Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498); Einen derartigen Vorsatz haben aber die Angeklagten gehabt. Es muß davon ausgegangen werden, daß zur Tatzeit (November 1949 bis Januar 1950) die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftsplanung überall bekanntgeworden waren. Insbesondere auf dem Gebiete der Versorgung der Produktion mit Buntmetallen hatte mindestens im letzten Viertel des Jahres 1949 eine so umfassende Aufklärung stattgefunden, daß auch in dem abgelegensten Dorf die Bedeutung der Buntmetalle erkannt worden sein mußte. Wenn daher in diesem Zeitraum ein Täter Buntmetalle ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzog, rechnete er regelmäßig damit, daß sein Verhalten die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährden würde. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen wird daher die Möglichkeit bestehen, den direkten oder bedingten Vorsatz zu verneinen. Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten die Telegrafendrähte abgeschnitten und sie nach Westberlin verkauft. Dabei hat G. auf dem Wege nach Westberlin sogar einen Teil des Kupfers wegen einer Polizeikontrolle im Stich gelassen. Wenn die Angeklagten also wußten, daß für Buntmetall außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik hohe Preise gezahlt wurden, und daß die Volkspolizei mit allen Mitteln darauf bedacht war, das Verbringen solcher Metalle nach Westberlin zu verhindern, dann haben sie über ihren Diebstahlsvorsatz hinaus auch mit einer Gefährdung der Wirtschaftsplanung gerechnet und diese bei ihrer Tat in Kauf genommen. Das Schöffengericht hat daher zu Unrecht die Anwendung des § 1 Abs. 1 WStVO abgelehnt. KRG Nr. 50. Unter KRG Nr. 50 fallen nicht nur solche Personen, die eine besondere Verantwortung oder eine leitende Stellung haben. OG, Urt. vom 28. September 1950 2 Zst 41/50. Aus den Gründen: Die Angeklagten F. und H. waren in den Fahrrad-Werken „Mifa“ in Sangerhausen, die zur Zeit der Taten eine sowjetische staatliche Aktiengesellschaft waren, als Elektriker, der Angeklagte M. als Monteur und der Angeklagte Sch. als Kraftfahrer tätig. Im Sommer 1949 entwendeten F. und H. von dem Elektrolager des Betriebes, zu dem sie freien Zutritt hatten, einen 3-Ps-Elektro-Motor und schafften ihn in die Garage. Von dort brachte der Angeklagte Sch. ihn mit dem Kraftwagen ohne den erforderlichen Passierschein zu den Schwiegereltern des Angeklagten H. Der Angeklagte H. entwendete ferner in der gleichen Zeit mit einem Werkschutz-Angehörigen zwei Kinderfahrräder aus dem Betriebe, außerdem allein noch 4 kg Leim und einen Dynamo. Der Angeklagte M. stahl aus dem Betriebe Fahrradketten und andere Ersatzteile. Zutreffend wird zunächst gerügt, daß die Angeklagten F., H. und M. wegen der begangenen Diebstähle nicht auch nach Art. I KRG Nr. 50 bestraft worden seien, da sie zu dem durch dieses Gesetz erfaßten Personenkreis gehören. Wenn die angefochtenen Urteile die Anwendung dieses Gesetzes auf die Taten der Angeklagten deshalb abgelehnt haben, weil nur solche Personen unter seine Strafandrohung fielen, die neben der Obhutspflicht ein höheres Maß von Verantwortung hätten, so ist diese Auffassung irrig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. März 1950 (2 Zst 3/50) zum Ausdruck gebracht, daß alle Personen, die mit der Herstellung, Verwaltung, Beförderung und Obhut bewirtschafteter Güter befaßt sind, unter den Personenkreis des KRG Nr. 50 fallen, und daß eine Beschränkung dieses Kreises auf solche Personen, die eine besondere Verantwortung oder leitende Stellung haben, nicht zulässig ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Zweck des Gesetzes, das dem Schutz der bewirtschafteten Güter vor Übergriffen solcher Personen dienen will, die von Berufs- oder amtswegen mit den im Gesetz genannten Aufgaben zu tun haben. Auch aus dem Text des Gesetzes läßt sich eine engere Auslegung nicht ableiten. Wenn auch die fremdsprachigen Texte in gewissem Umfange voneinander abweichen, so ergibt sich in Verbindung mit dem geschilderten Zweck des Gesetzes vor allem aus seinem englischen Text (person engaged), daß eine Einengung des Personenkreises auch nicht seinem Wortlaut entspricht (vgl. W e i s t NJ 1947 S. 124). Daher unterstehen alle Personen dem KRG Nr. 50, denen die in ihm genannten Funktionen obliegen, d. h. die in die Bewirtschaftung der Bestände eingebaut sind (vgl. Weiß, Anm. zu dem Urteil des OLG Gera vom 23. April 1949 in NJ 1949 S. 197). Es kommt also für die Anwendbarkeit des KRG Nr. 50 nur darauf an, ob die Personen in der geschilderten Weise von der Herstellung der bewirtschafteten Güter bis zu ihrer Verteilung an den Letztverbraucher an irgendeiner Stelle beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie Arbeiter, Elektriker, Monteure oder aber Betriebsleiter, Lagerverwalter und Bewachungspersonal sind. §§ 1, 3, 11 WStVO. Tateinheit zwischen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 WStVO ist möglich. OG, Urt. vom 28. September 1950 2 Zst 23/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte war seit dem 1. Juli 1948 als Referent beim Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, Hauptabteilung für Erfassung und Aufkauf, tätig. Seit Juni 1949 oblag ihm ferner die Verteilung der Benzinmarken an die Kreise des Landes. Er hatte monatlich Marken für 30 000 1 Benzin auszugeben. Im Juli 1949 behielt der Angeklagte Marken für 7000 1 Benzin übrig, die die Kreise nicht angefordert hatten. Da die Marken nur für den betreffenden Monat Gültigkeit haben, tauschte er die nichtverbrauchten Benzinmarken in solche für den Monat August um. Von diesen gab er dann Marken für 4000 1 Benzin an die Kreise aus. Den Rest von 3000 1 behielt er für sich und verkaufte sie für 0,60 DM je Liter. Zutreffend rügt der Kassationsantrag ferner, daß auf die Tat des Angeklagten neben § 1 WStVO nicht auch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO angewandt worden sei. Die Voraussetzungen für seine Anwendung lagen aber vor, da der Angeklagte die Benzinmarken, Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung, beiseite geschafft hat, und zwar vorsätzlich. Dieses Verhalten steht in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Zilf. 3 WStVO. Dabei weist der Kassationsantrag zutreffend darauf hin, daß selbst wenn die Tat des Angeklagten als minderschwerer Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO angesehen werden könnte, dies nicht die Annahme eines schweren Falles im Sinne des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 WStVO ausschließt. § 11 WStVO bezieht sich, wie der Senat in dem Urteil vom 15. Juni 1950 2 Zst 30/50 (NJ 1950 S. 457) bereits ausgeführt hat, nur auf die Strafbestimmungen des Gesetzes, die von einem schweren Fall sprechen. Dies ist bei den §§ 2 bis 4, 6 bis 9, nicht dagegen bei den §§ 1 und 5 WStVO der Fall. Daher kann, falls der Angeklagte aus § 1 Abs. 2 WStVO verurteilt wird, die Anwendung des Abs. 1 nicht auf dem Umwege über § 11 begründet werden. Dies folgt auch daraus, daß § 1 WStVO ein Gefährdungsdelikt ist, bei dem die Anwendung des Abs. 1 oder des Abs. 2 allein von dem Grade der Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung abhängt. Bei § 3 WStVO wird dagegen eine Gefährdung nicht verlangt, so daß bei ihm der schwere Fall auch aus anderen Momenten, insbesondere den im §11 angeführten, entnommen werden kann. Hierbei ist dem Kassationsantrag dahin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 2 und auch Ziff. 3 WStVO gegeben sind. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und konnte die Tat nur durch seine Vertrauensstellung bei einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung, nämlich als Referent beim Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, Hauptabteilung für Erfassung, begehen, in der er eine besondere Stellung einnahm, auf Grund deren die Bevölkerung von ihm eine besondere Beachtung vor den Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung erwarten konnte. Selbst wenn daher bei dem Verstoß gegen § 1 WStVO wegen geringerer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung oder der Durchführung der Wirtschaftsplanung ein minderschwerer Fall vorliegen sollte, ist bei dem tateinheitlich begangenen Verstoß gegen § 3 WStVO im Hinblick auf § 11 Ziff. 2 und 3 WStVO ein schwerer Fall nach § 3 Abs. 2 WStVO anzunehmen, der mit Zuchthaus bestraft wird. 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 498 (NJ DDR 1950, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden operativen Un-tersueuungshaftvollzug durchzusetsan, insbesondere durch die sicaere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen, einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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