Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 522 (NJ DDR 1951, S. 522); Honorarforderung damit zu begründen versuchte, daß seinem Auftraggeber nach Abzug der Spesen immer noch ein Gewinn aus der strafbaren Handlung verbleibe, der es ihm erlaube, das, in Höhe von mehreren tausend Mark berechnete Honorar zu bezahlen (LG Leipzig, Urt. vom 10. Juli 1951 21-22151 1). Aber auch für die Gerichte ist die Beachtung der Vorschriften für die Bemessung der Rahmengebühr nach § 74 RAGebO in den Fällen von Wichtigkeit, in denen die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten gemäß § 86 b RAGebO auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Zahlungspflichtigen zu erfolgen hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist noch wenig bekannt; daher wurde von ihm auch bisher nur in verhältnismäßig geringem Umfange Gebrauch gemacht. Das Verfahren der Kostenfestsetzung ist jedoch nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Verhütung der Liquidation überhöhter Honorarforderungen von Bedeutung; es dürfte auch wesentlich zur Kostensenkung z. B. der Massenorganisation des FDGB beitragen, der bekanntlich seinen Mitgliedern in zahlreichen Fällen, insbesondere auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes, freie Rechtsschutzvertretung gewährt. Die Verordnung vom 21. April 1944 entspricht also in ihren Auswirkungen unserer heutigen Auffassung und wird den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht. Aus diesem Grunde wird sie auch weiter für anwendbar gehalten. Hauptreferent Julie Ganske, Berlin §§ 708 Ziff. 4, 707, 719 ZPO. Ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem nach § 708 Ziff. 4 erlassenen Vor-behaltsbcschluß zulässig? OLG Erfurt, Beschl. vom 15. November 1950 3 W 208/50. Gründe: Entgegen der Ansicht des Vorderrichters hält der Senat eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil, das gemäß § 708 Ziff. 4 ZPO im Urkundenprozeß erlassen ist, in entsprechender Anwendung der §§ 707, 719 ZPO nicht für zulässig. Gerade weil die genannten Vorschriften eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ausdrücklich in diesen Fällen nicht vorsehen, muß gefolgert werden, daß das Gesetz eine solche vorläufige Einstellung bei Vorbehaltsurteilen nicht wollte. Dies erscheint auch durchaus folgerichtig, da andernfalls das ergangene Vorbehaltsurteil rechtlich für den Kläger ohne praktische Bedeutung wäre. Andererseits ist der Verklagte dadurch genügend geschützt, daß ihm die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren Vorbehalten ist. Zu Recht nimmt daher das frühere Reichsgericht in seiner Entscheidung Bd. 54 S. 306 an. daß eine Einstellung aus § 707 ZPO nur dann Platz greifen könnte, wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage vorliegen. Auch Sydow-Busch hält in seiner Anm. 4 zu § 599 ZPO in der 22. Auflage eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil gemäß §§ 707, 719 ZPO nicht für zulässig. Der entgegengesetzten Rechtsansicht, wie sie z. B. von Baumbach und Jonas vertreten wird, vermag sich der Senat aus den oben angeführten Gründen nicht anzuschließen. Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, da bei einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Zwangsvollstreckung die Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 in Anwendung gebracht werden kann. Anmerkung: Das Problem, ob die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, im Urkunden-, meist Wechselprozeß ergangenen Vorbehaltsurteil angesichts des schwebenden Nachverfahrens eingestellt werden kann, ist eine der beliebtesten und dauerhaftesten Streifragen der bisherigen Zivilprozessualistik; sie ist, wie ein Blick in westdeutsche Fachzeitschrften und Kommentare lehrt, heute noch ebenso frisch und ungelöst, wie von eh und je seit Inkrafttreten der ZPO ein eklatanter Beweis übrigens für die Unfähigkeit eines mit der Revision als dem letzten Rechtsmittel arbeitenden höchsten Gerichts, wie des ehemaligen Reichsgerichts und des jetzigen Bundesgerichtshofs, eine einheitliche Rechtsanwendung durchzusetzen. Auch in der Recht- sprechung der Deutschen Demokratischen Republik taucht diese Frage gelegentlich noch auf wenn auch selten; den Grund werden wir sehen , und in solchen Fällen ist es verkehrt, an ihre Lösung mit den bisherigen Methoden zu gehen, wie es OLG Erfurt tut, d. h. die streitenden Meinungen der bürgerlichen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung gegenüberzustellen und sich dann für eine von ihnen zu entscheiden, womöglich mit dem bei dem ehrwürdigen Alter der Streitfrage aussichtslosen Versuch, noch ein neues formales Argument für die eigene Meinung zu finden. Stattdessen hätte sich der Senat die Frage vorlegen müssen, ob nicht die grundlegende Veränderung unserer ökonomischen Struktur ein neues Herangehen an die alte Frage erforderlich macht und welche Lösung diesen neuen Verhältnissen am besten entspricht; das wünschenswerte Ergebnis war zu akzeptieren, sofern es mit dem Gesetz zu vereinbaren war. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Vertrautheit mit der Rolle, die der Wechsel und dementsprechend der Wechselprozeß in der kapitalistischen Wirtschaftsordnung gespielt hat und die er in unserer heutigen Ordnung spielt. Man muß also davon ausgehen, daß der Wechsel die eigentliche Grundlage des kapitalistischen Kreditsystems bildet und gleichzeitig als ein zusätzliches Zahlungsmittel in einem Maße fungiert, daß Marx ihn als „das eigentliche Handelsgeld“V bezeichnet; daß auf dem Wechselkredit „das ganze künstliche System gewaltsamer Ausdehnung des Reproduktionsprozesses“*) beruht, das zu den unvermeidlichen zyklischen Krisen des Kapitalismus führt; und daß dieses Kreditsystem „der Parasitenklasse der großen Geldverleiher und Wucherer eine fabelhafte Macht gibt, auf die gefährlichste Weise in die wirkliche Produktion einzugreifen“3). In Ansehung dieser Funktion des Wechsels wird es ohne weiteres klar, daß die kapitalistische Wirtschaft die eiligste Realisierung der Wechselforderung im Streitfälle gewährleisten mußte, da anderenfalls der Wechsel die Rolle eines Zahlungsmittels nicht hätte spielen können. Zu diesem Zweck war dem Inhaber auch wenig mit einer Sicherheit dafür gedient, daß die Wechselforderung später einmal gezahlt werden würde, und daraus ergibt sich, daß im Rahmen der kapitalistischen Wirtschaft die Streitfrage konsequenterweise im Sinne einer Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu entscheiden war. d. h. also so, wie es das RG tat und wie es OLG Erfurt in der obigen Entscheidung tut. Auf der anderen Seite lassen die Zitate über die Funktion des Wechsels in der kapitalistischen Wirtschaft eindeutig erkennen, daß der Wechsel in einer geplanten Wirtschaft im Grunde nichts mehr zu suchen hat. Unsere Wirtschaft, in der das zulässige Kreditvolumen ebenso geplant ist wie der Zahlungsmittelumlauf, könnte sich mit einer Ausweitung des Kredits und einer unkontrollierten Vergrößerung des Zahlungsmittelumlaufs nicht abflnden; gerade diese Transaktionen sind typische Merkmale der kapitalistischen Wirtschaftsgebarung. Tatsächlich ist denn auch die Ausstellung und der Umlauf von Wechseln auf ein Minimum heruntergegangen; er spielt nur noch im Verkehr zwischen privaten Betrieben eine geringfügige Rolle, und auch da dient er wohl weniger der Eröffnung von Krediten als der zusätzlichen Sicherung von Forderungen, zu deren Bezahlung der Schuldner bei Fälligkeit nicht in der Lage ist. Ist man sich über diese Wandlung klar, so kann die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil keinerlei Schwierigkeiten machen. Es ist ganz offensichtlich, daß in dieser Frage die Zivilprozeßordnung ein ganz bestimmtes Prinzip verfolgt, nämlich den Grundsatz, daß überall da, wo ein bereits ausgeurteilter Sachverhalt zulässigerweise nochmals auf gerollt wird und sei es selbst 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteils im 1) Marx, Das Kapital, Dietz-Verlag 1947, Band III, S. 436; Näheres über die Funktion des Wechsels in der kapitalistischen Wirtschaft findet sich a. a. O. Band II, S. 249 ff., Band III, S. 436 ff., S. 523 ff., S. 586 ff. 2) a. a. O. Band III, S. 535. S) a. a. O. Band III, S. 592. 522 i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 522 (NJ DDR 1951, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 522 (NJ DDR 1951, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X