Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 525 (NJ DDR 1953, S. 525); Aus der Praxis für die Praxis Zur Frage des Umfanges der Nachprüfung eines mit Rechtsmittel angefochtenen Urteils In dem nachstehenden Beitrag weist Ledig mit Recht auf die Unrichtigkeit der vom Bezirksgericht Suhl in seinem Urteil vom 9. April 1953 vertretenen Auffassung hin, die in NJ 1953 S. 425 ohne kritische Anmerkung veröffentlicht worden war. Die Redaktion stimmt den Ausführungen Ledigs, die auch durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Februar 1953 (NJ 1953 S. 250) unterstützt werden, vollinhaltlich zu. Die Redaktion In dem ohne Stellungnahme der Redaktion der „Neuen Justiz“ veröffentlichten Urteil des BG Suhl vom 9. April 1963 (NJ 1953 S. 425) wird der Standpunkt vertreten, daß eine Überprüfung des mit Rechtsmittel angefochtenen Urteils nach den in § 280 StPO genannten vier Gesichtspunkten nur im Umfange und innerhalb des Vorbringens der Rechtsmittelbegründung zu erfolgen hat. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Protestbegründung lediglich gerügt, daß eine Bestimmung der Wirtschaftsstrafverordnung nicht zur Anwendung gebracht worden war, wozu im einzelnen aber auch die Beweisführung des Kreisgerichts angegriffen und unrichtige Feststellung des Sachverhalts behauptet wurden. Wenn nun in der Protestverhandlung die Staatsanwaltschaft weiterhin allgemein Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 200 StPO bemängelte, so konnte dies nach Ansicht des BG Suhl keine Beachtung finden, da eine Ergänzung der Protestbegründung nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zweiter Instanz zulässig ist (§ 283 Abs. 4 StPO). Nach der Ansicht des BG Suhl ist die Vorschrift des § 280 StPO entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht so aufzufassen, daß „stets“ eine gesamte Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange nach jedem der vier genannten Gesichtspunkte zu erfolgen habe, ohne Rücksicht darauf, ob derartige Mängel in der Rechtsmittelbegründung gerügt sind. Anderenfalls würde nach Ansicht des BG Suhl die Vorschrift des § 283 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach aus der Begründung des Rechtsmittels hervorgehen muß, warum das Urteil angefochten wird, keinen Sinn haben. Diese Entscheidung hat bei manchen Strafrichtern Verwunderung hervorgerufen. Sie könnte zur Folge haben, daß für das Rechtsmittelverfahren in Strafsachen eine Art Parteiherrschaft wie im Zivilprozeß eingeführt würde oder der Grundsatz des erfreulicherweise abgeschafften Revisionsverfahrens wieder in Kraft träte, nach dem nur die gestellten Revisionsanträge der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen. Auf diese Weise würde für das Berufungsverfahren in Strafsachen in weitgehendem Maße der Anwalt an Stelle des Richters zum Prozeßbeherrscher, und für den Angeklagten wäre es Glückssache, ob er einen Verteidiger findet, der die Sache in dieser Hinsicht richtig in die Wege zu leiten weiß. Die für das zweitinstanzliche Gericht bestehende Möglichkeit, als falsch erkannte Urteile aufzuheben und so der demokratischen Gesetzlichkeit und dem Prinzip der materiellen Wahrheit in dem vor ihm anhängigen Verfahren zum Siege zu verhelfen, würde durch die vom BG Suhl vertretene Auffassung sehr beschränkt, und es müßten um so mehr unrichtige Urteile, die das Rechtsmittelgericht aus den angeführten Gründen nicht korrigieren könnte, zur Kassation eingereicht werden. Der Wortlaut und der Sinn der §§ 289, 283 StPO zwingen jedoch nicht zu der vom BG Suhl vertretenen Auffassung. § 280 StPO besagt, daß Protest und Berufung zur Nachprüfung „unter folgenden Gesichtspunkten“, die im einzelnen unter je einer Ziffer angegeben werden, führen, wobei die einzelnen Ziffern nicht durch das Wort „oder“ verbunden sind, sondern offensichtlich kumulativ aufgefaßt werden sollen in dem Sinne, daß die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht sich grundsätzlich auf alle diese Gesichtspunkte zu erstrecken habe. Nach § 283 Abs. 2 StPO können Protest und Berufung auf fehlende oder unrichtige Anwendung eines Strafgesetzes oder auf unrichtige Strafzumessung beschränkt werden. Dies kann m. E. nur so zu verstehen sein, daß für diese Wirkung eine ausdrückliche und unmißverständliche Beschränkungserklärung erforderlich ist; denn gerade hier, wo es sich um die Schaffung der Grundlage für das Rechtsmittelverfahren handelt, sind vor allem klare Verhältnisse vonnöten. Man wird also folgern müssen, daß, wenn eine solche Beschränkung nicht erklärt ist, das angefochtene Urteil der Nachprüfung unter allen vier in § 280 StPO angeführten Gesichtspunkten unterliegt. Das BG Suhl stützt seine Auffassung darauf, daß nach § 283 Abs. 1 Satz 1 StPO aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen muß, warum das Urteil angefochten wird, und auf § 283 Abs. 4 StPO, wonach die Begründung des Rechtsmittels nur bis zum Beginn der Verhandlung 2. Instanz ergänzt werden kann. Wenn das BG Suhl nun meint, daß diese Bestimmungen bei gegenteiliger Ansicht ihren Sinn verlieren würden, so ist das nicht richtig. Sowohl § 283 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch § 283 Abs. 4 StPO dienen dem Zweck, den Umfang des Berufungsvorbringens, das zur Begründung des Rechtsmittels angeführt wird, rechtzeitig festzulegen, damit in dieser Hinsicht eine feste Grundlage für die Berufungsverhandlung geschaffen wird. Die Festlegung des Umfanges des maßgeblichen Berufungsvorbringens ist aber etwas völlig anderes als die Abgrenzung derjenigen Komplexe, auf die sich die richterliche Nachprüfungspflicht zu erstrecken hat. Nirgends ist in der Strafprozeßordnung gesagt oder auch nur angedeutet, daß die richterliche Prüfungspflicht bezüglich ihres Umfanges sklavisch dem Umfange des zur Berufungsbegründung gehörenden Vorbringens zu folgen hat. Die vier Gesichtspunkte des § 280 StPO hängen in der Dynamik des Strafprozesses auf das engste zusammen. Insbesondere gilt das für die Wechselwirkung zwischen der unrichtigen Aufklärung oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts einerseits und der Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung andererseits. Es muß daher als zulässig angesehen werden, wenn das Rechtsmittelgericht sofern nicht eine Beschränkung des Rechtsmittels ausdrücklich ausgesprochen wird von einem in der Rechtsmittelbegründung geltend gemachten Gesichtspunkt, der zu den vier in § 280 StPO erwähnten Gesichtspunkten gehört, auf einen anderen nicht geltend gemachten Gesichtspunkt übergeht und ihn von sich aus seiner Entscheidung zugrunde legt. Der Zweck des Berufungsgerichts ist es doch, die Rechtsprechung unter den Kriterien der demokratischen Gesetzlichkeit und der materiellen Wahrheit zu verbessern, und nicht, ein kompliziertes Schachspiel mit Hilfe ihm von der Rechtsmittelpartei dargereichter, für das Gericht bindend abgegrenzter Einwendungen zu treiben. Dr. GERHARD LEDIG, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Für strenge Sparsamkeit in der Justiz Auf der Grundlage des Beschlusses des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 2. Februar 1953 über den Feldzug für strenge Sparsamkeit hat die Justizverwaltungsstelle Erfurt einen Plan zur Durchsetzung des Sparsamkeitsregimes in der Justiz aufgestellt, der gleichzeitig allen Gerichten und Staatlichen Notariaten des Bezirkes Vorbild und Anleitung für die Ausarbeitung ähnlicher Pläne sein sollte. Der Plan der Justizverwaltungsstelle Erfurt enthielt u. a. folgende Punkte: 525;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers ausgestaltet. Sie sind eingeordnet in die Grundsätze des Strafverfahrens und in die Erfordernisse der Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlich keit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung offensiv zu unterstützen; sind Voraussetzung für eine gerechte gerichtliche Entscheidung im jeweiligen Strafverfahren; sind für die Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden einen eigenständigen Beitrag zur wirkungsvollen Vor-, beugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen leisten.

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