Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 183 (NJ DDR 1951, S. 183); nachhaltig und dauernd zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, daß durch die eindeutige Bevorzugung gewisser Schichten der Steuerpflichtigen diesen eine unberechtigte Kaufkraft erhalten blieb. Dadurch wird, wenn das wie hier in größerem Ausmaße geschah, die Preissenkungspolitik der Regierung durchkreuzt. Wie von den ehemaligen Finanzministern Rohner in Sachsen, Lieutnant in Brandenburg und Kunisch in Sachsen-Anhalt, so wurden vom Angeklagten Moog in Thüringen die begüterten Kreise begünstigt und der Steuerapparat geradezu als Kampfinstrument gegen die antifaschistisch-demokratische Ordnung benutzt. Der Angeklagte Moog nahm die festgestellten Begünstigungen durch Steuerniederschlagungen und Erlasse vor und handelte damit gegen die Anordnung des Ministeriums für Finanzen Berlin vom 19. November 1949, um die Beitreibung der Steuerrückstände zu verhindern und der Wirtschaft die Beträge zu entziehen, welche für Zwecke der Investitionen und anderer Haushaltungsmittel dringend benötigt wurden. Der Angeklagte Moog hat also die wirtschaftlichen Maßnahmen unserer Finanzverwaltung vorsätzlich durchkreuzt und damit Sabotage im Sinne des Befehls Nr. 160 der SMAD begangen D. E. Eine sachliche Zusammenfassung der von den einzelnen Angeklagten begangenen Verfehlungen erübrigt sich. Sie ergibt sich unmittelbar aus der vorstehenden Behandlung der einzelnen Tatsachenkomplexe Soweit sich aus dieser Zusammenfassung ergibt, daß einzelne Angeklagte Moog, König, Anke, Conrad und Baesler an mehreren der behandelten Tatsachenkomplexe beteiligt gewesen sind, stellt sich ihre Teilnahme im einzelnen Fall nicht als eine begrenzte, selbständige Handlung dar, sondern nur als ein Ausschnitt einer fortgesetzten Begehung eines Verbrechens nach Befehl Nr. 160. Täter nach Befehl Nr. 160 ist derjenige, der sich Übergriffe zuschulden kommen läßt, die eine Durchkreuzung der wirtschaftlichen Maßnahmen bezwecken. Zur Erfüllung des Tatbestandes wird, wie das Oberste Gericht in dem Dessauer Urteil im Falle DCGG vom 29. April 1950 1 Zst (I) 1/50 (vgl. NJ 1950 S. 306 ff.) ausgeführt hat, nur eine Tätigkeit verlangt, die eine Durchkreuzung der Maßnahmen staatlicher Organe bezweckt, d. h. die geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen; diese Auslegung entspricht dem in seiner Einleitung selbst ausgesprochenen Zweck des Befehls Nr. 160, die verbrecherische Tätigkeit von Personen zu unterbinden, die die Störung des wirtschaftlichen Aufbaus zum Ziel hat. Wie weiter im Falle DCGG ausgeführt worden ist, stellt die zugrunde gelegte Übersetzung, die auch im vorliegenden Falle herangezogen wurde, ausdrücklich keine besonderen Erfordernisse bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf, insbesondere nicht das in einer früheren Übersetzung des Befehls enthaltene Moment einer Böswilligkeit des Täters. Es genügt, daß der Täter, sei es auch aus rein persönlichen Gründen, eine objektive wirtschaftsgefährdende Handlung begeht und hierbei die erkannte Gefährdung des Wirtschaftslebens in Kauf nimmt eine Auffassung, die sich auch aus der Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung vom 23. August 1946 IV 184. 45 ergibt, nach welcher, wie auch in der Rechtsprechung unstreitig ist, auch bedingter Vorsatz zur Feststellung der Schuld des Angeklagten ausreicht. Keineswegs kommt einem Moment der Böswilligkeit eine entscheidende Bedeutung für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes der Sabotage zu. Der Vorsatz wird ausschließlich durch die Zielrichtung der Handlungen gegenüber den wirtschaftlichen Maßnahmen gekennzeichnet. Er wird sich allerdings regelmäßig in einer ablehnenden oder gegensätzlichen Haltung gegenüber dem demokratischen Aufbau offenbaren. Der Vorsatz wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Täter aus persönlichen Gründen zu Handlungen veranlaßt wird, deren wirtschaftsgefährdenden Charakter er erkannt hat. Wenn in der hier zugrunde gelegten Übersetzung von „Handlungen, die bezwecken“ die Rede ist, so wird damit nur gefordert, daß die Handlungen des Täters objektiv wirtschaftsgefährdend sind und der Tatwille die Erkenntnis der Geeignetheit einschließt. Der Ausdruck „bezwecken“ macht überdies deutlich, daß der erstrebte Erfolg nicht eingetreten zu sein braucht. Der besondere Charakter des Verbrechens der Sabotage verlangt keine Vollendung einer wirtschaftsschädigenden Handlung, auch das Unternehmen einer solchen Handlung erfüllt seinen Tatbestand. Es ist für jeden einzelnen Angeklagten festgestellt, daß er vorsätzlich und aus einer ablehnenden Haltung gegenüber unserer neuen Ordnung in Kenntnis der Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen gehandelt hat. Dieser Vorsatz ist auch voll nachgewiesen für die Angeklagten, die sich nicht durch unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit westlichen Monopolkapitalisten leiten ließen, sondern die sich auf der Grundlage der die demokratische Entwicklung ablehnenden Haltung in Erkenntnis der Bedeutung der Befehle und Maßnahmen zum Teil durch Einflußnahme eines ihnen Vorgesetzten, zum Teil auch durch die Auffassung leiten ließen, den Bankkunden aus der Zeit vor der Kapitulation dienen zu sollen, wie dies in mehr oder weniger starkem Maße auf die Angeklagten Wiessner, Ramme und Schröter zu trifft. Der Vorsatz ist auch gegenüber dem Angeklagten Baesler nachgewiesen. Obwohl er nicht von Ablehnung gegenüber den wirtschaftlichen Aufbaumaßnahmen beherrscht war, hat er die Pflichten, die ihm seine verantwortliche Stellung als Leiter der Abteilung Bankenaufsicht auferlegte, in entscheidenden Punkten nicht erfüllt. Er hat es unterlassen, konsequent und entschieden das durchzusetzen, was er für geboten selbst erkannt hatte, nämlich die oben festgestellten ihm offenstehenden und gebotenen Schritte zu unternehmen. Er hat dies mit dem Bewußtsein und dem Willen getan, die dem demokratischen Aufbau feindselig gegenüberstehenden Angeklagten Moog und die Direktoren der Landesbank gewähren, sie weiterhin ihre Schädlingsarbeit fortführen zu lassen, die er als solche erkannt hatte. Daß hierbei der persönliche Grund, seine Stellung zu halten, die wesentliche Triebfeder war, beeinträchtigt seine Schuld nach dem Gesagten nicht. Sein Unterlassen, welches ungestörte Betätigung wirtschaftsgefährdender Handlungen ermöglichte, mindestens aber erleichterte, stellt sich demnach selbst als eine wirtschaftsgefährdende Handlung dar. Hinsichtlich des Angeklagten Baesler gewinnen aber besonders folgende Erwägungen Bedeutung, die für jeden im Staats- und Verwaltungsapparat oder in sonstigen Stellen der demokratischen Wirtschaft tätigen Angestellten von maßgeblicher Bedeutung sind; Er trägt für seine Arbeit die Verantwortung und kann sich weder auf die Autorität eines Vorgesetzten noch auf die Unfähigkeit eines Untergebenen oder die Unzulänglichkeit von organisatorischen Maßnahmen berufen. Wenn Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein den Persönlichkeitswert des Bürgers im demokratischen Staat bestimmen, so gilt dies im erhöhten Maße für den Angestellten jedes Zweiges des Staats- und Verwaltungsapparates. Dieser hat Gesetze und Maßnahmen der Organe unserer Republik und der Wirtschaft genau zu beachten, sie konsequent und aktiv zu verwirklichen und die demokratische Gesetzlichkeit in unserer Republik mit allen Mitteln zu wahren und zu stärken. In unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung haben sich diese Grundsätze nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 entschieden herausgebildet und sind in dem Bewußtsein der Menschen auch bereits lebendig geworden. Wenn die Forderung nach Festigung unserer Ordnung und, wie es unter anderem im Wahlprogramm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zu den Wahlen am 15. Oktober 1950 heißt, nach Festigung der Staatsorgane in der Deutschen Demokratischen Republik und Steigerung des Geistes des ehrlichen und selbstlosen Dienstes am Volke aufgestellt wird, so ist auch dies ein Ausdruck bereits lebendig gewordener Auffassungen. 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 183 (NJ DDR 1951, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 183 (NJ DDR 1951, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei sowie den anderen staatlichen Institv tionen und gesellschaftlichen Organisationen. Die Linie hat unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Linien eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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