Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 52 (NJ DDR 1953, S. 52); sätze unter einem Gesichtspunkt der „Erleichterung“ der Ehescheidung mißachtet. Uber die Behauptungen der jetzigen Verklagten in der Ehescheidungsklage, sie habe nach dem letzten ehelichen Verkehr in Erfahrung gebracht und der Verklagte habe selbst zugestanden, daß er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe, war nur Beweis durch Vernehmung des damaligen Verklagten angeboten worden. Nach dem Protokoll über den einzigen Verhandlungstermin vom 27. Juni 1950 hat der Kläger, der damalige Verklagte, keinen Gegenantrag zu der Klageschrift gestellt. Es wurde sofort Beweisbeschluß auf seine Vernehmung als Partei gefaßt. Eine eigentliche, inhaltlich auch nur einigermaßen erschöpfende Vernehmung hat aber nicht stattgefunden. Das Protokoll gibt als Inhalt der Aussage der Partei an: „Die Klagebehauptung gebe ich zu.“ Dann folgt der für den Fall der Scheidung abgeschlossene Vergleich, der in einer Anlage zum Sitzungsprotokoll enthalten ist. Aus dem Inhalt des Vergleichs ist in diesem Zusammenhang noch hervorzuheben, daß die jetzige Verklagte die gemeinsame Wohnung behalten und der Ehemann sich verpflichtet hat, spätesten nach Rechtskraft der Scheidung die Wohnung zu verlassen, und der gesamte Hausrat der Ehefrau verblieben ist, während der Ehemann auf alle Gegenstände außer seinen Kleidungsstücken und einem Koffer verzichtet hat. Nach der Verkündung des Urteils, daß die Ehe aus Verschulden des Ehemannes geschieden werde, war dann der Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Es ergibt sich, daß die Parteien sich vor der Verhandlung über die Ehescheidung vollkommen geeinigt hatten und das Gericht auf Grund der beiderseitigen Übereinkunft lediglich den Partei willen in einem formalen Verfahren sanktioniert hat. In dem jetzt durchgeführten Verfahren hat im übrigen die Verklagte dies auch bestätigt, indem sie in ihrem Schriftsatz vom 24. September 1951 vorgebracht hat, daß sie sich „nur deshalb entschlossen hatte, in eine Scheidung der Ehe einzuwilligen, weil sich der Kläger verpflichtet hatte, ihren Unterhalt für die Zukunft sicherzustellen“. Eine solche „Vergleichsscheidung“ verstößt aber gegen das Wesen der Ehe, gegen den Art. 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Sie stehen unter dem Schutz des Staates. Dieser Grundsatz bedeutet, wie das Oberste Gericht in den Urteilen vom 1. Dezember 1950 (1 Zz 52/50, OGZ Bd. 1 S. 722) und vom 27. April 1951 (la Zz 7/51, OGZ Bd. 1 S. 1293) wie auch in weiteren Entscheidungen, besonders bei Behandlung der Frage der Aufrechterhaltung einer Ehe bei behaupteter Zerrüttung, zum Ausdruck gebracht hat. daß der Ehe in unserem neuen Staate eine erstrangige gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Jede leichtfertige Beurteilung von Scheidungsgründen, jedes Nachgeben gegenüber individuellen, nicht objektiv begründeten und gewissenhaft überprüften Wünschen und Verlangen ist unstatthaft. Um so mehr ist zurückzuweisen und die Hilfe durch staatlichen, richterlichen Ausspruch zu versagen, wenn Ehegatten gesetzliche Bestimmungen über Scheidung der Ehe nur als Mittel für die Begründung materieller Ansprüche ausnützen. Dies ist hier der Fall: Die Erklärung der Verklagten im Schriftsatz vom 24. September 1951 besagt, daß die Ehescheidung in Wirklichkeit vom Ehegatten begehrt wurde und sich die Ehegattin, die Verklagte, ihres Widerspruchsrechts dafür begeben hat, daß sie den Unterhalt sichergestellt erhielt, d. h., daß sie sich ihr Widerspruchsrecht abkaufen ließ. Das die Scheidung durchführende Gericht folgte ohne weiteres den Wünschen der Ehegatten, den „Scheidungsvergleich“ zustande zu bringen, statt zu erforschen, ob ernstliche Gründe für eine Scheidung vorliegen und feststeht, daß die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, das Kind und die Gesellschaft verloren 2) NJ 1951 S. 222. 3) NJ 1951 e. 366. hat, wie es unsere gesellschaftliche, in der Verfassung festgelegte Auffassung gebietet. Der zum Zweck der Durchführung der den Grundsätzen unserer Verfassung widersprechenden Ehescheidung abgeschlossene Vergleich ist daher auch aus diesem Grunde der fundamentalen Bestimmung des Art. 30 der Verfassung zuwiderlaufend und demnach nach §§ 134, 138 BGB nichtig. § 72 EheG läßt zwar eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht auch dann zu, wenn sie „die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat“. Das bedeutet aber nicht, daß schlechthin jeder derartige Unterhaltsvergleich wirksam ist. Auch solche Unterhaltsvergleiche dürfen nicht dazu führen, daß etwa wie in diesem Fall gar nicht mehr ein eigentliches ernsthaftes Scheidungsverfahren durchgeführt, sondern auch die Scheidung der Ehe zwischen den Parteien vereinbart wird und das Gericht ohne jede weitere sachliche Prüfung dieser Vereinbarung in seinem Urteil folgt. Damit ist gerade auch das im § 72 bezeich-nete Moment für die Nichtigkeit eines solchen Unterhaltsvergleichs erfüllt: Der Widerspruch zu den guten Sitten, der sich aus dem Inhalt und den Umständen der Vereinbarung eines solchen Falles ergibt. In dem vorliegenden Rechtsstreit auf Abänderung des Vergleichs hätten aber die Instanzgerichte wahrnehmen müssen, daß der Vergleich aus den dargelegten Gründen nichtig ist, dies um so mehr, als die Verklagte in einem Schriftsatz die Umstände, die zu der Ehescheidung und dem Vergleichsabschluß geführt haben, ausdrücklich klargestellt hat. Da der Kläger in beiden Instanzen darauf hingewiesen hat, daß er sich zu keinerlei Unterhaltsleistungen an die Verklagte für verpflichtet hält, hätten die Vorsitzenden der Instanzgerichte von dem ihnen nach § 139 ZPO zustehenden Fragerecht Gebrauch machen und darauf hinwirken müssen, daß sich der Kläger hinsichtlich des Vergleichs und der in Frage stehenden Nichtigkeit äußere; sie hätten ihm so Gelegenheit geben müssen, sein Begehren auf Entfallen der Unterhaltszahlungen auf Grund des Vergleichs vom 27. Juni 1950 auch mit der dem Vergleich anhaftenden Nichtigkeit zu begründen. Beide angefochtenen Urteile verletzen das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 139 ZPO, 134, 138 BGB und Art. 7 und 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und mußten daher aufgehoben werden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückverwiesen, damit dieses in dem erneuten Verfahren durch Hinweis im Sinne des § 139 ZPO den Kläger in die Lage versetze, sich vollständig zu erklären und die zur Begründung seines Begehrens sachdienlichen Anträge zu stellen. §§ 138, 157 BGB; Art. 18 der Verfassung. Für die Auslegung von besonderen Vereinbarungen über Lohnzahlungen an Arbeiter ist das in unserer Gesellschaftsordnung geltende Prinzip des Rechts auf Arbeit und auf Zahlung eines entsprechenden Arbeitslohnes von maßgeblicher Bedeutung. Eine Umgehung dieses Prinzips ist mit den unserem gesellschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Rechtsanschauun-gen unvereinbar. OG, Urt. vom 22. Dezember 1952 2 Zz 9/52. Der Verklagte war lm Jahre 1947 bei einer ln Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma E. ln D. als Arbeiter beschäftigt. Im Oktober 1947 wurde von der Landesregierung ein gewisser T. als kommissarischer Leiter der Firma eingesetzt. Dieser leistete an die Arbeiter im Hinblick auf die diesen zustehenden laufenden Lohnforderungen gewisse Zahlungen; dem Verklagten zahlte er in fünf Teilbeträgen Insgesamt 92, RM. T. leistete die Zahlungen aus einem ihm von der Klägerin gewährten Darlehn und ließ sich anläßlich der Zahlungen von den Arbeitern Abtretungen ihrer Lohnforderungen erklären. Die vom Verklagten, wie von den anderen Arbeitern, erklärte Abtretung hat folgenden Inhalt: 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 52 (NJ DDR 1953, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 52 (NJ DDR 1953, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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