Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 404 (NJ DDR 1952, S. 404); Die eingangs gestellte Frage beantwortet sich nach alledem dahin, daß der Verzugszinsenschuldner grundsätzlich auch verspätet erteilte Belastungsnoten, z. B. Sammelrechnungen für lange zurückliegende Geschäftsvorfälle, zu begleichen hat. Auch das Staatliche Vertragsgericht vertritt die Auffassung, es müsse dem Gläubiger anheimgestellt sein, zu einem beliebigen Zeitpunkt die angefallenen Verzugszinsen geltend zu machen. III Allerdings wird der Schuldner das Recht für sich beanspruchen dürfen, Verzugszinsenrechnungen aus weit zurückliegenden Geschäftsvorfällen mit besonderer Gründlichkeit nach Grund und Höhe zu überprüfen. Die mit dieser Überprüfung verbundenen arbeitstechnischen Schwierigkeiten und zusätzlichen Belastungen sind natürlich' höchst unerfreulich und machen es wünschenswert, daß der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit klar und positiv bestimmt, wie weit der Gläubiger mit der Verzugszinsenberechnung zurückgreifen darf. Die gesetzgeberischen Maßnahmen auf den allgemeinen Hinweis zu beschränken, es könne unter bestimmten Voraussetzungen der Verwirkungseinwand erhoben werden, erscheint weder ausreichend noch zweckmäßig. De lege ferenda ist es zu begrüßen, wenn das Staatliche Vertragsgericht die im Musterverträge vorgesehene Monatsfrist für die Berechnung von Verzugszinsen als Ausschlußfrist betrachten will, vorausgesetzt, daß man möglichen unerwünschten Begleiterscheinungen dieser Auffassung (fahrlässigem, evtl, sogar vorsätzlichem Versäumen der Ausschlußfrist) wirksam begegnet. Das könnte derart geschehen, daß das Ministerium der Finanzen bzw. das Staatliche Vertragsgericht ermächtigt wird, solche Organe mit Ordnungsstrafen zu belegen, deren Verzugszinsenanlastun-gen bei Revisionen als nicht den überfälligen Außenständen entsprechend befunden werden. Dr. L. Francke, DHZ Chemie Vorschläge zum Recht der Forderungspfändung Die beiden nachstehenden, aus der Praxis erwachsenen Vorschläge zur Abänderung des § 840 und des § 845 ZPO werden zur Diskussion gestellt. Wenn auch mit der Verkleinerung vieler der untersten Gerichtsbezirke und der in dem neuen GVG vorgesehenen Bestimmung, daß bei jedem Kreisgericht ein Gerichtsvollzieher eingesetzt werden muß, die Motivierung des ersten Vorschlages teilweise entfällt, so bleibt der Vorschlag gleichwohl erwägenswert. Die Stellungnahme zu dem zweiten Vorschlag ist vor allem Sache der Gerichte. Sollte bei straffer Geschäftsführung die Dreiwochenfrist des § 845 ZPO tatsächlich nicht genügen? Die Redaktion Auf Grund einer langen Erfahrung möchte ich die im folgenden begründeten Änderungen der ZPO anregen, die verhältnismäßig geringfügiger Natur sind, jedoch für die Praxis erhebliche Bedeutung haben würden. X. Zu § 840 ZPO Die Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO muß bekanntlich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, da andernfalls die Bestimmung des § 840 Abs. 3, wonach der Drittschuldner seine Erklärung bei der Zustellung dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgeben kann, nicht durchführbar wäre. Das bedeutet, daß kein Pfändungsbeschluß, mit dessen Zustellung die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen verbunden werden soll, durch die Post zugestellt werden kann. Im Zuge der Änderung bzw. Neueinteilung von Amtsgerichtsbezirken sind eine Anzahl Amtsgerichte aufgelöst und andere Amtsgerichte sind Zweigstellengegerichte ohne Gerichtsvollzieher geworden. Das hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Gerichtsvollzieherbezirke recht erhebliche Ausmaße angenommen haben. Dadurch wird die Ausführung der Vollstreckungs- und Zustellurgsaufträge verzögert; darüber hinaus entstehen ganz erhebliche Reisekosten, die bedeutend höher sind als die Gebühren und die auf die Beteiligten abge- wälzt werden. Soweit es die Reisekosten anbelangt, könnten unbedingt Einsparungen durchgesetzt werden. Zur Erreichung dieses Zieles schlage ich vor, Abs. 3 des § 840 ZPO als nicht mehr zeitgemäß zu streichen. Es muß zur Einsparung der die Gebühren weit übersteigenden Reisekosten möglich sein, eine Postzustellungsurkunde herauszubringen, die die Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO enthält. Ist einmal eine solche Zustellungsurkunde eingeführt, dann wird sich auch der Postzusteller ohne jede Übergangszeit auf diese kleine Neuerung einstellen können. 2. Zu § 845 ZPO Die Arrestwirkung der Vorpfändung ist nach § 845 Abs. 2 ZPO davon abhängig, daß die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses innerhalb 3 Wochen, vom Tage der Zustellung der Vorpfändung an gerechnet, erfolgt. Diese Dreiwochenfrist läßt sich, wie die Erfahrungen der vergangenen Jahre in den verschiedensten Fällen gezeigt haben, nicht mehr ein-halten. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, gelingt es nicht, in diesen 3 Wochen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Gericht ausgefertigt und vom Gerichtsvollzieher zugestellt zu erhalten. Dabei muß noch hervorgehoben werden, daß der Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht erst nach erfolgter Zustellung der Vorpfändungen, sondern gleichzeitig mit diesen beantragt wurde, daß also genau genommen mindestens 4 Wochen Zeit zur Verfügung stand. Ich will hier nicht den Ursachen nachgehen, die die Einhaltung der Dreiwochenfrist nicht mehr ermöglichen. Ich möchte aber anregen, § 845 Abs. 2 ZPO dahingehend abzuändern, daß diese Frist auf 6 Wochen verlängert wird. Auf diese Weise würden Gericht und Gerichtsvollzieher von den ungern gesehenen Eilaufträgen verschont bleiben, und eine weitere Entlastung sowie die Ersparung unnötiger Kosten würde dadurch eintreten, daß dann eine zweite, zuweilen sogar dritte Vorpfändung überflüssig werden würde. Bürovorsteher Otto S t e u d t e , Markkleeberg-Mitte Zur Form und zur Frage des Wirksamwerdens der vormundschaftsgerichtlicben Genehmigung In dem nachstehenden Diskussionsbeitrag zu den von Engelmann angeschnittenen Problemen erscheinen besonders die Ausführungen bedeutsam, die derVerfasser den Fragen des materiellen Rechts, insbesondere der Frage nach der Berechtigung der Bestimmung des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB, widmet. Daß ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft, welches der Vormund oder die Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1643 Abs. 3) oder der Pfleger (§ 1915) mit einem Dritten abgeschlossen hat, diesem gegenüber nicht schon mit der Genehmigung wirksam wird, sondern erst und nur mit der Mitteilung der Genehmigung durch den Vormund oder dessen Vertreter, und daß es im freien Ermessen des Vormunds liegt, ob er die Mitteilung machen will diese Vorschriften sind in der Tat in weiten Kreisen unbekannt, werden, soweit sie bekannt sind, oft nicht verstanden und sind in der Vergangenheit die Quelle unzähliger Prozesse und unerwarteter Urteile gewesen. Eine Diskussion darüber, ob es richtig ist, sie in ein neues Zivilgesetzbuch zu übernehmen, erscheint durchaus am Platze. Die Redaktion Zu dem in NJ 1952 S. 314 von Engelmann zur Diskussion gestellten Verbesserungsvorschlag nehme ich wie folgt Stellung. Gegen die Anwendung dieses Vorschlages bestehen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Bedenken. Es ist richtig, daß für den urkundlichen Akt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Form nicht vorgeschrieben ist. Der Vorschlag' bringt deshalb nichts wesentlich Neues. Bei verschiedenen Gerichten ist das vorgeschlagene Verfahren oder auch ein ähnliches wenn auch nicht in der durch Engelmann beschriebenen ausgeprägten Form bereits bekannt. Ich weiß aber auch, daß das Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen “Genehmigung bei einem großen m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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