Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 512 (NJ DDR 1952, S. 512); Ich möchte Sie bitten, daraufhin einmal die in den beiden letzten Heften der „Neuen Justiz“ veröffentlichten Urteile durchzulesen und selbst festzustellen, ob sich nicht die Form, die wir dort gefunden haben, z. B. von der im DCGG-Urteil und im Solvay-Urteil unterscheidet. Als wir mit der „Umgießung“ der zunächst noch über doppelt so langen Urteilsentwürfe fertig waren, sagten wir: Wir müssen jetzt analysieren, was wir eigentlich gemacht haben und worauf es nun zurückzuführen ist, daß es uns gelungen ist, die Urteile zu konzentrieren. Ich glaube, daß das, was wir' getan haben, durchaus im Einklang mit den Anforderungen des § 223 steht. § 223 Abs. 1 verlangt als Inhalt der Urteilsgründe die Angabe von Tatzeit, Tatort und der festgestellten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen. Wenn Sie die beiden letzten Urteile lesen, die wir gefällt haben, insbesondere das gegen die „Freiheitlichen Juristen“, so werden Sie finden, daß dort die Sachdarstellung sehr konzentriert ist. So haben wir im Prozeß gegen die „Freiheitlichen Juristen“ die Charakteristik der Angeklagten als den Subjekten des Verbrechens sofort verbunden mit der Feststellung ihrer Handlungen. (Das kann jedoch kein feststehendes Rezept sein; im Kaiser-Prozeß sind wir anders vorgegangen.) Die Feststellung des Sachverhalts haben wir konzentriert und zum Beispiel nicht mehr in breiter Erzählung gesagt: Der Angeklagte ist am Soundsovielten an dieser Stelle oder an jener Stelle gewesen, und wir haben nicht den ganzen Geschichtsverlauf gegeben, sondern etwa formuliert: Der Angeklagte hat dann und dann die Verbindung aufgenommen; er ist am Soundsovielten organisierter Agent geworden; er hat in der Zeit von dann bis dann soundsoviele Treffs durchgeführt und Spionage auf den und den Gebieten getrieben. Damit war charakterisiert, was er als Agent der „Freiheitlichen Juristen“ gemacht hat. Wir haben dann fortgesetzt: Sein Verrat hat sich insbesondere auf die und die Punkte bezogen, ohne daß wir in der Gesamtheit die Dinge, die den Komplex des Art. 6 darstellen, in allen Einzelheiten wiedergegeben haben. Eine solche Darstellung genügt, um im Sinne des Gesetzes die Feststellung’ der Tatsachen zu geben, „in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung liegen“. Dabei möchte ich hervorheben, daß eine solche Methode der Urteilsformulierung auch die Bedenken beseitigen wird, die etwa noch dagegen bestehen, in allen Sachen der gesetzlichen Vorschrift des § 282 Abs. 2 nachzukommen. Die Angabe des zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes braucht, glaube ich, nicht in einer schulmäßigen Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut zu liegen, z. B. daß „eine fremde bewegliche Sache weggenommen“ worden ist, vielmehr genügt die Angabe, daß dieser festgestellte Sachverhalt durch die und die Vorschrift des Strafgesetzbuchs usw. unter Strafe gestellt ist. In der Sowjetunion sagten uns die Freunde: Das Urteil ist eine Entschließung, und ich glaube, wenn man vor der Frage steht: „Was muß alles in das Urteil hinein?“, so sollte man sich an diese Charakteristik halten. Mir hat jedenfalls diese Vorstellung sehr geholfen. Besonders möchte ich auf § 223 Abs. 2 hinweisen: „Die Gründe des Urteils müssen in einer zusammenhängenden Darstellung die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen“, womit das Gesetz eindeutig zum Ausdruck bringt, daß das gesamte Urteil die Begründung der Strafzumessung enthält. Die gesamten Tatsachen, angefangen vom Täter und seiner Charakterisierung, von seinen Motiven bis zu dem festgestellten Schaden die Gesamtheit aller dieser Feststellungen, die nach Abs. 1 getroffen werden müssen, wird bewertet. Als Folge aller dieser Feststellungen ergibt sich dann die Angemessenheit der Strafe, auf die erkannt wird. Es ist kein Raum mehr für besondere Strafzumessungsgründe, die, losgelöst von den einzelnen zum Verbrechen selbst getroffenen oder jedenfalls zu treffenden Feststellungen, das Maß der Strafe mit selbständigen Feststellungen begründen. Aber eins: Trotz aller Kürze und Konzentrierung muß das Urteil so erschöpfend und so vollständig sein, daß es als solches die Grundlage für die Berufungsverhandlung geben kann, die Grundlage auch für die erste Entscheidung darüber, ob gegen dieses Urteil Kassation einzulegen ist oder nicht, falls ein Beschwerdeführer mit einem solchen Verlangen zum Gericht oder zum Staatsanwalt kommt. Also das Urteil darf nicht etwa auf Protokollseiten verweisen, sondern muß aus sich selbst heraus verständlich sein und auch die Grundlage der rechtlichen Entscheidung abgeben. Das schließt nicht aus, daß das Urteil dabei auch den Aufgaben der Erziehung in dem Umfange gerecht wird, daß für besondere, über die schriftliche Urteilsbegründung hinausgehende Ausführungen des Richters kein Raum mehr ist. Dies sind nur erste Gedanken, Kollegen. Wir sind uns auch noch längst nicht endgültig klar und wissen noch nicht, ob das nächste Urteil, das aus unserer Beratung hervorgehen wird, uns selber befriedigen, ob es voll den Anforderungen genügen wird, die an unsere Rechtsprechung gestellt werden. Aber eine der wichtigsten Aufgaben, die wir im nächsten halben Jahr, wollen wir sagen, zu lösen haben, ist die, in gemeinsamer Arbeit von uns allen die neue Urteilsform zu finden als einen weiteren Schritt zur Festigung unserer Gesetzlichkeit. Die Beantwortung der von den Versammlungsteilnehmern gestellten zahlreichen Fragen übernahm im Schlußwort Staatssekretär Dr. Toenlitz: Es ist eine große Zahl von Fragen gestellt worden. Darunter waren solche, die nur örtliche Bedeutung haben und die deshalb jetzt nicht beantwortet werden. Wir werden aber auch diesen Fragen nachgehen, so daß eine endgültige Klärung jeder Frage, die hier gestellt worden ist, erfolgen wird. Ich möchte zunächst zu den Fragen, die sich auf das Strafverfahren 'beziehen, Stellung nehmen und anschließend zu den Fragen, die mit dem Referat des Kollegen Dr. Artzt über das Zivilverfahren Zusammenhängen. Eine ganze Reihe von Fragen hängt mit der neuen Stellung der Schöffen zusammen. Das ist auch richtig und notwendig, weil ja die Schöffen jetzt ein Organ unserer Rechtspflege von wirklich entscheidender Bedeutung geworden sind. Das bedeutet, daß wir als Mitarbeiter der demokratischen Justiz die Aufgabe und die Verpflichtung haben, diese neue Stellung der Schöffen unserer Bevölkerung bekanntzumachen und die Besten unserer Werktätigen für diese Funktion zu begeistern. Das schließt allerdings aus, daß wir, wie es der erste Fragesteller hier mitteilte, an die Schöffen eines Gerichts eine Anfrage richten, was sie von den neuen Bestimmungen des Gesetzes halten, wonach sie jetzt zwölf Tage hintereinander am Gericht tätig sein sollen. Das ist ein großer Fehler, der hier gemacht worden ist. Wir haben die Aufgabe, dieses Gesetz zu popularisieren, die Menschen zu begeistern, daß sie uns helfen, dieses Gesetz in die Wirklichkeit umzusetzen. Es ist also notwendig,-daß noch viel stärker als bisher auch von den zentralen Organen durch Einschaltung der Presse, durch Einschaltung der Parteien und Massenorganisationen diese wichtige Funktion der Schöffen popularisiert wird, damit die Massen unserer Bevölkerung erkennen, welche große Verpflichtung und welche große Ehre es ist, im Rahmen unserer demokratischen Justiz als Schöffe mitzuarbeiten. Es ist notwendig, zu der Frage der Zahl der Schöffen' Stellung zu nehmen. Von der einen Seite ist hier die Meinung vertreten worden, daß an den kleinen Kreisgerichten zuviel Schöffen seien, von der anderen Seite, daß an anderen Stellen Schöffen fehlen. Ich denke, daß wir hier Erfahrungen sammeln müssen und daß auf der Grundlage der Direktive, die das Ministerium der Justiz gemeinsam mit der Koordinierungsstelle für die Verwaltungsorgane herausgegeben hat, erst einmal die Arbeit anlaufen muß. Selbstverständlich müssen wir aus der Praxis die Richtigkeit dieser Anweisungen überprüfen und sie, wenn sich Fehler herausstellen sollten, korrigieren. Eine Reihe von Fragen gehen in der Richtung, wie es mit der Heranziehung von Jugendschöffen ist. Wir sind uns darüber klar, daß das Jugendgerichtsgesetz für Jugendschöffen bestimmte Voraussetzungen der Eignung vorschreibt. Das ist auch der Grund, weshalb in den 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 512 (NJ DDR 1952, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 512 (NJ DDR 1952, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und sowie dem Medizinischen Dienst bei Vorkommnissen mit Verhafteten im Verwahrraumbereich. Für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Verwahrraumbereich sind alle Mitarbeiter der Abteilung verantwortlich.

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