Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 208 (NJ DDR 1950, S. 208); Aus der Praxis für die Praxis Zum Verweildungsersatz im Mietrecht Zu den Ausführungen von Heinze in NJ 1950 S. 89 f über den Verwendungsersatz im „Mietrecht sind der Redaktion mehrere Beiträge zugegangen, denen wir, da sie sich teilweise inhaltlich decken, folgende Auszüge entnehmen: Mit Recht hebt Heinze die Bedeutung der Frage des Aufwendungsersatzes im Mietrecht hervor. Doch bedürfen seine Ausführungen einmal einer Berichtigung, zum anderen einer Ergänzung. Die Ansicht Heinzes, daß die nach § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter dem Mieter zu erstattenden notwendigen Verwendungen auch solche Aufwendungen umfassen sollen, die lediglich die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen, kann nicht geteilt werden, weil hierbei offenbar § 538 Abs. 2 BGB übersehen ist. Diese Bestimmung l’egelt den Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Insoweit ist also für die Anwendung des § 547 BGB kein Raum. Verwendungen für die Wiederherstellung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache können nach § 538 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel im Verzüge ist. Die Ersatzpflicht des Vermieters setzt demnach Verschulden voraus (§§ 285, 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Frage kann nur unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Wirtschaftslage, den Möglichkeiten der Materialbeschaffung usw., entschieden werden, wobei auch andere vordringliche Aufwendungen des Vermieters für die Mietsache und die im wesentlichen gleichmäßige Behandlung aller Mieter eines Hauses zu berücksichtigen sind. Die Beweislast dafür, ob der Vermieter die Unterlassung der Mängelbeseitigung zu vertreten hat und somit in Verzug geraten ist, rlichtet sich nach § 285 BGB, d. h. der Vermieter muß den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen. Es geht also nicht darum, das Anwendungsgebiet des § 547 BGB (der einen Verzug des Vermieters nicht erfordert) wie es Heinze will auszudehnen. sondern darum, den für diese Fälle anwendbaren § 538 Abs. 2 BGB sinnvoll auszulegen. Da also für Verwendungen, die der Herstellung oder Wiederherstellung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache dienen, § 538 Abs. 2 BGB gilt, ist § 547 BGB auf solche Verwendungen zu beschränken, die für die Erhaltung der Mietsache selbst notwendig sind. Bei Verwendungen, die beiden Zwecken dienen, kann der Anspruch des Mlieters auf jede der beiden Bestimmungen gestützt werden. Einer Ergänzung bedürfen die Ausführungen Heinzes insofern, als bei dem Ersatz für sonstige Verwendungen lediglich das Interesse und der (wirkliche oder mutmaßliche) Wille des Vermieters behandelt worden sind. Nach §§ 547 Abs. 2, 677, 670 BGB muß aber weiter hinzukommen, daß der Mieter die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nur dann kommt also ein Ersatz nicht notwendiger Aufwendungen, die der Erhaltung der Mietsache dienen, in Betracht, wenn die Verwendung dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters (Ausnahme: § 679 BGB) entsprach und der Mieter ohne Verschulden die Verwendungen bei vernünftiger und sorgfältiger Überlegung für erforderlich halten konnte. Amtsgerichtsrat Dr. Erwin Grunz, Berlin Unter § 547 Abs. 2 BGB fallen weder die im Sinne von § 547 Abs. 1 „notwendigen“, noch die vom Vermieter nach § 538 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Verwendungen, sondern diejenigen, die der Mieter sonstwie für erforderlich 208 bzw. „nützlich“ hält, bei denen aber vom Mieter bewiesen werden muß, daß sie auch dem wirklichen Interesse des Vermieters und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen. Ein der Geschäftsführung (seitens des Mieters) entgegenstehender Wille des Vermieters würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Vermieters, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§ 679 BGB). Falsch wäre es aber, ein „wirkliches‘"Inter-esse“ des Vermieters und, wie es Heinze tut, weiter anzunehmen, daß die Verwendung, wenn auch nicht seinem wirklichen, so doch mindestens seinem mutmaßlichen Willen entspreche, falls es sich um eine „allgemein gebräuchliche Verbesserung der Wohnungen“ handle. Auch der Hinweis darauf, daß dieses Ergebnis „einer wirklichkeitsnahen, die gesellschaftlichen Verhältnisse in Betracht ziehenden Rechtsauffassung entspreche“, ist unhaltbar. Wenn Wohnungen „in den letzten 10 Jahren in einen Zustand geraten sind, der eine Verschlechterung gegenüber dem vertragsmäßigen Zustand“ darstellt, so hat der Mieter den Erfüllungsanspruch nach § 536 bzw. die Ansprüche nach §§ 537, 538 Abs. 1 und 538 Abs. 2 BGB. Es ist also keine willkürliche Verdrehung des in § 547 Abs. 2 BGB vorausgesetzten „mutmaßlichen Willens des Vermieters“ erforderlich, um die berechtigten Ansprüche des Mieters auf Instandsetzung der Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch im Sinne von § 536 BGB durchzusetzen. Verbesserungen, die über diese Instandsetzungspflicht des Vermieters hinausgehen, können (abgesehen von der Ausnahme des § 679 BGB) nur mit Zustimmung des Vermieters oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 547 Abs. 2 BGB auf dessen Kosten vorgenommen werden. Zu unterstellen, daß sie, wenn sie sich „im Rahmen des Üblichen“ halten, wie z. B. Einbau von Doppelfenstern an Stelle einfacher Fenster, Einbau eines Wasserklosetts an Stelle eines primitiven Aborts, dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen, „als objektiv im Interesse des Vermieters liegend“ anzusehen seien, ist rechtlich und volkswirtschaftlich unmöglich. Heinze hat doch wohl nicht überlegt, daß in einer Zeit, in der Millionen Wohnungen fehlen, Neubauten aber besonders wegen Materialmangels nicht errichtet werden können, es volkswirtschaftlich nicht vertretbar wäre, das noch verfügbare Material z. B. für Doppelfenster oder Wasserklosettanlagen in Altwohnungen zu verwenden, um vorhandene einfache Fenster bzw. Trockenklosetts zu ersetzen. Fehlt ja sogar manchmal zu notwendigen Instandsetzungsarbeiten für Altwohnungen das Material! Auch hat der Vermieter keinen wirtschaftlichen Anspruch auf solche „Verbesserungen“, da ja seine Miete auf einfache Fenster und Trockenklosett und nicht auf Doppelfenster bzw. Wasserklosett von der Preisstelle abgestimmt ist. Jede gewissenhafte Preisstelle berücksichtigt solche Unterschiede bei ihrem Mietzinsfestsetzungsbescheid. Nur jemand, der einseitig den Mieter Standpunkt vertritt, kann sich Heinzes Rechtsauffassung anschließen. Er beachtet dabei nicht, daß Millionen „Vermieter“ heutzutage Mieter sind, die einen Teil ihrer Mieträume untervermietet haben, und daß der größte „Vermieter“ die öffentliche Hand ist. Was würden wohl z. B. die Grundstücksverwaltungen der Länder, Kreise oder Kommunen, die Reichsbahndirektionen, die Oberpostdirektionen, die Leiter der volkseigenen Betriebe, die Verwalter volkseigener Miethäuser (von den gemeinnützigen Wohnungsbeschaffungs - Vereinigungen mit ihren Zehntausenden von Mietwohnungen gar nicht zu sprechen) zu den Anregungen Heinzes sagen, allen Mietern, die sich Doppelfenster oder Wasserklosetts an Stelle vorhandener einfacher Fenster und Trockenklosetts wünschen, rechtlich zu ermöglichen, solche Verbesserungen auf Kosten ihres Vermieters ohne dessen Willen ausführen zu lassen? Es ist nicht abzusehen, welche Folgen die Verwirklichung der Heinzeschen Anregungen haben würde! Amtsrichter Dr. Weichelt, Gotha;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 208 (NJ DDR 1950, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 208 (NJ DDR 1950, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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