Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38); Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere auf auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und sonstige Zubehörstücke solcher Instrumente“, Bearbeitung des Werkes und damit gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung eine Tätigkeit ist, auf die sich die ausschließliche Befugnis des Urhebers erstreckt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LitUrhG soll einer Bearbeitung des Werkes gleichstehen, wenn das Werk durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen wird, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen. Dies alles legt den Gedanken nahe, auch die Tonbandaufnahme urheberrechtlich als Bearbeitung des Werkes zu behandeln. Dem steht jedoch entgegen, daß die Eingruppierung der hier im Gesetz genannten Werknutzungstatbestände als Bearbeitung methodisch falsch ist, denn hierbei wird das Originalwerk gar nicht bearbeitet, d. h. in veränderter Gestalt wiedergegeben, sondern lediglich vervielfältigt. Im Falle des § 2 Abs. 2 LitUrhG haben wir zudem eine Bestimmung vor uns, deren Aufnahme in das Gesetz durch eine Novelle vom 22. Mai 1910 die Eigentümer der Produktionsmittel in der Schallplattenindustrie durchgesetzt haben und die in doppelter Weise eine Fiktion darstellt: einmal in rechtlicher Hinsicht, wie aus dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres hervorgeht, und zum andern in der gesellschaftlichen Wirklichkeit selbst, da 'der ausübende Künstler das ihm hier vom Gesetz zugebilligte Bearbeiterurheberrecht regelmäßig dem Schallträgerproduzenten abzutreten gezwungen war, in dessen Betrieb er tätig war, ein Sachverhalt, der damals im Gesetz bewußt verhüllt worden ist. Unter solchen Umständen die Tonbandaufnahme ebenfalls als Bearbeitung des Werkes zu behandeln, wäre noch fragwürdiger als der Kunstgriff des kapitalistischen Gesetzgebers in § 2 Abs. 2 LitUrhG. Wir sind nicht gehindert, bei der Auslegung des geltenden Gesetzes die Tonbandaufnahme als das zu bewerten, was sie wirklich ist: als Vervielfältigung des Werkes, d. h. als Herstellung eines Werkstückes, welches die Gestalt des der Sendung zugrunde liegenden Originalwerkes unverändert wiedergibt.1) Auch die Befugnis zur Vervielfältigung des Werkes ist eine ausschließliche Befugnis des Urhebers (§ 11 Abs. 1). Sie ist in § 15 Abs. 1 LitUrhG näher dahin ausgedrückt, daß eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig ist, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt wird, und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Eine der bedeutsamsten Ausnahmebestimmungen von diesem allgemeinen Vervielfältigungsverbot enthält § 15 Abs. 2 LitUrhG: „Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.“ Demgemäß ist zu untersuchen, ob die beiden in dieser Ausnahmebestimmung unterschiedenen Momente der erlaubten Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch und Fehlen des Zwecks der Erzielung einer Einnahme aus dem Werk in unserem Falle gegeben sind. Zunächst muß geklärt werden, wann überhaupt von einer Tonbandaufnahme zum persönlichen Gebrauch gesprochen werden kann. Wenn ein Rundfunkhörer zu Hause seine Magnetbandanlage einschaltet, dann geschieht das zu seinem persönlichen Gebrauch, sofern er beabsichtigt, das Band bei sich zu Hause abzuspielen. Dabei braucht die Aufnahme nicht ausschließlich für die Person des Aufnehmenden zu geschehen: persönlicher Gebrauch des Bandes liegt auch dann noch vor, wenn dieses innerhalb des Familien-und Freundeskreises abgespielt wird. Dagegen kann das bei einer Rundfunksendung aufgenommene Tonband, welches dazu bestimmt ist, außerhalb dieses engen Personenkreises benutzt zu werden, grundsätzlich nicht mehr als zum persönlichen Gebrauch hergestellt gelten; denn jede Preisgabe der Urheber- oder i) Im übrigen 1st das Problem mit der Klassifizierung der Bandaufnahme als „Bearbeitung“ noch längst nicht gelöst; vielmehr müßten auch in diesem Falle die nachfolgenden Erwägungen angestellt werden, Und zwar unter dem zu keinem anderen Ergebnis führenden Gesichtspunkt der Bearbeitung zum persönlichen Gebrauch.' leistungsrechtlich geschützten Sendung an die Öffentlichkeit ist unzulässig, ohne daß dabei geprüft zu werden braucht, ob jeweils ein finanzieller Vorteil erstrebt wird. Diese grundsätzlichen Erwägungen können allerdings nicht dazu führen, daß schlechterdings jeder „persönliche Gebrauch“ des Tonbandes außerhalb des häuslichen Bereichs ausgeschlossen sei. Unter Umständen kann nämlich auch eine juristische Person „persönlichen Gebrauch“ an rechtlich geschütztem Kulturgut ausüben, vorausgesetzt, daß der Kreis der mit ihm in Berührung kommenden Angestellten nicht allzu groß und ein nach außen hin fest geschlossener ist, so daß in solchem Fall noch keine Preisgabe des Werkes an die Öffentlichkeit vorliegt. Wenn z. B. das Staatliche Rundfunkkomitee einen Teil seines Programms nicht unmittelbar sendet, sondern erst auf Tonband nimmt, so ist auch diese Bandaufnahme noch Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch. Ein solches Verfahren ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Planung und Programmgestaltung des Staatlichen Rundfunkkomitees, da es u. a. eine genaue zeitliche Einordnung der einzelnen Sendungen ermöglicht, und muß auch ohne Einwilligung der Berechtigten zulässig sein. Indessen soll die Zulässigkeit der Funktonbandaufnahme hier noch nicht abschließend behandelt werden. Das bisher Gesagte trifft in erster Linie für die im Rundfunk gesendeten Werke der Musik zu. Soweit es sich bei den Tonbandaufnahmen um Werke des gesprochenen Wortes handelt, ist hervorzuheben, daß es eine wichtige Gruppe von Wortsendungen des Staatlichen Rundfunkkomitees gibt, deren ureigenste Bestimmung es ist, über den persönlichen Bereich des einzelnen Rundfunkhörers hinaus so schnell wie möglich der breitesten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, wie z. B. Reden bei bedeutsamen Tagungen unseres politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens, Regierungserklärungen, Volkskammersitzungen usw. Die Möglichkeit einer weitgehenden Tonbandaufnahme bei derartigen Sendungen bietet den großen Vorteil, daß Gemeinschaftsempfänge mit unbegrenzter Hörerzahl veranstaltet werden können, ohne daß der Veranstalter (Betriebsfunk. Zugfunk oder ähnliche Tonstudios) an die Rundfunksendezeit gebunden ist. Die unbeschränkte Zulässigkeit dieser Aufnahmen ergibt sich aus § 17 Satz 1 Ziff. 2 LitUrhG, wonach mindestens in analoger Anwendung „die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden“, zulässig ist. Bei der Bandaufnahme anderer Rundfunkdarbietungen des gesprochenen Wortes, insbesondere von Vorträgen über spezielle wissenschaftliche Themen, Dichterlesungen oder humoristischen Plaudereien eines Conferenciers, tritt in voller Schärfe wieder das Problem der Zulässigkeit der Aufnahme zum persönlichen Gebrauch auf. Nachdem nunmehr herausgearbeitet ist, was unter persönlichem Gebrauch des Tonbandes ganz allgemein zu verstehen ist, unter Ausscheidung der Tatbestände der Bandaufnahme, die für die weitere Prüfung nicht in Frage kommen, scheint das Problem für die Heim-und die Funktonbandaufnahme, d, h. für die Fälle, die in den Mittelpunkt dieser Untersuchung gerückt sind, bereits gelöst zu sein; denn die noch offene Frage, ob die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 2 LitUrhG das Fehlen jeglichen Zwecks, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen bei diesen Werknutzungsformen gegeben ist, ist ohne Zweifel zu bejahen. Ganz klar ist dies bei der Aufnahme im Familien- und Freundeskreis; aber auch bei der Aufnahme im Funkhaus wird lediglich ein reibungsloserer Ablauf der Sendefolge, aber keine Einnahme aus dem einzelnen zu sendenden Werk erzielt. Nichts wäre jedoch falscher, als daraus bereits die Urheber- und leistungsrechtliche Zulässigkeit der Bandaufnahme herzuleiten. Als wesentlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch hat Allfeld2) mit Recht hervorgehoben, daß der beabsichtigte Gebrauch lediglich ein persönlicher, nicht „eventuell“ noch ein anderer sein dürfe. Die Gefahr, daß ein auf zulässige 2) Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, München 1928, S. 200. $8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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