am Gericht in der zwölftägigen Sitzungsperiode wahrzunehmen. Hier standen das Ministerium der Justiz und auch viele unserer Richter zeitweise auf dem falschen Standpunkt, daß es auf eine möglichst weitgehende Gesetzeskenntnis der Schöffen ankomme. Nach gründlicher Diskussion haben wir erkannt, daß auch die qualifizierte Mitarbeit der Schöffen an der Rechtsprechung nicht das Wissen über einzelne Gesetzesbestimmungen, sondern die Erkenntnis der Grundfragen von Staat, Recht und Gesetzlichkeit erfordert. Dieses Wissen der Schöffen wird, verbunden mit der Lebenserfahrung des werktätigen Menschen, unseren Berufsrichtern helfen, richtige und lebensnahe Entscheidungen zu fällen. Die Aufgabe der Schöffen liegt darin, den Lebensvorgang, über den das Gericht zu entscheiden hat, richtig zu erkennen und bei seiner Aufklärung mitzuhelfen. Die Erläuterung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist Sache des Berufsrichters. Eine wesentliche Hilfe werden ihm die Schöffen bei der Entscheidung der Frage leisten, ob ein strafwürdiges Verbrechen vorliegt. Wir sind deshalb zu der Schlußfolgerung gekommen, daß die Schulung der Schöffen über die Grundfragen des Rechts beiden Aufgaben dient, die vor ihnen stehen: Die Justiz mit den Werktätigen zu verbinden und die Rechtsprechung unserer Gerichte zu qualifizieren. III Die neue Methode der Schöffenschulung ist im August 1953 erstmalig durchgeführt worden. Das gestellte Thema „Der neue Kurs der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Aufgaben der Justiz“ entsprach den Voraussetzungen, die für den Inhalt der Schöffenschulung aufzustellen sind. Durch eine Reihe von Hinweisen wurde den Richtern nahegelegt, die örtlichen Ereignisse und Strafverfahren in die Schulung einzubeziehen. Das Ministerium der Justiz wird die eingehenden Berichte sorgfältig studieren, um daraus Erfahrungen für die weitere Anleitung der Schöffenschulung zu sammeln. Die örtliche Organisation der Schulung ist nach den neuen organisatorischen Anweisungen Sache der Kreis-und Bezirksgerichte. Sie haben innerhalb des angegebenen Zeitraums unter Berücksichtigung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit den Schulungsort und die Schulungszeit festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß größere Produktionsausfälle durch die Heranziehung der in der Produktion tätigen Schöffen zur Schulung unter allen Umständen vermieden werden müssen. Die Schulung ist außerhalb der Dienstzeit des Gerichts durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Verkehrslage des Kreises muß darauf geachtet werden, daß die Schöffen die Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz nach der Schulung wieder zu erreichen. Deshalb wird in einigen Kreisen die Notwendigkeit bestehen, nicht alle Schöffenschulungen am Sitz des Kreisgerichts durchzuführen. Es wird entsprechend den Wohnorten der Schöffen zweckmäßiger sein, einzelne Schwerpunkte außerhalb der Kreisstadt zu bilden. Hierfür kommen Orte in Betracht, die eine schlechte verkehrsmäßige Verbindung zur Kreisstadt haben und in denen durch die Anhäufung von Industriebetrieben oder aus anderen Gründen eine größere Zahl von Schöffen ansässig ist. Es wird auf die Initiative der Gerichte ankommen, hier alle Möglichkeiten auszunutzen, um den Schöffen die Teilnahme an der Schulung zu erleichtern und gleichzeitig die durch die Schulung entstehenden Kosten gering zu halten. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich das Ministerium der Justiz entschlossen, die Dauer jeder Schulung auf 2 Stunden festzusetzen. Auf diese Weise wird die Aufnahmefähigkeit der Schöffen für die gesamte Schulung gesichert und nach Durchführung des Vortrags die Möglichkeit zur Fragestellung und Diskussion gegeben. Hierbei kommt es besonders darauf an, daß die Schöffen angeregt werden, auch Kritik an dem Vortrag des Schulungsleiters zu üben. Nur durch eine solche offene Kritik werden wir qualitativ hochstehende Schulungsveranstaltungen erreichen, die das volle Interesse und die Zustimmung der Schöffen finden. Es ist selbstverständlich, daß alle als Schulungsleiter eingesetzten Kollegen dieser Kritik der Teilnehmer die größte Beachtung schenken und daraus für ihre weitere Schulungsarbeit die notwendigen Schlußfolgerungen ziehen. Den Justizverwaltungsstellen fällt bei der Kontrolle und Anleitung der Schulungsveranstaltungen der einzelnen Gerichte eine wichtige Aufgabe zu. Ohne die örtliche Initiative einzuschränken oder zu reglemen-tieren, haben sie dafür zu sorgen, daß die Schulung zweckmäßig und sinnvoll durchgeführt wird und in ihrem gesamten Bezirk ein hohes Niveau erreicht. Diese Anleitung und Kontrolle der Schulungsarbeit mit den Schöffen darf keine Schreibtischarbeit sein. Es wäre ein großer Fehler, wenn sich die Leiter der Justizverwaltungsstellen und ihre verantwortlichen Mitarbeiter darauf beschränken würden, die eingehenden schriftlichen Berichte über die Schöffenschulung zu studieren und dazu Stellung zu nehmen. Nur durch eine regelmäßige Teilnahme aller verantwortlichen Mitarbeiter einer Justizverwaltungsstelle nicht nur des Leiters oder des Schulungsbearbeiters an den Veranstaltungen der Schöffenschulung kann die Justizverwaltungsstelle diese Pflicht der Anleitung und Kontrolle erfüllen. Es ist selbstverständlich, daß sich dabei ihre Mitarbeiter nicht auf Kritik beschränken, sondern helfend eingreifen, um Fehler bei der Durchführung der Schulung abzustellen und durch positive Ratschläge das Niveau der Schulung zu verbessern. Infolge der Bedeutung der Schöffenschulung trägt der Leiter der Justizverwaltungsstelle für ihre Durchführung die persönliche Verantwortung. Das Ministerium der Justiz hat die Verpflichtung übernommen, einheitliche Dispositionen für die Schöffenschulung monatlich herauszugeben. Es wird weiter die Erfahrungen der Schöffenschulung nach den jetzt gewonnenen grundsätzlichen Gesichtspunkten auswerten und sie zur Verbesserung der Schulungsarbeit verallgemeinern. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, um auch auf dem Gebiete der Schöffenschulung eine erfolgreiche Wende in der Arbeit der Justizorgane herbeizuführen. 5 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 543 (NJ DDR 1953, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 543 (NJ DDR 1953, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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