Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 245 (NJ DDR 1952, S. 245); beobachten, wie Gerichte die Rechtsausführungen des Obersten Gerichts formelmäßig übernehmen, ohne die darin enthaltenen Gedanken anzuwenden und weiterzudenken. Die Entscheidung 1 Zst (I) 3/521) enthält Ausführungen zur Konkretisierung des rechtlichen Gehalts und der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Artikels 6 unserer Verfassung, die wesentliche, weiterführende Hinweise für die Anwendung dieser Bestimmung geben. Zunächst folgert das Oberste Gericht aus dem Wesen der von dem Art. 6 erfaßten Verbrechen, daß schon Vorbereitungshandlungen nach diesem Gesetz bestraft' werden müssen.' ''Ä'is eine solche Vorbereitungshandlung werden vor allem die Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Ziel die Begehung von Verbrechen nach Art. 6 ist, sowie die Organisierung einer solchen Organisation betrachtet. Damit werden sowohl die Tätigkeit als Organisator . wie auch die Mitgliedschaft yU-llnor derartigen. Organisation als Verbrechen nach ÄrtT6 charakterisiert. Bedeutsam ist in dieser Entscheidung weiter die Herausarbeitung des Begriffes der „Kßmplexhandlung“. Darunter werden solche Tatbestände verstanden aie, wie Sabotage, wie „Spionage“ (im Sinne des Art. 6), wie das Organisationsverbrechen (im Sinne des Art. 6), häufig durch eine große Anzahl einzelner Akte verwirklicht werden, die „teils auch bei isolierter Be-TräcKühg~3en ‘Tatbestand eines Gesetzes erfüllen, teils aber, isoliert gesehen, strafrechtlich unerheblich sein können“. In der Praxis wird sich diese Einheit der Komplexhandlung häufig geradezu auf drängen; in anderen Fällen wird sie weniger klar hervortreten. Gewissen Fällen wird allein dieser Begriff gerecht und verleiht ihnen eine zutreffende Charakterisierung; er darf aber nicht dazu verleiten, auf eine genaue tatbestandsmäßige Feststellung des begangenen Verbrechens in allen seinen Einzelheiten zu verzichten; Besondere Beachtung verdient daher der vor jeder Vulgarisienmg warnende Satz des Urteils: „Ob eine solche, e i n Verbrechen darstellende .Komplexhandlung“ vorliegt, ob es sich um eine Reihe von in Fortsetzungszusammenhang stehender Verbrechen handelt oder ob eine Mehrheit von Verbrechen vorliegt, wird in jedem einzelnen Fall eine genaue Prüfung des Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht erfordern.“ Weil die Sachverhalte verschieden liegen, hat das Oberste Gericht den Begriff des „Komplexverbrechens“ in den anderen Urteilen, die es jetzt erlassen hat, auch nicht verwandt. So wenig, wie er vulgarisiert werden darf, darf der Begriff der Komplexhandlung zu scholastischen Erörterungen führen. Er ist nichts anderes als ein Mittel zur .Charakterisierung eines., .ganz besonderen Veiv brechenstyps. Die Ausführungen des Urteils darüber, was zum Inhalt der Spionagetätigkeit gehört, die im Rahmen des Artikels 6 ein Ausdruck der Kriegshetze ist, werden ergänzt durch die Erörterungen in dem Urteil 1 Zst (I) 4/522). Von besonderer Bedeutung ist das Urteil 1 Zst (I) 5/523), in dem zum ersten Male das Gesetz zum Schutze des Friedens angewandt wurde. In diesem Urteil bestätigt sich, was eingangs gesagt und in dem Satz der mündlichen Begründung des Urteils dahin formuliert wurde: 1) S. 276 dieses Heftes. 2) S. 278 diesem Heftes. 3) Das Urteil wird im Juliheft der „Neuen. Justiz“ veröffent- licht. „Wenn unsere Gegner Ernst machen mit der Bedrohung des Friedens, machen wir Ernst in der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Friedens.“ Hier ging es vor allem um eine klare Abgrenzung zwischen der Anwendung des Artikels 6 der Verfassung und der Anwendung des Frieder.sgesetzes. Diese Abgrenzung ergibt sich eindeutig"aus’ '3er TieKre vom Objekt: Objekt des Verbrechens gegen Art. 6 sind "die Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik als Staat, Objekt des Gesetzes zum Schutze des Friedens ist der Friede als solcher. Auf Grund dieser Erkenntnis wurde das Gesetz zum Schutze des Friedens auf folgende von den Angeklagten begangene Verbrechen angewandt: auf den Überfall auf die friedliebende Jugend am 15. August 1951 und die Überfälle auf die Heime und Sekretariate demokratischer Organisationen, wie des FDGB, der FDJ und der SED im Westsektor von Berlin sowie auf im Westsektor begangene Akte individuellen Terrors. Dabei kommt dem § 10 Abs. 3 eine besondere Bedeutung zu, der das Gesetz ausdrücklich auch für solche Handlungen für anwendbar erklärt, die von Deutschen außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik begangen werden. Trotz der Verschiedenheit des Objektes, gegen das sich die Handlungen der Angeklagten richteten von den Boykott-, Terror- und Sabotagehandlungen, die sie im demokratischen Sektor von Berlin in unmittelbarem Angriff gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen haben, bis zu den im Westsektor Berlins begangenen Terrorakten , kam der Senat zu der Feststellung, daß alle Verbrechen der Angeklagten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Auch zwischen den gegen das Gesetz zum Schutze des Friedens gerichteten Handlungen und den gegen den Art. 6 der Verfassung verstoßenden Handlungen wird Fortsetzungszusammenhang als möglich angesehen. Die Erhaltung des Friedens, der im Gesetz zum Schutze des Friedens das geschützte Objekt ist, stellt auch eines der Grundprinzipien der Deutschen Demokratischen Republik dar, die Art. 6 schützt. Es besteht daher eine solche Verwandtschaft zwischen diesen, beiden Objekten, daß die Annahme eines Fort-setzungszusammenhanges zwischen diesen einzelnen verbreimeriserranalungen gerechtfertigt ist. Wird aber Fortsetzungszusammenhang angenommen, so liegt im Rechtssinne eine Handlung vor, deren einzelne Akte verschiedene Gesetze verletzen. Damit entsteht die Frage der Konkurrenzen, die bereits von Weiß4) und von mir5) angedeutet wurde. Für die rechtliche Behandlung des Zusammentreffens dieser beiden besonderen, außerhalb der Systematik des StGB stehenden Gesetze gibt der Schluß der Präambel zum Gesetz zum Schutze des Friedens den Hinweis; hier heißt es: „die Volkskammer beschließt darum in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 6 der Verfassung dieses Gesetz zum Schutze des Friedens“. Die Übereinstimmung dieses Gesetzes mit dem Art. 6 der Verfassung bedeutet aber, daß sie, wenn sie beide verletzt sind, nebeneinander angewandt werden müssen und daß für die Anwendung des § 73 StGB kein Raum ist. Die grundlegenden rechtlichen Erkenntnisse, die in diesen Urteilen gefunden wurden, insbesondere die Erkenntnis von der Bedeutung der verbrecherischen Organisationen, der Vorbereitungshandlung und des Verhältnisses der einzelnen Handlungsakte zueinander haben in dem Urteil gegen die Burianek-Bande erneut ihre Anwendung und Bestätigung gefunden. V NJ 1951 S. 15. 5) NJ 1951 S. 543. Jeder Feind, der die Errungenschaften unserer Republik antastet, muß wissen, daß ihn die Wachsamkeit der Werktätigen entlarvt und die demokratische Gesetzlichkeit mit ünnachsichtiger Schärfe trifft. Wilhelm Pieck auf der Friedenskundgebung der deutschen Jugend in Leipzig, Pfingsten 1952 2If5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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