Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 346 (NJ DDR 1953, S. 346); zunächst einen Beschluß über die Entziehung des Armenrechts zu erlassen und unmittelbar anschließend das Urteil. Und es gibt auch eine Anzahl Gerichte, die dieses nirgends verbotene Verfahren anwenden; das BG Leipzig ist also im Unrecht, wenn es meint, daß das AG unter den genannten Umständen die einstweilige Kostenfreiheit nicht entziehen durfte. Die Entziehung war vielmehr durchaus zulässig, nur war es unnötig und unerwünscht, daß das AG dadurch den Prozeß verzögerte und nicht gleichzeitig Urteil erließ. Nachdem aber das AG nun einmal in dieser Weise, welche zwar prozeßökonomisch nicht gut, aber auch nicht gesetzwidrig war, verfahren hatte, war es falsch und muß obendrein als äußerster Formalismus betrachtet werden, wenn das BG den ursprünglichen Zustand der Kostenbefreiung durch Aufhebung des Entziehungsbeschlusses wiederherstellte. Es ergibt sich nunmehr die eigenartige Sachlage, daß beide Instanzen zwar die Klage für aussichtslos halten, die Klägerin aber auf Grund eines ausdrücklichen Beschlusses des BG weiterhin die Kostenbefreiung genießt. Statt dessen hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen. Prof. Dr. Nathan § 125 Abs. 1 ZPO. Gelangt der Kläger durch den Abschluß eines Vergleichs in den Besitz von Mitteln, so ist er zur Nachzahlung der ihm im Wege der einstweiligen Kostenfreiheit gestundeten Beträge verpflichtet. BG Leipzig, Beschl. vom 8. Januar 1953 3 X 10/53. Der Kläger hat nach vorausgegangenem Mahnverfahren Im Streitverfahren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1211,06 DM und 3 vom Hundert Jahreszinsen von 443, DM für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 26. März 1952 und von 111,06 DM für die Zeit vom 27. März 1952 ab geltend gemacht. Das Kreisgeric*-1 bewilligte ihm für das Mahnverfahren und das nachfolgende Streitverfahren einstweilige Kostenfreiheit und ordnete ihm seinen Prozeßbevollmächtigten bei. Der Rechtsstreit wurde durch außergerichtlichen Vergleich der Parteien beendet. Der Vergleich enthält die Erklärung der Beklagten, daß sie sich verpflichte, an den Kläger 830, DM zu zahlen, und die Erklärung des Klägers, daß damit alle seine mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen dje Beklagte als ausgeglichen anzusehen seien. Daraufhin entzog das Kreisgericht dem Kläger nach § 127 ZPO die einstweilige Kostenfreiheit. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß für den Kläger die Grundlage des § 114 ZPO entfalle, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten. Mit der Beschwerde beantragt der Kläger, diese Entscheidung aufzuheben. Er macht geltend: Daß er mittellos im Sinne des § 114 ZPO sei, sei nachgewiesen. Daß die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg gehabt habe, ergebe schon der Abschluß des Vergleichs. Entziehung der einstweiligen Kostenfreiheit würde nur zulässig sein, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen nachträglich weggefallen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall: Das Kreisgericht hat abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Es hat dabei zum Ausdruck gebracht: Es widerspreche der gesetzlichen Regelung der einstweiligen Kostenbefreiung, wenn niemals die Kosten zurückgefordert werden könnten. Dem Kläger habe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts bekannt sein müssen, daß diese Regelung der einstweiligen Befreiung von den Kosten zu jeder Zeit vom Gericht zurückgenommen werden könne. Danach habe er auch diese Frage bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs rr.it zu beachten. Die Staatsgelder seien nicht allein dazu da, um den Parteien durch Kostenbefreiung zu ihrem Recht zu verhelfen, sondern es müsse nach Abschluß des Verfahrens geprüft werden, ob eine Rückerstattung des aus der Staatskasse gegebenen Vorschusses möglich und tragbar sei. Das Gericht sei durchaus der Meinung, daß der Kläger sein Teil an bereits entstandenen Kosten nach Auszahlung eines Betrages von 830, DM durch die Beklagte ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Lebensunterhalts zahlen könne. Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 Satz 2 ZPO). Sie ist formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt, daher zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Zwar rügt der Beschwerdeführer mit Recht, daß es unzulässig gewesen sei, ihm die einstweilige Kostenfreiheit zu entziehen. Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit nicht, wie er meint, daraus, daß die Voraussetzungen für die einstweilige Kostenfreiheit nicht weggefallen seien, sondern daraus, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet war. Denn nach Beendigung des Rechtsstreits kann die einstweilige Kostenfreiheit nicht mehr nach § 121 ZPO entzogen werden. Trotzdem kann die Beschwerde nicht durchdringen. Denn die angefochtene Entscheidung ist als Nachzahlungsanordnung nach § 125 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Darüber scheint sich das Kreisgericht nachträglich klar geworden zu sein, wie seine Ausführungen im Beschluß vom 15. Dezember 1952 vermuten lassen. Nach § 125 Abs. 1 ZPO ist die zur einstweiligen Kostenfreiheit zugelassene Partei zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Auf Grund des Vergleichs wird der Beschwerdeführer von der Beklagten 830, DM gezahlt erhalten. Von diesen 830, DM kann er, wie das Kreisgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beträge zahlen, von deren Berichtigung er auf Grund der einstweiligen Kostenfreiheit einstweilen befreit war. Wenn in dem Vergleich der Kostenpunkt nicht oder nicht anders geregelt worden ist, hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten, d. s. seine Anwaltskosten, zu tragen (§§ 98 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das sind bei dem im Streitfall in Frage kommenden Streitwert (1211,06 DM) insgesamt rund 77, DM. Diesen Betrag kann der Beschwerdeführer von den ihm von der Beklagten zu zahlenden 830, DM zahlen, ohne den für ihn notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. § 319 Abs. 3, § 164 ZPO. Die Berichtigung eines vor einem Gericht abgeschlossenen Vergleichs kann nur unter den Voraussetzungen vorgenommen werden, die für die Berichtigung einer Sitzungsniederschrift gelten. BG Leipzig, Beschl. vom 10. Dezember 1952 3 T 144/52. Aus den Gründen: Mit Klagschrift vom 20. Juli 1951 erhob die Klägerin vor dem Amtsgericht L. Klage mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 75, DM seit dem 1. Juli 1951 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1952 vor dem Kreisgericht schlossen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreites einen Vergleich, in dem es heißt: „Die Gerichtskosten übernimmt der Kläger, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet“. Mit Beschluß vom 8. November 1952 berichtigte das Kreisgericht den Vergleich unter Bezugnahme auf § 319 ZPO dahin, daß die Gerichtskosten nicht der „Kläger“, sondern der „Beklagte“ übernimmt. Mit der Beschwerde, die am 5. Dezember 1952 beim Kreisgericht eingegangen ist, macht der Beklagte geltend, die Berichtigung sei zu Unrecht erfolgt, da er die gerichtlichen Kosten nicht übernommen habe. Der Vergleich sei richtig protokolliert worden. Die Beschwerde ist nach § 319 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft. Da der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch nicht mit Zustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beschwerde ist daher frist- und auch formgerecht eingelegt. Sie ist auch sachlich begründet. Der Berichtigung nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit unterliegen nach der Fassung dieser Vorschrift nur Urteile. Die Vorschrift ist aber auf alle gerichtlichen Entscheidungen anwendbar und auch angewendet worden, also auch auf Gerichtsbeschlüsse. Auf Vergleiche, die vor einem Gericht abgeschlossen worden sind, kann sie dagegen nicht angewendet werden, da solche Vergleiche keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Ein solcher Vergleich kann nur unter den Voraussetzungen berichtigt werden, unter denen eine Sitzungsniederschrift berichtigt werden kann, da die Niederschrift des Vergleichs einen Teil der Sitzungsniederschrift bildet. Eine solche Berichtigung ist wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 164 ZPO) in einem besonderen Verfahren durchzuführen, in dem die Parteien zu hören sind. Die Berichtigung soll nur bei Übereinstimmung von Richter und Protokollführer, der gleichfalls zu hören ist, erfolgen. Eine Berichtigung durch den Richter allein ohne vorherige Anhörung der Parteien und des Protokollführers ist daher nicht zulässig. Da der angefochtene Beschluß ohne Einhaltung dieses Verfahrens ergangen ist, ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen, das mit Rücksicht auf die notwendige Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat. 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 346 (NJ DDR 1953, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 346 (NJ DDR 1953, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den druderorganen. Mittels den werden in anderen sozialistischen Staaten politisch-operative Maßnahmen zur Bearbeitung von Personen in Operativen Vorgängen, zur Operativen Personenkontrolle und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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