Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 82 (NJ DDR 1952, S. 82); Waren ohne Genehmigung nach Westberlin zu transportieren. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 12. Juli 1951 (2 Zst 18/51) entschieden, daß als ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten anzusehen ist, das dazu beiträgt, Waren der Kontrolle durch die dafür zuständige Stelle zu entziehen. Der Angeklagte hat aber diese Absicht gehabt, da er damit einverstanden war, daß seine Ehefrau die Musikinstrumente ohne Genehmigung nach Westberlin brachte, um sie dort zu veräußern. Da er auch aus dieser Tat einen Gewinn erzielen wollte und erzielt hat, war er wegen der von ihm hergestellten und seiner Ehefrau zum Transport nach Westberlin übergebenen Instrumente in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO auch nach § 2 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels zu bestrafen, ohne daß es im vorliegenden Falle eines besonderen Antrages des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs bedurfte (vgl. OG in NJ 1951 S. 512). § 266 StGB. Wenn Untreue einen Angriff auf Volkseigentum enthält, so ist sie als besonders schwere Untreue zu bestrafen. OG, Urt. vom 4. Dezember 1951 3 Zst 44/51. Aus den Gründen: Das Schöffengericht in B. hat den Angeklagten am 5. Oktober 1950 wegen Vergehens gegen die Anordnung über Umtausch von Westgeld vom 14. September 1949 in Verbindung mit § 9 WStVO zu 200, DM und wegen Verstoßes gegen den Befehl Nr. 18 der SMAD vom 3. Februar 1948 in Verbindung mit § 9 WStVO zu 250, DM Geldstrafe verurteilt. Von der Anklage der Untreue gemäß § 266 StGB und zwei weiterer Vergehen nach § 292 StGB und nach der Wirtschaftsstrafverordnung ist er freigesprochen worden. Im angefochtenen Urteil sind folgende Feststellungen in bezug auf die Untreue getroffen: Der Angeklagte war als Fischmeister in der Landesforellenzuchtanstalt Kloster M. tätig. Er hat in den Jahren 1947 und 1948 in einem durch Beschuß gelittenen Bestand etwa 200' fm Holz einschlagen lassen. Während ein Teil davon morsch war, hat er etwa 96 fm an die Firma E. in B. verkauft und als Erlös 1140, RM erhalten. Einen weiteren Teil des Holzes hat er zum Aufbau der Anstalt verwendet; der Rest wurde gestohlen. Der Angeklagte hat die erhaltene Geldsumme nicht in die Bücher eingetragen, sondern sie auf Anordnung seines damaligen Vorgesetzten, Oberfischmeister Dr. B. von der Landesregierung, zum Aufbau der Zuchtanstalt verwendet, weil die von der Regierung gezahlten Zuschüsse nicht ausreichten. Für seinen Lieferwagen, der nur für den Betrieb benutzt wurde, hat der Angeklagte selbst Steuern und Betriebskosten gezahlt, ohne daß die Landesregierung ihm Miete zahlte oder Kosten erstattete. Das Schöffengericht ist den Angaben des Angeklagten gefolgt und hat daraus den Schluß gezogen, daß das Vermögen des volkseigenen Betriebes nicht geschädigt sei, und ihn deshalb von der Anklage der Untreue freigesprochen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des rechtskräftigen Urteils beantragt, soweit der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Er hat Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung gemäß § 244 Abs. 2 StPO gerügt. Dem Antrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben. Bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 1950 hat der Angeklagte ausgesagt, daß er aus der Waldparzelle der Landeszuchtanstalt für Forellen Holz einschlagen ließ und davon 96 fm an die Firma E. verkauft hat. Er hat weiter gestanden, daß er die von der „E.“ empfangenen 1140, RM nicht in die Bücher eingetragen, sondern für seine persönlichen Zwecke verwendet hat. Im Gegensatz zu diesem Geständnis hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, er habe den Erlös aus Unkenntnis nichj, in die Bücher eingetragen, das Geld aber nur im Interesse des Aufbaus der Forellenzuchtanstalt verwendet. Die Zuschüsse der Regierung seien so gering gewesen, daß er noch Privatgelder für den Betrieb verwandt habe. Das Schöffengericht ist diesen Angaben des Angeklagten ohne Prüfung gefolgt, obwohl sie unglaubwürdig erscheinen. Wenn der Angeklagte den für das Holz erhaltenen Betrag wirklich für den Betrieb verwendet hätte, bestand keine Veranlassung, ihn nicht zu buchen. Ebenso unglaubwürdig ist die Darlegung des Angeklagten, er habe die Buchung aus Unkenntnis unterlassen; denn er führte Bücher und nahm Buchungen wie in jedem Geschäftsbetrieb vor. Deshalb kann der Angeklagte sich auch nicht wie er es getan hat auf eine angebliche Anordnung eines Vorgesetzten berufen; im Gegenteil hätte er gegen eine solche Anweisung Vorgehen müssen. Hätte das Gericht die Angaben des Angeklagten überprüft, so hätte es sie ihm keinesfalls ohne weiteres glauben dürfen. Es hätte dem Angeklagten vielmehr sein Geständnis vor der Polizei Vorhalten müssen. Bei Widersprüchen zwischen der polizeilichen Vernehmung und den Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung wird immer festgestellt werden müssen, warum der Angeklagte die erste Aussage widerrufen hat. Notfalls wird der Volkspolizei-Wachtmeister, der den Angeklagten vernommen hat, zu hören sein. Daß das Schöffengericht den wirklichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, findet seine Bestätigung in dem nunmehr vorliegenden Protokoll über die von dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft in Sachsen-Anhalt vorgenommene Vernehmung des Angeklagten vom 14. September 1951, in dem der Angeklagte sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis wiederholt. Aus diesem Vernehmungsprotokoll ergibt sich ferner, daß der Angeklagte etwa 250 fm Holz einschlagen ließ und er über den Verbleib des nicht verkauften Holzes keine Auskunft geben kann. Auch nach dieser Richtung hin muß der Sachverhalt noch geklärt werden. Das angefochtene Urteil war demnach wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO im Umfange des Kassationsantrages aufzuheben. Wird in der neuen Hauptverhandlung der sich aus dem Vernehmungsprotokoll der Landesregierung Sachsen-Anhalt Minister für Land- und Forstwirtschaft ergebende Sachverhalt festgestellt, ist der Angeklagte wegen Unterschlagung nach § 246 StGB in Tateinheit mit Untreue gemäß § 266 StGB zu bestrafen. Er hat als Betriebsleiter der Landesteichwirtschaft Kloster M. die ihm durch behördlichen Auftrag obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen des Betriebes wahrzunehmen, verletzt und durch Entziehung der 1140, RM dem damals landeseigenen Betrieb, also dem Volkseigentum, Nachteil zugefügt. Für die Entscheidung, ob schwere Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) vorliegt, ist folgendes wesentlich: Das Oberste Gericht hat in seinen Urteilen vom 31. Mai 1951 2 Zst 11/51 (NJ 1951 S. 373) und vom 19. Juni 1951 3 Zst 13/51 (NJ 1951 S. 374) dazu Stellung genommen, welche Bedeutung der zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch den Art. 1 Ziff. 18 des Gesetzes zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295) eingefügte Ausdruck „Wohl des Volkes“ für die demokratische Rechtsprechung hat. Darin ist ausgeführt, daß der Inhalt des § 266 Abs. 2 StGB sich heute nach dem Charakter der antifaschistisch-demokratischen Ordnung richtet und daher die Schädigung des Wohles des Volkes bei Untreue nur vom Standpunkt unserer Ordnung aus festgestellt werden kann. Schädigung des Volkseigentums ist zugleich Schädigung des Wohles des Volkes, da Angriffe gegen das Volkseigentum geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik zu beeinträchtigen. Hier liegt ein solcher Angriff gegen das Volkseigentum vor. Damit ist die Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB notwendig, ohne daß es noch der Feststellung weiterer erschwerender Umstände bedarf. Bei der Strafzumessung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte in dem volkseigenen Betrieb eine verantwortungsvolle Stellung innehatte, so daß die gegen ihn festzusetzende Zuchthausstrafe über die Mindesgrenze von einem Jahr hinausgehen muß. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 82 (NJ DDR 1952, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 82 (NJ DDR 1952, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit. Die Hotwendigkeit der zielstrebigen Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie des Grundlegende Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit.

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