Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 367 (NJ DDR 1952, S. 367); Infolgedessen müssen die Beziehungen zwischen den Ärzten und ihrer Organisation, der verklagten Gewerkschaft, ebenfalls privatrechtliche sein, soweit sie sich auf Zahlungsansprüche aus der Krankenbehandlung Sozialversicherter erstrecken. Andererseits ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben, da die Gewerkschaften ihren Mitgliedern gegenüber nicht als Unternehmer anzusehen sind und auch nicht Ansprüche aus gemeinsamer Arbeit vorliegen (KRG Nr. 21 Art. II Ziff. 2 und 3). Soweit das Landgericht bei der Feststellung des Einflusses der Währungsreform auf die Guthaben der Parteien die Auffassung vertritt, daß einerseits das Guthaben des Verklagten in voller Höhe nach der Währungsreform entstanden und andererseits eine Abwertung des Guthabens des Klägers aus Gründen seines angeblichen Verschuldens nicht gerechtfertigt sei, entspricht dies ebenfalls der Rechtslage. Es ist aber fehlerhaft, wenn das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung gelangt, daß demnach dem Kläger ein Anspruch auf Verrechnung seines vor der Währungsreform entstandenen Guthabens in voller Höhe gegenüber dem Verklagten zustehe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien um ein gewöhnliches Gläubiger-Schuldner-Verhältnis handele. In Wirklichkeit bestand zunächst ein kollektiver Anspruch der in der Gewerkschaft Gesundheitswesen zusammengeschlossenen Kassenärzte gegen die Sozialversicherung auf Bezahlung ihrer Leistungen für die Sozialversicherten. Die Sozialversicherung (SVA) bezahlte hierfür kraft Vertrages mit der Gewerkschaft einen nach der Zahl der Behandelten berechneten Gesamtbetrag. Diesen hatte die vom Verklagten und von der Sozialversicherungsanstalt errichtete Abrechnungsstelle unter die beteiligten Ärzte, und zwar grundsätzlich nach der Zahl der von den einzelnen Ärzten Behandelten, zu verteilen. Diese Quote ist ein gewerkschaftliches Mitgliedsrecht der beteiligten Ärzte; die Verrechnungsstelle handelt dabei als Organ der Gewerkschaft, eine Rechtsstellung, die sich übrigens durch den am 31. März 1949 zwischen der SVA und der Gewerkschaft Gesundheitswesen abgeschlossenen Vertrag und dessen beide Zusatzverträge nicht geändert hat. Ein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis liegt demnach nicht vor. Da die Teilungsmasse infolge der Währungsreform auf ein Zehntel des Nennwertes abgewertet wurde, konnte jeder der beteiligten Ärzte auch nur ein Zehntel des ihm zunächst zustehenden Nennbetrages erhalten. Darüber hinaus verletzt die Entscheidung des Landgerichts auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Das landgerichtliche Urteil geht davon aus, daß die Gegenforderung des Verklagten schon vor der Währungsreform entstanden sei. Diese Auffassung ist unrichtig, denn die Forderung des Verklagten ist erst zur Zeit der Vornahme der Abrechnung für das 2. Quartal 1948, nämlich Anfang Oktober 1948, entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nur Abschlagszahlungen und zwar vor der Währungsreform im April, Mai und Juni 1948 erhalten. Erst aus der Gesamtsumme dieser Abschlagszahlungen hat sich im Zuge der Abrechnung für das 2. Quartal 1948 eine Überzahlung von 981,35 DM ergeben. Die in der Abrechnung für das 1. Vierteljahr 1948 errechnete Überzahlung von 816,20 RM stellt noch keine Forderung des Verklagten, sondern einen unselbständigen Rechnungsposten dar, da sie nur in die spätere Abrechnung übernommen und dort in der erwähnten Forderung von 981,35 DM aufgegangen ist. Diese sich erst nach der Währungsreform, nämlich zum Zeitpunkt der Abrechnung, ergebende Überzahlung konnte daher nicht Gegenstand einer auf einen Zeitpunkt vor der Währungsreform rückwirkenden Aufrechnung sein. Voraussetzung einer Aufrechnung ist, daß die gegenüberstehenden Forderungen sowohl dem Grunde wie der Höhe nach bestehen. Unstreitig stand auch noch zur Zeit der Aufrechnungserklärung am 27. Januar 1949 dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von rückständigem Honorar aus den Jahren 1946/1947 zu. Diese Forderung bestand aber der Höhe nach nur noch im zehnten Teil des Ursprünglichen, und nur insoweit konnte der Kläger Aufrechnung verlangen. Die ursprünglichen 1478,37 RM standen der Gegenforderung des Verklagten, die erst nach der Währungsreform entstanden ist, überhaupt niemals aufrechnungsfähig gegenüber. Nur dieses Ergebnis entspricht der Billigkeit, da der Kläger die Befugnis hatte, schon vor der Währungsreform über diesen Betrag zu verfügen. Der Verklagte dagegen hatte den Gesamtbetrag jeweils unverzüglich zu verteilen, er konnte ihn allenfalls kurzfristig an-legen. Derartige bei Kreditinstituten angelegte Beträge wurden aber nach Abs. 7 und 10 der VO über die Währungsreform im Verhältnis 1 :10 umgewertet, wie es nach der Auskunft der Deutschen Notenbank tatsächlich geschehen ist. Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. § 8 des Gesetzes der Provinz Sachsen vom 13. Februar 1947 über die Abräumung von Grundstücken. Bauteile, die von der Gemeinde von einem Trümmergrundstück abgeräumt werden, nachdem der Eigentümer die Abräumungsfrist hat verstreichen lassen, gehen in das Eigentum der Gemeinde über, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Sinne des § 93 BGB wesentliche Bestandteile sind. OG, Urt. vom 28. Mai 1952 1 Zz 66/51. Die verklagte G.m.b.H. führt im Aufträge des Rates der Stadt M. seit Jahren die Enttrümmerung dieser Stadt durch. Der Kläger behauptet, daß die Verklagte unberechtigterweise aus dem Keller seines bombenbeschädigten Grundstücks Sachen entfernt habe, die sein Eigentum seien. Diese Sachen, insbesondere einen Heizkessel (Narag-Ofen), habe er in dem Keller des genannten Grundstücks untergestellt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Anträge, die Verklagte zur Herausgabe der geborgenen Sachen einschließlich des Narag-Heizofens zu verurteilen. Die Parteien haben über die geborgenen Gegenstände außer dem Heizkessel einen Vergleich geschlossen. Hinsichtlich des Heizkessels hat die Verklagte Klageabweisung beantragt und eingewendet, daß der Kläger die Selbsträumung seines Grundstücks unterlassen habe, obwohl nach einer öffentlichen Bekanntmachung den Eigentümern zur Pflicht gemacht worden sei, innerhalb einer Frist abzuräumen. Deshalb sei nach Ablauf der Frist die Abräumungspflicht auf die Stadt M. übergegangen, in deren Aufträge die Verklagte tätig gewesen sei. Die Rechtsgrundlage dafür ergebe sich aus dem Gesetz vom 13. Februar 1947 über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben. Da es sich bei dem Heizkessel (Narag-Ofen) um einen Bauteil im Sinne des § 8 des genannten Gesetzes handele, sei die Stadt M., in deren Auftrag die Verklagte gehandelt habe, Eigentümerin des Heizkessels geworden. Das Amtsgericht in M. hat dem Klageantrag entsprechend entschieden mit der Begründung, daß der Narag-Heizofen nicht als Bauteil gemäß § 8 des Gesetzes anzusehen sei, sondern als Zubehör im Sinne von § 97 BGB. Außerdem sei der Kessel nicht „Trümmergut“, da der Kläger Gewahrsam an ihm behalten habe. Deshalb sei der Kläger Eigentümer geblieben. Der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung wurde keine Folge gegeben. Auch das Landgericht vertrat den Standpunkt, daß der Heizkessel nur zur Ausstattung des Gebäudes gedient habe und kein Bauteil im Sinne des Gesetzes über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben, sei. Der vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gegen das Urteil des Amtsgerichts in M. vom 12. Januar 1950 und das Urteil des Landgerichts in M. vom 12. September 1950 gerichtete Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Der Auffassung des Amtsgerichts und des Landgerichts, daß Bauteile nur wesentliche Bestandteile im Sinne des § 93 BGB seien, kann nicht zugestimmt werden. Die Begriffe „Bauteile“ und „Baustoffe“ sind aus dem Inhalt und dem Zweck des Gesetzes über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben, herzuleiten. Nach dem Zusammenbruch des faschistischen Staates waren in Deutschland unübersehbare Verwüstungen und Zerstörungen vorhanden. Die Ruinen und Reste der zerstörten Gebäude bildeten einen Gefahrenherd für die Bevölkerung. Deshalb mußte so schnell als möglich an die Beseitigung dieser Gefahrenstellen gegangen werden. Die nach dem 8. Mai 1945 entstandenen Länderverwaltungen, welche auf demokratischer Grundlage aufgebaut waren, schufen durch entsprechende Ge- 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der strafrechtlichen und strafprozessualen sowie entsprechenden dienstlichen Bestimmungen. Wie bei allen anderen Untersuchungshandlungen gilt es auch in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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