Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 79 (NJ DDR 1953, S. 79); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht , SMAD-Befehl Nr. 160; § 266 StGB. 1. Über die Verantwortlichkeit leitender Funktionäre im volkseigenen Handel. 2. Grundsätze der Strafzumessung bei Verbrechen gegen das Volkseigentum. OG, Urt. vom 29. Januar 1953 2 Ust II 9/53*). Die Angeklagten sind der Hauptgeschäftsführer, der Leiter des Geschäftsbereichs Ein- und Verkauf, der Hauptbuchhalter und der Leiter des Geschäftsbereichs Verwaltung und Organisation, sämtlich bei der Landesleitung Thüringen der HO-Lebensmittel. Deren Geschäftsergebnis schloß im Jahre 1951 statt eines geplanten Gewinnes von 1 342 000 DM mit einem Verlust von 3 238 000 DM ab. Die Differenz von 4 580 000 DM ist durch die Sabotagetätigkeit der Angeklagten verschuldet worden. Es wurde trotz gegenteiliger Weisung der Zentralleitung HO bei der Berechnung der Handelsspanne der Abzug des Haushaltsaufschlags unterlassen, wodurch eine Akziseschuld von 980 000 DM entstand. Es wurde ohne Strukturplan, Stellenplan, Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan gearbeitet, was eine Übersetzung des Personalbestandes um 25% zur Folge hatte. Infolge falscher Warenverteilung entstanden fortlaufend überaus hohe Verluste durch Verderb und Schwund. Verlustanzeigen wurden nicht kontrolliert. Die Buchhaltung war laufend im Rückstand; die Eingangsverbuchung von Waren erfolgte in der Regel erst 3 Wochen nach deren Verkauf. Die desorganisierende Tätigkeit der Angeklagten hatte zur Folge, daß Warenüberhänge im Werte von 8 Millionen DM entstanden, während auf der anderen Seite Verkaufsstellen in den Industriezentren, insbesondere in der Wismut-Industrie, unzureichend beliefert wurden. In zahlreichen Verkaufsstellen wurden die Verkaufspreise unrichtig festgelegt, und zwar in einzelnen Verkaufsstellen bei 50 bis 70 verschiedenen Artikeln. Weitere Verluste entstanden dadurch, daß, ohne daß ein entsprechender Bedarf vorlag, eine große Anzahl von Verkaufsstellen mit erheblichen Kosten errichtet wurde, von denen ein großer Teil nach kurzer Zeit wegen Unwirtschaftlichkeit wieder geschlossen werden mußte. Es wurden erhebliche Beträge an Reisekostenzuschlägen und Ubernachtungsgeldern vorschriftswidrig ausgezahlt. Korrupte Angestellte wurden trotz Kenntnis ihrer Schädlingstätigkeit nicht entlassen, dagegen pflichtgetreue Kontrolleure mit Entlassung bedroht. Kritiken und Verbesserungsvorschläge aus den Kreisen der Angestellten wurden nicht beachtet. Die rechtzeitige Aufdeckung aller dieser Verbrechen wurde durch bewußte Verhinderung einer zweckmäßigen Arbeit der Kon-trollabteilung und Einschränkung von deren Arbeitsgebiet unmöglich gemacht. Das BG in E. hat in diesem Verhalten der Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen! der Sabotage (Befehl Nr. 160) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) erblickt und sie zu Zuchthausstrafen von 1 % Jahren bis zu 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt unter Beschränkung auf die Strafhöhe Protest eingelegt. Das OG hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das BG in E. zurückverwiesen. Aus den Gründen: 1. a) Die Bewertung der Verbrechen der Angeklagten zeigt, daß das Bezirksgericht trotz der richtigen rechtlichen Beurteilung der Verbrechen als Sabotage (Verbrechen gegen Befehl Nr. 160 der SMAD) *) Das nachstehende Urteil des OG ist auf den Protest des Staatsanwalts gegen ein Urteil des BG Erfurt erlassen worden, durch welches die 4 leitenden Funktionäre der Landesleitung Thüringen der HO-Lebensmittel verurteilt worden waren. Vgl. zu diesem Urteil den Beitrag von Benjamin „Volkseigentum ist unantastbar“ auf S. 61 dieses Heftes und das von dem Vertreter des Generalstaatsanwalts in der Verhandlung vor dem Obersten Gericht gehaltene Plädoyer auf S. 64 dieses Heftes. Die Redaktion diese isoliert als einzelne Verfehlungen und ohne im inneren Zusammenhang stehend betrachtet hat. Das gilt sowohl für die verschiedenen Verbrechen jedes einzelnen Angeklagten als auch für die Verbrechen der verschiedenen Angeklagten. Diese falsche Betrachtung hat das Bezirksgericht dann auch dazu geführt, einzelne verbrecherische Handlungen völlig unbegründet als Schwerpunkt zu behandeln, wie dies bei der von R. zu verantwortenden Auszahlung überhöhter Reisekostenentschädigung geschehen ist. Dazu ist im Urteil des Bezirksgerichts gesagt, daß R. der einzige sei. der durch eine positive Handlung seine Geringschätzung gegenüber den Grundsätzen des Fünfjahr-planes und den Anordnungen der Regierung Ausdruck gegeben habe. Nur infolge dieser völlig falschen Betrachtung konnte der hohe Grad der Gefährlichkeit der Verbrechen der Angeklagten für unsere weitere gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung so grob verkannt werden, wie es das Bezirksgericht getan hat. Darüber hinaus lassen die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Strafen erkennen, daß es noch nicht die überragende Bedeutung des Volkseigentums als eine der wesentlichsten Grundlagen unserer weiteren Entwicklung erkannt hat. Nur so ist es zu verstehen, daß das Gericht sich der für jeden demokratischen Richter selbstverständlichen Pflicht des wirksamen Schutzes des Volkseigentums entzogen hat. Die Verbrechen der Angeklagten richten sich gegen die ökonomische Grundlage unseres Staates, gegen das Volkseigentum. Unsere gesamte Staats- und Wirtschaftsführung ist von dem ordnungsmäßigen Eingang der geplanten Einnahmen abhängig. Diese Einnahmen sind Voraussetzung für die planmäßige Aufrechterhaltung und Erweiterung der volkseigenen Wirtschaft, für die steigende Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der werktätigen Bevölkerung und für die Erfüllung aller übrigen Staatsaufgaben. Die Verbrechen der Angeklagten richten sich also gegen den Fünfjahrplan und damit gegen den weiteren Aufbau der demokratischen Friedenswirtschaft. Die Tatsache, daß der von den Angeklagten verbrecherisch herbeigeführte Schaden unmittelbar den volkseigenen Handel und nicht die volkseigene Produktion trifft, durfte das Bezirksgericht nicht dazu veranlassen, diesen Schaden als weniger folgenschwer zu betrachten. Ganz besonders richten sich die Verbrechen gegen den volkseigenen Handel. Bereits auf der I. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im Januar 1949 hat der Generalsekretär der SED, Walter Ulbricht, auf die große Bedeutung des volkseigenen Handels hingewiesen und ausgeführt, daß der Warenverkehr im Interesse der Werktätigen geleitet werden muß (vgl. Protokolle der I. Parteikonferenz der SED, Dietz Verlag, Berlin 1949, S. 164). Nachdem auch laufend von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und von maßgeblichen Politikern Hinweise in der gleichen Richtung ergangen sind, hat Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der SED nochmals eindringlich betont, daß die Stärkung-und Festigung des volkseigenen Handels, die allseitige Erweiterung des Warenumsatzes eine unerläßliche Vorbedingung für die Vorwärtsentwicklung unserer Wirtschaft ist. Hierbei hat er auch die ungenügende Arbeit der Handelsorganisationen, ihre Verstöße gegen die Finanzdisziplin, ihre Fehler bei der Warenstreuung und ihre Gleichgültigkeit gegenüber unproduktiven Ausgaben und Verlusten angeprangert (vgl. Protokoll der II. Parteikonferenz der SED vom 9. bis 12. Juli 1952, Dietz Verlag, Berlin 1952, S. 99/100). Das Bezirksgericht hätte also erkennen müssen, daß die Angeklagten in verbrecherischer Weise alles getan haben, um die Vorwärtsentwicklung und Ausgestaltung des volkseigenen Handels zu stören. Sie haben die Finan2disziplin gebrochen, die ordnungsmäßige Warenstreuung desorganisiert und Maßnahmen zur Verhütung von Warenverderb und -Verlusten oder gegen unproduktive Ausgaben verhindert. 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 79 (NJ DDR 1953, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 79 (NJ DDR 1953, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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