Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 507 (NJ DDR 1950, S. 507); Die Chirurgische Universitätsklinik spricht auch von einer starken seelischen Belastung der Ehefrau des Klägers infolge der Operation. Nach freiem gerichtlichen Ermessen hat daher das Gericht ein Schmerzensgeld von 50&, DM als angemessen angesehen. (Mitgeteilt von Assessor Dr. W. Dorn, Leipzig.) § 985 GBG; Art. 30 EGBGB; § 13 GVG. Zulässigkeit des Rechtsweges für Klagen auf Herausgabe eines enteigneten, z. Zt. der Enteignung in der Tschechoslowakei und jetzt in Deutschland befindlichen Gegenstandes. Eine solche Enteignung hat Rechtswirkung auch in Deutschland. LG Cottbus, Urt. vom 5. April 1950 S 386/49. Die Parteien wohnten früher in einem Ort der Tschechoslowakei. Die Klägerin wurde im Juli 1945 ausgewiesen. Sie durfte wie die meisten anderen Ausgewiesenen 30 kg Gepäck mitnehmen und ließ ihre versenkbare Nähmaschine zurück. Die Beklagte, die Berufsschneiderin ist, wurde erst im Juni 1946 ausgewiesen und durfte eine Nähmaschine mit Rücksicht auf ihren Beruf mitnehmen. Statt ihrer eigenen nichtversenkbaren Nähmaschine nahm sie eine versenkbare Nähmaschine mit. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten nach Deutschland gebrachte Nähmaschine sei ihre frühere. Sie habe diese bei ihrem Weggange einer Frau L zur Verwahrung überlassen, welche die Maschine der Beklagten nur leihweise mitgegeben habe. Die Klägerin klagt auf Herausgabe der Nähmaschine. Die Beklagte bestreitet das frühere Eigentum der Klägerin und trägt vor, sie habe nach den in der Tschechoslowakei bestehenden Bestimmungen als Be-rufsschneiderin das Recht gehabt, ihre Nähmaschine mitzunehmen. Eines Tages sei das gesamte Haus versiegelt und den Bewohnern- Befehl zum Verlassen des Ortes erteilt worden. Weil sie an ihre eigene von ihr gemeldete Nähmaschine nicht herangekommen sei, sei ihr auf ihren Antrag von der zuständigen tschechoslowakischen Behörde eine anderswo beschlagnahmte und zurückgehaltene Nähmaschine zugewiesen worden, die sie dann mitgenommen habe. Aus den Gründen: Durch die Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 19. Mai und 25. Oktober 1945 ist das gesamte Vermögen von Sudetendeutschen auf dem Gebiete der Tschechoslowakei beschlagnahmt und ohne Ersatz für die tschechoslowakische Republik konfisziert worden. Ein etwaiges Eigentum der Klägerin an der streitigen Nähmaschine ist dadurch untergegangen, da sich diese zur Zeit des Inkrafttretens der Beschlagnahme- und Enteignungsbestimmungen auf tschechoslowakischem Gebiet befand. Im internationalen Privatrecht wird zwar vielfach der Standpunkt vertreten, daß der Staatshoheitsakt einer Enteignung nur innerhalb des betreffenden Staates Gültigkeit hat. Hierbei handelt es sich aber nur um Fälle, in denen die betroffenen Vermögensteile sich außerhalb des Machtbereichs des die Enteignung aussprechenden Staates befinden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine bestimmte Person enteignet wird, die zur Zeit der Enteignung Vermögen nicht nur innerhalb des eigenen Staates, sondern auch im Auslande hatte. In derartigen Fällen ist vielfach nur die Enteignung innerhalb des Staates als Rechtstatsache anerkannt, die Gültigkeit der Enteignung für Vermögensgegenstände außerhalb des Staates verneint worden. Im vorliegenden Falle befand sich die streitige Nähmaschine im entscheidenden Zeitpunkt auf dem Gebiet der Tschechoslowakei. Die Dekrete des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik sind auch nicht gemäß Artikel 30 EGBGB unanwendbar, weil ihre Anwendung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Beschlagnahme und Konfiszierung von Privateigentum ist zwar' ungewöhnlich, aber im Falle eines verlorenen Krieges auch in anderen Fällen erfolgt. So ist durch KRG Nr. 5 jegliches außerhalb Deutschlands befindliche Vermögen enteignet worden, das sich im.Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit befindet. Auch hier ist die Enteignung von Privateigentum erfolgt, und es besteht kein Anlaß, demgegenüber dem tschechoslowakischen Staat zum Ausgleich der ungeheuren Schäden, die ihm durch das nationalsozialistische Deutschland zugefügt worden sind, das Recht der Enteignung von Privateigentum abzusprechen. Diese Dekrete verstoßen deshalb auch nicht gegen die guten Sitten. Es kann auch nicht als sittenwidrig angesehen werden, daß sich die Beklagte als Deutsche gegenüber der Klägerin als Deutsche auf diese Enteignungsmaßnahmen beruft. Der Klägerin stand ein Mitnahmekontingent von 30 kg zu; hinsichtlich dieser Menge hat der tschechoslowakische Staat auf seine Rechte aus den Beschlagnahme- und Enteignungsbestimmungen verzichtet und den ausgewiesenen Deutschen die Mitnahme gestattet. Die Klägerin hat die vollen 30 kg mitgenommen. Die Nähmaschine war für sie verloren. Die Beklagte hat die Nähmaschine unter Anrechnung auf das ihr zustehende höhere Mitnahmekontingent nach Deutschland hereingebracht, und zwar, wie sich aus den Aussagen der Zeugen und aus der Bescheinigung des Kommandanten des Aussiedelungslagers vom 15. Juni 1946 ergibt, mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen tschechoslowakischen Behörde, die dadurch auf die Rechte des Staates daran verzichtet hat. Das Verlangen der Klägerin bedeutet, daß die Beklagte unter Anrechnung auf das ihr zustehende knappe Mitnahmekontingent eine Sache der Klägerin für diese unter Zurücklassung eigener Sachen mitnehmen und ihr in Deutschland aushändigen soll, und zwar einen Gegenstand, der für die Klägerin verloren war. Das Gericht vertritt den Standpunkt, daß unter diesen Umständen dem Herausgabeverlangen der Klägerin und nicht dem Verhalten der Beklagten die Einrede der allgemeinen Arglist entgegenzuhalten ist. Da das Eigentum der Klägerin untergegangen ist, kann sie nicht nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen. A rum erkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Ihre Begründung gibt jedoch Anlaß zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen. 1. Das LG Cottbus ist ebenso wie das Amtsgericht Senjtenberg unbedenklich an die sachliche Prüfung der Klage herangegangen, obwohl ihre prozessuale Zulässigkeit nicht ohne weiteres zu bejahen war. Zwar handelt es sich um die Geltendmachung eines Eigentumsherausgabeanspruches (§ 985 BGB) durch eine in Deutschland lebende Bürgerin gegen eine andere, aber der Sache nach will die Klägerin einen unstreitig zugunsten der Beklagten ergangenen Verwaltungsakt einer hierzu zuständigen tschechoslowakischen Verwaltungsbehörde für unwirksam erklärt wissen. Es besteht kein Zweifel, daß ein fremder Staat nach dem das Völkerrecht beherrschenden Grundsatz der wechselseitigen Unabhängigkeit als souveräne Macht unserer Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Es besteht weiter kein Zweifel, daß nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten, die grundsätzlich nur über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben, auf Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Hoheitsaktes auch dann nicht geklagt werden könnte, wenn er von einer deutschen Stelle erlassen worden wäre. Es bestehen daher für die geltend gemachte Klage Bedenken a) wegen des Bestehens der deutschen Gerichtshoheit überhaupt, b) wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges im allgemeinen. Diese Bedenken kann man nicht durch den Himveis darauf beseitigen, daß die Klägerin sich mit der Klage gegen eine Privatperson wendet und sich dabei auf Privatrecht stützt. Maßgebend ist allein der sachliche Inhalt des Streites. Wenn sachlich durch die Klage über einen obrigkeitlichen Akt einer (überdies ausländischen) Verwaltungsbehörde entschieden werden soll, wenn eine derartige Entscheidung den Hauptgegenstand des ganzen Rechtsstreites bildet, muß die Klage wie immer sie auch in persönlicher und sachlicher Hinsicht eingekleidet ist grundsätzlich ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen werden. ln „Neue Justiz“ 1950 S. 366 bemerkt Paschke zu einem Urteil des KG vom 17. März 1950, das einen ähnlich ge- 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 507 (NJ DDR 1950, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 507 (NJ DDR 1950, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen, Einrichtungen und Kräften zu organisieren und gegebenenfalls in einer Vereinbarung zu fixieren.

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