Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft kann auch durch ein erbbiologisches Gutachten erbracht werden. OG, Urt. vom 16. Juli 1952 la Zz 12/52. Die Klägerin hat den! Verklagten als unehelichen Vater auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da der Zeuge M., entgegen der uneidlichen Aussage der Kindesmutter, beschworen hatte, mit dieser innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt zu haben, und das eingeholte Blutgruppengutachten weder den Beklagten noch den Zeugen M. als Vater ausschließen konnte. In der Berufungsinstanz war zunächst die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet worden, das jedoch nicht erstattet wurde, da das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität L. infolge übeMastung die Erstattung des Gutachtens erst für das nächste Jahr iii Aussicht stellte. In seinem die Berufung zurückweisenden Urteil führt das LG aus, daß bei dem gegenwärtigen Stande der wissenschaftlichen Forschung ein erbbiologisches Gutachten zu keinem Ergebnis führen könne, da es nur Wahrscheinlichkeitsgrade angebe und die Vaterschaft1 eines der Beteiligten nicht mit Sicherheit ausschließen könne. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung der vorgenannten Urteile. Aus den Gründen: Zutreffend hat das LG die beantragte Beiziehung eines Reifegradzeugnisses abgelehnt, da die Zeitspanne zwischen der Beiwohnung der Kindesmutter mit dem Verklagten am 26. Juni 1938 und derjenigen mit dem Zeugen M. Anfang Juli 1938 zu kurz ist, um durch ein derartiges Zeugnis aus dem Reifegrad des Kindes auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auf die Vaterschaft des einen oder anderen Beteiligten schließen zu können. Dagegen durfte es die beantragte Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens nicht unter Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit ablehnen. Das Gericht ist verpflichtet, alle von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben, die geeignet sind, eine vermutliche Vaterschaft auszuschließen. Dazu gehört auch die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens. Das LG hatte auch in richtiger Erkenntnis der Erheblichkeit des von der Klägerin gestellten Beweisantrages die Erstattung eines Gutachtens angeordnet. Es widerspricht sich also selbst, wenn es im Urteil ausführt, daß dafür kein Raum sei. Offenbar ist die Durchführung des Beweisbeschlusses aus rein technischen Gründen unterblieben. Hierzu ist zu bemerken, daß, wenn das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik in L. wegen Überlastung zur Erstattung eines Gutachtens innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage war, dieses von einem anderen Institut hätte eingeholt werden können. U. a. ist nach der Rundverfügung Nr. 82/51 des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1951 auch das Institut für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität in Berlin NW 7, Hannoversche Straße 6, in der Lage, erbbiologische Gutachten zu erstatten. Wenn das LG davon ausgeht, daß durch erbbiologische Gutachten nicht die Vaterschaft eines der Beteiligten mit Sicherheit auszuschließen sei, so verkennt es den Beweiswert solcher Gutachten. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt zu dieser Frage ausgeführt, daß ein erbbiologisches Gutachten auch den positiven Beweis der Vaterschaft erbringen kann, während zum Unterschied dazu ein Blutgruppengutachten nur die Möglichkeit der Ausschließung eines vermutlichen Erzeugers kennt. Ein erbbiologisches Gutachten hat besonders hohe Beweiskraft, wenn auf Grund sorgfältiger und erschöpfender Auswertung der sonstigen Beweismittel alle Männer festgestellt worden sind, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Dagegen ist die Beweiskraft gering, wenn die Beiwohnung anderer Männer offen bleibt oder ein etwa bekannter Mehrverkehrszeuge verstorben ist, da in diesen Fällen die Vergleichsmöglichkeit fehlt. Die erbbiologischen Gutachten können vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus nicht zu der Feststellung der in den §§ 1591 und 1717 BGB verlangten „offenbaren Unmöglichkeit“ kommen, sondern nur Wahrscheinlichkeitsgrade angeben. Dies liegt einmal in der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs, und zwar ergibt sich dies insbesondere aus der Tatsache, daß sich nicht in jedem Fall die Merkmale des Vaters so hochgradig im Kind verwirklichen, zum anderen liegt es daran, daß nicht immer alle in Betracht kommenden Männer festgestellt und daher auch nicht zur Untersuchung herangezogen werden können. Das schließt aber nicht aus, daß der Ähnlichkeitsbeweis grundsätzlich geeignet ist, bei Versagen anderer Beweismittel die Vaterschaft von Mehrverkehrszeugen auszuschließen, und zwar mit um so größerer Wahrscheinlichkeit, je vollständiger die Vergleichsmöglichkeiten sind. Wenn also der Gutachter auch nicht bezüglich der Vaterschaft „absolute Sicherheit“ oder „offenbare Unmöglichkeit“ feststellen kann, so kann doch bei zwei Beteiligten die für den einen als „sehr unwahrscheinlich“ oder „eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich“ und für den anderen als „sehr wahrscheinlich“ oder „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ festgestellte Vaterschaft als hinreichender Beweis für die „offenbare Unmöglichkeit“ der Vaterschaft des einen angesehen werden, insbesondere wenn kein sonstiger Mehrverkehr bestanden hat. Es ist auch denkbar, daß unter Umständen der Grad „unwahrscheinlich“ genügend Beweiskraft für die offenbare Unmöglichkeit einer vermuteten Vaterschaft bietet, wenn noch andere Beweise, etwa ein Reifezeugnis, vorhanden sind, die dieses Ergebnis mit stützen. Es müssen zwar strenge Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Vaterschaft gestellt werden, andererseits darf dies aber nicht dazu führen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen einen solchen Beweiswert zu versagen, nur weil der erbbiologische Gutachter lediglich Wahrscheinlichkeitsgrade bestimmen kann, da er sich mit den ihm bekannt gewordenen Vergleichsmöglichkeiten begnügen muß, aber niemals mit Sicherheit weiß, ob nicht ein anderer Mann der Kindesmutter beigewohnt hat, bei dem die übereinstimmenden Merkmale noch zahlreicher sind als bei dem bisher mit dem höchsten Wahrscheinlichkeitsgrade gewerteten Mann. Es kommt darauf an, das Sachverhältnis genau aufzuklären und alle Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, bevor die Erstattung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet wird, um alle in Betracht kommenden Männer zur Untersuchung heranziehen zu können, da davon die Höhe des Wahrscheinlichkeitsgrades abhängt. Im vorliegenden Falle besteht durchaus die Möglichkeit, daß mit Hilfe eines erbbiologischen Gutachtens der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Verklagten oder des Zeugen M. erbracht wird, da zwei Männer zur Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung stehen, mit denen die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt und ein weiterer Geschlechtsverkehr offenbar nicht stattgefunden hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 406 (NJ DDR 1952, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten wurden eine große Zahl differenzierter Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, um festgestellte verbrechensbegünstigende Umstände sowie andere Mängel und Mißstände zu überwinden.

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