Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 109 (NJ DDR 1951, S. 109); innerhalb als auch außerhalb der Grenzen dieses Staates“.21) Die sowjetische Völkerrechtswissenschaft betrachtet die Souveränität als einen solchen Zustand der Unabhängigkeit, der mit einer fiktiven „auf dem Papier stehenden Unabhängigkeit“ nichts gemein hat und ist daher der Ansicht, daß es ohne eine unabhängige, selbständige staatliche Wirtschaft, ohne imabhängige Ökonomie des Staates keine staatliche Souveränität geben kann. „Ein Land, das keine ökonomische Unabhängigkeit hat, ist bereits kein souveränes Land mehr“ (Wy-schi"'kiV Aus dem juristischen Wes**n des Suveräni-tätsprinzips und aus dem oben dargelegten Begriff der Souveränität ergibt sich eine äußerst wichtige politischjuristische Folgerung: jede Handlung, die die juristische und faktische Unabhängkeit und Selbständigkeit eines Staates beeinträchtigt (sei es eine militärische, politische, ökonomische oder sonstige Intervention), ist eine Verletzung der Souveränität des betreffenden Staates, ist eine Verletzung des Völkerrechts, wobei es vollständig gleich ist, ob der betreffende Staat in der Lage ist, diesen Anschlägen auf seine Souveränität zu widerstehen oder nicht. Die Souveränität ist ein Faktor der Festigung des Friedens. Man muß nur in der Tat die Souveränität aller Staaten achten, damit sie tatsächlich der Sache des Friedens und der Sicherheit der Völker dient. „Um den internationalen Frieden zu sichern“, lehrt Engels, „gilt es nur in erster Linie, alle möglichen nationalen Reibereien zu beseitigen; jedes Volk muß unabhängig und Herr im eigenen Lande sein“.22) Die Verfechter des Imperialismus versuchen, das Prinzip der Souveränität zugunsten der Wallstreet und der City zu Grabe zu tragen und erklären das Souveränitätsprinzip, die Souveränität und das Völkerrecht für „unvereinbare“ Begriffe; sie erklären, daß das Völkerrecht über dem Staatsrecht stehe und die staatliche Souveränität verneine. Diese „Theorien“ haben mit der wahren Wissenschaft des Völkerrechts nichts gemein, die das Souveränitätsprinzip als das wichtigste Prinzip des Völkerrechts betrachtet und den Standpunkt vertritt, daß die Souveränität und das Völkerrecht sich gegenseitig nicht nur nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig bedingen. Die Souveränität bedingt das Völkerrecht, S’e ict emer der Faktoren seiner Entstehung: das Völkerrecht aber seinerseits legt die Beziehungen zwischen souveränen Staaten fest, indem es die Souveränität der Völker, Nationen und Staaten wahrt und fördert. Das Völkerrecht wird von den souveränen Staaten und Nationen selbst geschaffen, die weil eben souverän fähig sind, dieses Recht zu schaffen. Nach der sowjetischen Lehre vom Völkerrecht sind also Souveränität und Völkerrecht durchaus vereinbar. Die Stalinschen theoretischen Thesen: „Die Nation ist souverän, und alle Nationen sind gleichberechtigt“23) „Die Nation hat das Recht, über ihr Schicksal frei zu bestimmen. Sie hat das Recht, sich einzurichten wie es ihr beliebt, wobei sie natürlich den Rechten anderer Nationen nicht Abbruch tun darf.“21) nämlich den Rechten auf Selbstbestimmung und Souveränität bedeuten nichts anderes als die Anerkennung, daß Souveränität und Völkerrecht durchaus vereinbar sind. Souverän sein und die Souveränität anderer nicht zu verletzen, bedeutet eben gerade, bestimmte Rechtsnormen, die die Souveränität der Völker, Nationen und Staaten wahren, zu achten, bedeutet, das Völkerrecht und vor allen Dingen das Souveränitätsprinzip zu achten, das wichtigste Prinzip dieses Rechts. Ein glänzendes Beispiel für die Koordinierung der Achtung des Völkerrechts mit der Beachtung des Souveränitätsprinzips ist die internationale Praxis der Sowjetunion, besonders in Bezug auf ihre internationalen Verträge. 2i) A. J. Wyschinski, über einige Fragen der Theorie des Staates und des Rechts, in „Sowjetischer Staat und sowjetisches Recht“, Nr. 6, 1948, S. 8. 22i K Marx und F. Engels, Werke, 13. Bd., Teil I, S. 453 (russ.). 23) J. w. Stalin, Werke, 2. Bd., S. 284. 24) ebenda, S. 285. „Es gibt gleichberechtigte und nichtgleichberechtigte Verträge“, lehrt J. W. Stalin25). Gle5chberechtigt sind solche Verträge, die „auf der Grundlage der völligen Gleichberechtigung“26) abgeschlossen werden. Die Verträge der UdSSR mit den Ländern der Volksdemokrat1 e und anderen Staaten sind Abkommen, die für ihre Teilnehmer beiderseits günstig sind, und enthalten niemals irgendwelche Anschläge gegen die staatliche Unabhängigkeit, gegen die nationale Souveränität der Vertragspartner. Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Abkommen der UdSSR mit anderen Staaten und den sonstigen internationalen Verträgen tritt besonders klar hervor im Lichte der ungerechten, nicht auf Gleichberechtigung beruhenden Verträge, die jetzt von den Vereinigten Staaten Amerikas abgeschlossen und vorbereitet werden 27) „Viele glauben nicht“, lehrt J. W. Stalin, „daß zwischen großen und kleinen Nationen gleichberechtigte Beziehungen bestehen können. Wir Sowjetmenschen jedoch sind der Ansicht, daß solche Beziehungen bestehen können und müssen“.28) Aus dem juristischen Charakter des Prinzips der staatlichen Souveränität, als des wichtigsten Prinzips des Völkerrechts, aus seinem „elementaren Begriff“ kann man folgende zwei überaus wichtige Hauptschlußfolgerungen ziehen: 1. Gleichberechtigte internationale Verträge, Abkommen, Beschlüsse internationaler Konferenzen, Organisationen usw., die der souveränen Willensäußerung der Parteien entspringen und das Souveränitätsprinzip nicht verietzen, sind ebenso unbedingt und genau einzuhalten wie bindende Rechtssätze. 2. Nichtgleichberechtigte internationale „Verträge“, „Abkommen“, „Beschlüsse“ internationaler Konferenzen, Organisationen, Kommissionen usw., die nicht der souveränen Willensäußerung der Parteien entspringen und die das Ergebnis eines „Diktats“, der „Aufzwingung des Willens“ sind, verletzen das Souveränitätsprinzip und die Grundlagen des Völkerrechts und können die Völker jener Länder, denen solche Verträge und Abkommen aufgezwungen wurden, nicht binden.33) Einer der himmelschreienden Verstöße gegen das Völkerrecht ist der aggressive Nordatlantikpakt. Der Norda11 ant i k pakt ist der konzentrierte Ausdruck einer Politik der Aggression, des Diktats und der internationalen Abenteuer, die von den Monopolisten der USA gelenkt wird. Als Aggressionswaffe und als ein Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung der Pläne, den sog. „Weltstaat“, die „Weltregierung“ zu erschaffen, ist der Nordatlantikpakt somit auf die Vernichtung der Souveränität der Staaten, auf die Versklavung der Völker der Welt durch das amerikanische Kapital gerichtet. Als Aggressivpakt, der die Grundprinzipien des Völkerrechts verletzt, nämlich das Prinzip des Verbotes der Aggression und das Souveränitätsprinzip, hat der N o r d a 11 a n t i k p a k t keine rechtliche Wirksamkeit. Die Völker der Länder, die an diesem Aggressionspakt teilnehmen, sind nicht verpflichtet, seine „Anordnungen“ durchzuführen, obwohl ihn ihre Regierungen unterzeichnet und seine Ratifizierung erreicht haben. Diese Ratifizierung wurde gegen den Willen der Völker vollzogen, die den Frieden wollen, die für den Frieden kämpfen und den Frieden fordern, was sie auf zahlreichen Friedenskongressen und -konferenzen in Wrozlaw, New York, Paris. Prag, Budapest, Moskau, Warschau, Mexiko-City, Stockholm, in Finnland, China, England usw. anschaulich gezeigt haben. Ein internationaler Vertrag muß den Friedenswillen der Völker zum Ausdruck bringen und ihren Lebensinteressen entsprechen. Der Nordatlantikpakt, der den 25) Rede auf dem Dinner zu Ehren der flnn. Regdel. am 7. April 1948, „Neue Weit" 1948, Heft 8, S. 3. 26) ebenda S. 4. 2J) s. A. Shdanow, Warschauer Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien, „Neue Welt“ 1947, Heft 20, S. 3 ff. 28) a. a. O. S. 4. 109;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 109 (NJ DDR 1951, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 109 (NJ DDR 1951, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum unerkannt gebliebenen Dienstvergehen wirkte vor allem die Inkonsequenz seitens des Leiters der Abteilung bei der Durchsetzung der Befehle und Weisungen, insbesondere in der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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