Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 373 (NJ DDR 1952, S. 373); Bei der strafrechtlichen Würdigung der Geschehnisse am Katastrophentag stehen die Angeklagten Za., K. und Schm, als unmittelbar Beteiligte im Vordergrund der Betrachtung. Zuvor war jedoch zu prüfen, ob auch die übrigen Angeklagten, insbesondere die eines Verbrechens nach Befehl Nr. 160 der SMAD schuldigen, für den Tod der 48 Bergleute strafrechtlich verantwortlich sind. Diese Frage hat das Gericht in Übereinstimmung mit der vom Generalstaatsanwalt vertretenen Auffassung nach sorgfältiger Prüfung verneint. Zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört die Feststellung, daß das Handeln des Täters für den eingetretenen Erfolg kausal gewesen ist. Das Gesamtverhalten der Angeklagten, d. h. ihre fortwährende grobe Vernachlässigung der Arbeitsschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften war ursächlich für die Herbeiführung einer allgemeinen, ungeheuer gesteigerten Gefahrenlage auf dem Martin-Hoop-Werk was seine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens dieser Angeklagten hat , und schuf die allgemeinen Voraussetzungen, die „Atmosphäre“, aus der dann durch hinzukommende auslösende Verursachungen, Handlungen wie Unterlassungen, eine Katastrophe eintreten konnte. Solche Handlungen haben die Angeklagten nicht begangen. Nach der Auffassung des Gerichts beginnt aber mit ihnen erst der Ablauf der Kausalkette für die Katastrophe des 19. April. Daraus ergibt sich, daß es am Vorliegen eines zur Begründung der Strafbarkeit führenden Kausalzusammenhangs für diese Angeklagten fehlt; das hat zur Folge, daß die Angeklagten jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinne für die Katastrophe verantwortlich zu machen sind, und eine Anwendung des § 222 StGB für sie nicht in Betracht kommt. Die moralische Verantwortung für den Tod der Bergleute und für das Leid der Hinterbliebenen lastet voll auf ihnen. Verursacht hingegen haben das Grubenunglück und den ,Tod der Bergleute die Angeklagten Za., K. und Schm. Für die Angeklagten Za. und K., die das Ausmaß der Katastrophe zu verantworten haben, ergibt sich das aus der unterlassenen Räumung der Abteilung 9, außerdem für Za. aus dem Abschalten der Ventilatoren und für K. aus der nicht rechtzeitigen Abdichtung des Bunkerfußes 790. Es bedarf auch keiner näheren Ausführungen darüber, daß beide Angeklagten, K. als langjähriger, erfahrener Obersteiger, Za. als im Rettungswesen voll ausgebildeter und gerade deshalb mit der verantwortungsvollen Stellung eines Oberführers der Grubenwehr betrauter Bergmann, die Folgen ihres Tuns bzw. ihrer Unterlassungen hätten erkennen können, d. h. daß die Angeklagten in denkbar grober Weise fahrlässig gehandelt haben. Ihr völliges Versagen im Augenblick der Gefahr kann in keiner Weise durch „Kopflosigkeit“ entschuldigt werden, wobei allerdings festgestellt werden muß, daß sie sich auch nicht darauf berufen, sondern sich voll zu ihrer Verantwortung bekannt haben. Zu den inneren Ursachen dieser „Kopflosigkeit“ ist bereits Stellung genommen worden. Abgesehen davon ist aber mit Nachdruck festzustellen, daß in unserem Staate von jedem, der, wie der Angeklagte Za., alles Wissen in seinem Studium auf Kosten der Werktätigen empfangen hat, verlangt wird, daß er dieses Wissen im entscheidenden Augenblick auch anwendet, und daß er dafür einzustehen hat, wenn er es, aus welchen Gründen auch immer, nicht tut. Die Angeklagten Za. und K. sind mithin der fahrlässigen Tötung schuldig. Bei dem Angeklagten K. liegt im Verhältnis zu seinem Vergehen gegen die ArbeitsschutzVO eine neue, selbständige Handlung vor, so daß beide Handlungen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Der Angeklagte Schm, hat das Grubenunglück unmittelbar dadurch verursacht, daß er bewußt eine Meldung des von ihm entdeckten Brandes unterließ. Der Angeklagte ist kein angeworbener Neuling, sondern ein alter, erfahrener Bergmann gewesen, der sich über die Folgen, die seine niederträchtige Handlungsweise für die Kumpel der neueinfahrenden Schicht haben konnte, durchaus im klaren gewesen ist. Zu prüfen war, ob auch sein Verhalten nur eine, wenn auch sehr schwere, Fahrlässigkeit darstellt, was auch für ihn die Anwendung des § 222 StGB begründen würde, oder ob er die von ihm in Rechnung gestellten Folgen seines Verhaltens in Kauf genommen hat. Der Angeklagte hat ausgesagt, daß er den Tod der Bergleute nicht wollte. Das mag ihm geglaubt werden, schließt aber seine strafrechtliche Verantwortung wegen vorsätzlicher Tötung nicht aus. Das Gericht ist vielmehr auf Grund des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Überzeugung gründet sich darauf, daß der Angeklagte, der, wie sein Vorleben zeigt, ein sehr triebhafter Mensch ist, am Morgen des Katastrophentages nur das eine Ziel hatte, auf schnellstem Wege zu seinem Mädchen zu kommen. Alles andere war ihm nach seinen eigenen Worten „egal“, d. h. er war gesonnen, sich von diesem Vorhaben durch nichts abbringen zu lassen. Der Angeklagte fürchtete mit Recht, daß, wenn er seine Beobachtungen gemeldet hätte, sein „Feierabend“, auf den er so pochte, durch die eingeleiteten Sicherungs- und Abwehrmaßnahmen erheblich verzögert werden würde. Das aber wollte er unter allen Umständen vermeiden, und es erschien ihm dafür auch der Preis der Gefährdung von Menschenleben nicht zu hoch. Das bedeutet, daß der Angeklagte, mit bedingtem Vorsatz handelnd, sich eines Verbrechens nach § 212 StGB schuldig gemacht hat. Nach alledem sind überführt: die Angeklagten W., Z. und Sch. eines Verbrechens nach Befehl Nr. 160 der SMAD in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft, der Angeklagte F. eines Vergehens gegen die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft, der Angeklagte Za. der fahrlässigen Tötung, der Angeklagte K. der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens gegen die Verordnung zum Sdiutze der Arbeitskraft, der Angeklagte Schm, der vorsätzlichen Tötung. Dieser Prozeß hat, worauf bereits hingewiesen wurde, eine große erzieherische Aufgabe. Diesem erzieherischen Zweck dient einmal die Bestrafung der Angeklagten, und zwar auch die Tatsache einer harten, gerechten Bestrafung als solcher, weil sie die besondere Strafwürdigkeit von Verbrechen gegen Gesundheit und Arbeitskraft des Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik allgemeingültig ein für allemal festlegt. Noch wichtiger aber als die Bestrafung der Angeklagten im einzelnen ist, daß alle, die es angeht, die Lehren aus dem Schicksal der Angeklagten ziehen müssen. Dieser Prozeß soll mehr als irgendein anderer vorbeugend wirken; er ist ein Signal dafür, daß jeder an verantwortlicher Stelle in der Produktion wie in der Verwaltung, in den Gewerkschaften wie in den politischen Parteien Stehende und darüber hinaus jeder einzelne Werktätige seine Aufmerksamkeit auf eines unserer wichtigsten Güter zu richten hat: den Schutz des Menschen und seiner Arbeitskraft. Der Prozeß hat Anschauungsmaterial in Fülle dafür erbracht, daß vielerorts noch das Bewußtsein dafür fehlt, was es mit dem von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik immer wieder in den Mittelpunkt aller ihrer Maßnahmen gestellten hohen Prinzip der Sorge um den Menschen auf sich hat. Die Sorglosigkeit und Nachlässigkeit der Arbeitsschutzinspektion, der Technischen Bergbauinspektion, der VVB-Steinkohlenverwaltung Zwickau in allen Fragen des Arbeitsschutzes sind selbstverständlich keine zufälligen, örtlich begrenzten Erscheinungen. Sie sind nur gerade hier ans Licht gezogen worden, weil es in diesem Falle erst zur Katastrophe kommen mußte. Es spuken noch heute in einer ganzen Reihe von Köpfen Vorstellungen aus der Zeit des Kapitalismus über die Bedeutung des Arbeitsschutzes herum, die z. B. darin ihren Ausdruck finden, daß bei gewissenlosen Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen von den Ar- 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 373 (NJ DDR 1952, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 373 (NJ DDR 1952, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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