Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 472 (NJ DDR 1953, S. 472); schließlich die Kindesmutter bald den 15. Mai 1950, bald den 14. Juni 1950 als letzten Regeltermin angegeben hat, dann kann nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Klägerin vor der am 30. Mai 1950 beginnenden gesetzlichen Empfängniszeit von dem Beklagten gezeugt worden ist. Bei diesem Sachverhalt konnte auch dem Antrag der Klägerin, die Vaterschaft des Beklagten durch ein erbbiologisches Gutachten feststellen zu lassen, nicht entsprochen werden. Wenn nämlich schon aus gynäkologischen Gründen die Vaterschaft des Beklagten als unwahrscheinlich angesehen werden muß, dann läßt sich auch durch einen Vergleich der typischen Erbanlagen nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der Beklagte der Erzeuger der Klägerin ist. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Kindesmutter anläßlich ihrer richterlichen Vernehmung insofern unrichtige Angaben gemacht hat, als sie verschwiegen hat, daß sie doch auch innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalten hat Anmerkung: Dem Urteil ist voll beizupflichten. Daß auch dem nichtehelichen Kind die Möglichkeit offenstehen müsse, den Nachweis einer längeren Tragezeit, also seine Abstammung aus einem vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit liegenden Verkehr, zu führen, hat schon das AG Bischofswerda in NJ 1950 S. 407 ausgesprochen. Dieses Gericht hatte jedoch, worauf ich in der Anmerkung zur Entscheidung hinwies, den Fehler gemacht, die an einen derartigen Beweis zu stellenden Anforderungen sehr erheblich zu unterschätzen. Demgegenüber erscheinen die Beweisanforderungen des vorstehenden Urteils zutreffend. Bei der Seltenheit einer derart ausgedehnten Tragezeit bedarf es schon sehr durchschlagender Beweise, um das Vorliegen eines so außergewöhnlichen Falles feststellen zu können. Es war daher durchaus richtig, wenn in der vorliegenden Sache, bei der keinerlei Anzeichen für einen solchen Ausnahmefall sprachen, das Gericht es ablehnte, den von der Klägerin angetretenen erbbiologischen Beweis zu erheben, da er sich bei dieser Sachlage als reiner Ausforschungsbeweis charakterisieren mußte. ' Prof. Dr. Nathan § 3 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ist von den gestellten Ansprüchen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszugehen. Eine ungerechtfertigt niedrige Streitwertfestsetzung verletzt die Interessen der Gesellschaft. Sie stellt eine Vergeudung von Volksvermögen und somit einen Verstoß gegen das Sparsamkeitsregime dar. KG, Beschl. vom 19. März 1953 1W6/53. Mit der Schadensersatzklage wegen eines auf dem Gelände der Beklagten erlittenen Unfalls verlangt der Kläger neben der Erstattung der bisher entstandenen Kosten im Betrage von 526, DM zu 2. und 3. der Klage ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für etwa zukünftig ein tretende Schäden. Nachdem das LG durch Zwischenurteil den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, kam zwischen den Parteien ein Vergleich zustande; vorher hatte das LG den Streitwert auf 3000, DM festgesetzt, obwohl der Kläger in der Klage und in späteren Schriftsätzen den Wert der Klageanträge zu 2. und 3. mit 15 000, DM angegeben hatte. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde der Beklagten hat das KG teilweise 'abgeholfen. Aus den Gründen: Eine Streitwertfestsetzung war im vorliegenden Falle lediglich bezüglich der Klageanträge zu 2. und 3. notwendig, da der Klageantrag zu 1. ziffernmäßig feststeht und insoweit keine Zweifel über die Wertberechnung bestehen können. Die Wertfestsetzung wird nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen vorgenommen und kann der Beschwerde daher nur insoweit unterliegen, als der Richter bei der Ausübung des Ermessens gegen das Gesetz oder die Grundlagen unserer Ordnung verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Bei der Streitwertfestsetzung ist von den gestellten Ansprüchen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszugehen. Eine dem Realwert des Streitgegenstandes nicht entsprechende willkürliche Streitwertfestsetzung stellt eine Überschreitung des dem Richter in § 3 ZPO gegebenen Ermessens dar. Das gilt vor allem, wenn der Streitwert, wie im vorliegenden Falle, im Kosteninteresse einer vergleichsgeneigten Partei bewußt niedrig angesetzt wird, um hierdurch die vergleichsweise Erledigung des Prozesses zu fördern Der angefochtene Beschluß verletzt insoweit die Interessen der Gesellschaft. Das Stadtgericht hat nicht beachtet, daß die Streitwertfestsetzung die Grundlage für die Kostenberechnung und damit für die Höhe der Kostenforderung, die der Staat auf Grund der Kostengesetze gegen den Kostenschuldner hat, bildet und daß eine ungerechtfertigt niedrige Streitwertbemessung den Anspruch des Staates auf Zahlung der der objektiven Sachlage entsprechenden Gerichtskosten schmälert und somit die Gebote der Finanzdisziplin, die jedem Richter in bezug auf Haushaltsmittel größte Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt auferlegt, verletzt. Auch eine ungerechtfertigt niedrige Streitwertfestsetzung ist eine Vergeudung von Volksvermögen und stellt somit einen Verstoß gegen das Sparsamkeitsregime, einen Grundpfeiler unserer Wirtschaft, dar. Der angefochtene Beschluß konnte daher nicht bestehen bleiben. Wenn auch die Werte, die die Parteien selbst für ihre Ansprüche angeben, in der Regel Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung sind, so konnten doch im vorliegenden Falle die von dem Kläger angesetzten Werte nicht zur Grundlage der Streitwertberechnung gemacht werden, da es sich bei ihnen um Phantasiewerte handelt, die weder durch die reale Sachlage noch durch die entstandenen Unfallfolgen gerechtfertigt sind Der Senat selbst bewertet die Ansprüche zu 2. und 3. unter Berücksichtigung der Unfallfolgen und der Erwerbsverhältnisse des Klägers als Angehörigen der schaffenden Intelligenz mit insgesamt 6000, DM. §§ 114, 126, 127 ZPO. 1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Kostenbefreiung hat das Gericht die voraussichtliche Höhe der Prozeßkosten und die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse des Antragstellers gegeneinander abzuwägen und hieraus die Folgerung hinsichtlich der Fähigkeit zur Bezahlung der Kosten zu ziehen. 2. Von der Möglichkeit der teilweisen Kostenbefreiung ist mehr als bisher Gebrauch zu machen. 3. Der den Antrag auf Kostenbefreiung zurückweisende Beschluß muß in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet sein. BG Potsdam, Beschl. vom 27. März 1953 3 T 40/53. Aus den Gründen: Der Kläger beabsichtigt, seine geschiedene Ehefrau auf Herausgabe eines Grundstücks zu verklagen. Er begründet seinen Anspruch damit, daß er durch einen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsprozeß getroffenen Vergleich seiner geschiedenen Ehegattin ein Grundstück übergeben habe, wogegen diese sich u. a. verpflichtet hätte, ihn von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kind freizustellen. Er behauptet weiter, die Beklagte hätte gegen diesen Vertrag verstoßen, indem sie als gesetzliche Vertreterin des gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsurteil gegen ihn erwirkt habe. Er will daher gemäß § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten und das Geleistete zurückfordern. Er macht außerdem geltend, daß der Vergleich nichtig sei, weil der Beklagten dadurch ihre Zustimmung zur Ehescheidung, für die keine wirklichen Gründe bestanden hätten, gewissermaßen abgekauft worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 24. Oktober 1952 hat der Vorderrichter den Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung mit der kurzen Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht arm im Sinne des Gesetzes sei. Eine nähere Begründung fehlt. Als der Kläger dagegen Beschwerde einlegte, äußerte sich der Vorderrichter dahin, daß der Beschwerde nicht abgeholfen werde, weil auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage bestünde. An einer näheren Begründung fehlt es auch hier. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Grund des geschilderten Tatbestandes nicht aussichtslos . (wird ausgeführt). Aus den in den Akten befindlichen Lohnbescheinigungen ist ersichtlich, daß sich das Nettoeinkommen des Klägers zwischen 251 DM und 288,50 DM monatlich bewegt. Bei Streitigkeiten mit verhältnismäßig gerin- 472;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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