Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 230 (NJ DDR 1951, S. 230); Die vom angefochtenen Urteil vertretene gegenteilige Auffassung verstößt also nicht nur gegen sachliches Recht, sondern beruht auch auf einer falschen Einschätzung der dem Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters zugrundeliegenden Gedanken. § 267 Abs. 4 StPO. Abgekürzte Urteilsbegründung ist nur bei ausdrücklichem Verzicht der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf Rechtsmittel gegen eine Verurteilung innerhalb der Rechtsmittelfrist zulässig, nicht schon dann, wenn die Berechtigten innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt haben. OG, Urt. vom 6. Februar 1951 3 Zst 70/50. Aus den Gründen: Dem Antrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben. Das Urteil enthält mehrere verfahrensrechtliche Mängel. Es stützt sich lediglich auf das Geständnis des Angeklagten und nimmt insoweit Bezug auf das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift, ohne die aus dem Geständnis des Angeklagten für erwiesen erachteten Tatsachen anzuführen. Die Strafprozeßordnung bietet für eine Bezugnahme auf die Anklageschrift anstelle der Ausführungen über die in der Hauptverhandlung gewonnenen Feststellungen keine Handhabe. Das Urteil muß grundsätzlich den festgestellten Sachverhalt in ausreichender verständlicher Darstellung enthalten. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn bei einer Verurteilung alle zur Anfechtung des Urteils Berechtigten auf Rechtsmittel verzichtet haben. In einem solchen Fall kann auf den Eröffnungsbeschluß Bezug genommen werden (§ 267 Abs. 4 StPO). Unter Rechtsmittelverzicht ist der ausdrückliche Verzicht der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf Einlegung eines Rechtsmittels zu verstehen (vgl. Schwarz 1941 Anm. zu § 267 StPO 2/IV). Eine andere Ansicht vertritt Löwe/Rosenberg (Ausgabe 193 Anm. zu § 267/8 b), der auch einen Rechtsmittelverzicht sieht, wenn die Berechtigten innerhalb der Rechtsmittelfrist von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie der Vorschrift des § 275 StPO, wonach die Urteilsabsetzung binnen einer Woche also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat, entgegenstehen würde. Im vorliegenden Fall wäre also auch für eine einfache Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluß kein Raum, da das Urteil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist. Abgesehen davon ist das Verfahren schon deshalb mangelhaft, weil ein Eröffnungsbeschluß gemäß §§ 203, 207 StPO überhaupt nicht ergangen ist. § 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik; § 358 StPO; NotVO vom 6. Oktober 1931 VI Kap. I § 1; Art. 8 VO vom 13. August 1942. 1. Die Frist zur Kassation solcher Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 nicht kassationsfähig waren, hat am 19. Dezember 1949 begonnen. 2. Die Einstellung eines Privatklageverfahrens mit der Begründung, die Schuld des Täters sei gering und die Folgen seiner Tat seien unbedeutend, ist nur zulässig, wenn das Gericht diese Voraussetzungen geprüft hat. 3. Wird auf Kassationsantrag eine Beschwerdeentscheidung aufgehoben, so entscheidet das Oberste Gericht selbst, soweit es sich um Rechtsfragen handelt. 4. Die Bestimmungen des Art. 8 der VO zur weiteren Vereinfachung der Rechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508) sind nicht mehr geltendes Recht. OG, Urt. vom 30. Januar 1951 3 Zst 88/50. Aus den Gründen: Die Privatklägerin erhob am 22. Dezember 1948 gegen die Angeklagten Privatklage wegen Vergehens nach § 223 StGB. Zur Begründung führte sie aus, daß sie am 7. Dezember 1948 von der Angeklagten Elly F. im Verlauf einer Auseinandersetzung niedergeschlagen und schwer mißhandelt worden sei. Darauf sei dann der Angeklagte Willy F. erschienen und habe sie gewürgt und rücklings die Treppe hinuntergeworfen, so daß sie besinnungslos liegen geblieben sei. Zum Beweis ihrer Darstellung hat die Privatklägerin drei Zeugen benannt und zwei ärztliche Zeugnisse überreicht. Nach einer Gegenäußerung des Angeklagten Willy F. stellte das Amtsgericht am 17. Juni 1949 das Verfahren gemäß § 7, Teil 6, Kapitel I der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl. S. 537) ein, da die Schuld des Täters gering und die Folgen der Tat unbedeutend seien. Die hiergegen von der Privatklägerin am 16. August 1949 eingelegte Beschwerde wurde am 28. September 1949 von der Beschlußkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beschlußkammer angeführt: Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sei es zu den Tätlichkeiten, die den „Privatbeklagten“ vorgeworfen würden, auf Grund einer Auseinandersetzung der Parteien über die beiderseitigen Kinder gekommen. Nach der Lebenserfahrung trage in einem solchen Fall nicht nur derjenige, der sich zur Begehung von Tätlichkeiten habe hinreißen lassen, sondern auch der Betroffene, der regelmäßig durch beleidigende Äußerungen seinerseits an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, „ein gewisses Maß von Schuld“. Die Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit der Schuld der „Privatbeklagten“ sei daher durchaus sachgemäß, zumal da eine erhebliche Überlastung der Strafjustiz bestehe und daher Strafverfahren wegen geringfügiger Vorkommnisse, die im Wege der Privatklage zu verfolgen seien, nur dann durchgeführt werden könnten, „wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Bestrafung des Täters besteht.“ Der angefoehtene Beschluß ist seit dem 28. September 1949 rechtskräftig. Der Kassationsantrag ist am 19. Dezember 1950 beim Obersten Gericht eingegangen. Nach § 1 des brandenburgischen Gesetzes über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Strafurteile vom 11. September 1947 war die „Nichtigkeitsbeschwerde“, die an sich dem in den Ländergesetzgebungen der vormaligen Ostzone und jetzt in den §§ 12 ff. OGStG vorgesehenen Kassationsantrag entspricht, nur gegen Urteile zulässig, also nicht gegen Beschlüsse. Nach § 12 OGStG kann dagegen unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Kassation von „Entscheidungen“ erfolgen, also auch von rechtskräftigen Beschlüssen. Die Frist für den Kassationsantrag gegen eine rechtskräftige Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem Inkrafttreten des OGStG ergangen ist und bisher nicht kassationsfähig war, beginnt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 OGStG mit dem Tage des Inkrafttretens des OGStG. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich, wie! dargelegt, im vorliegenden Fall. Das OGStG ist nach seinem § 19 mit der Verkündung in Kraft getreten. Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik hat das Gesetz am 15. Dezember 1949 zur Verkündung gegeben. Die Verkündung ist nach Art. 81 Abs. 1 der Verfassung mit dem Erscheinen des Gesetzes im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Die das OGStG enthaltende Nummer 16 des Gesetzblattes trägt das Datum vom 19. Dezember 1949. Das Gesetz ist daher seit dem 19. Dezember 1949 in Kraft. Der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts ist also rechtzeitig beim Obersten Gericht eingegangen. Die Einstellung eines Privatklageverfahrens ohne Zustimmung der Beteiligten und der Staatsanwaltschaft ist nach der Verordnung vom 6. Oktober 1931 nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: 1. Geringe Schuld des Täters. 2. Unbedeutende Folgen der Tat. Die Einstellung setzt voraus, daß eine Prüfung in dieser Richtung vorgenommen worden ist. Die Rechtslage ist also ebenso wie bei der Einstellung eines Offizialverfahrens nach § 153 Abs. 2 und 3 StPO (abgesehen davon, daß hier Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich, und andererseits Beschwerde nicht statthaft ist). Für diesen Fall hat das Oberste Gericht bereits ausgesprochen, daß ein Einstellungsbeschluß nur dann erlassen werden kann, „wenn nach dem vorliegenden 230;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 230 (NJ DDR 1951, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 230 (NJ DDR 1951, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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