Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 190 (NJ DDR 1950, S. 190); daß die Jugend „im Geiste der Verfassung zu selbständig denkenden, verantwortungsbewußt handelnden Menschen zu erziehen ist, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen“ (Art. 37). Die Eltern haben nach der Verfassung das „natürliche Recht“ der Erziehung der Kinder; dieses Recht ist ihre „oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft“. (Art. 31). Der Art. 34 verkündet die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und ihrer Lehre jedoch nicht im Sinne schrankenloser Freiheit. Auch hier gilt jener oben erwähnte positive Freiheitsbegriff; Freiheit der Wissenschaft, die dem Fortschritt dient; keine Freiheit einer Pseudowissenschaft, die unter jedweder Tarnung der Reaktion Vorschub leistet. In dem Abschnitt V über die „Religion und’die Religionsgemeinschaften“ wird allen Bürgern volle Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert und die ungestörte Religionsausübung unter den Schutz der Republik gestellt (Art. 41). Es besteht Trennung von Staat und Kirche. Der Kirche wird das Recht eingeräumt, in den Räumen der Schulen durch eigene Lehrer Religionsunterricht zu erteilen. Die garantierte Glaubensfreiheit erfordert aber, daß niemand zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden kann. Sie erfordert weiter, daß die Verfassung den Religionsgemeinschaften alle Vereinigungen gleichstellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer' Weltanschauung zur Aufgabe machen, sofern ihre Ziele nicht verfassungswidrig sind. Hervorzuheben ist, daß nach Art. 41 Abs. 2 der Verfassung Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse Handlungen und der Religionsunterricht nicht für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke mißbraucht werden dürfen. bb) Die Verfassung beschäftigt sich eingehend mit den sozialen Rechten der Staatsbürger. Sie gewährleistet das Koalitionsrecht der Werktätigen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und das Streikrecht der Gewerkschaften (Art. 14). Die Arbeitskraft wird vom Staate geschützt. Das Recht auf Arbeit wird dadurch verbürgt, daß der Staat durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt sichert (Art. 15). Das kann der neue demokratische Staat deshalb, weil die Schlüsselpositionen der Wirtschaft in Volkseigentum überführt, Monopolkapitalismus und Großgrundbesitz beseitigt worden sind und weil das Wirtschaftsleben auf der Grundlage des von der Volksvertretung unter Mitarbeit aller Werktätigen aufgestellten und beschlossenen Wirtschaftsplanes gelenkt und geleitet wird (Art. 21, 24). Die Verfassung garantiert jedem Werktätigen das Recht auf Erholung, bezahlten Urlaub und auf Versorgung bei Krankheit und im Alter und sieht die Schaffung eines einheitlichen umfassenden Sozialversicherungswesens auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten vor. Von besonderer Bedeutung ist der Art. 17, der den Arbeitern und Angestellten ein maßgebliches Mitbestimmungsrecht einräumt, nicht nur bei der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sondern auch bei der Regelung der Produktion. Der Art. 18 verpflichtet die Republik, unter maßgeblicher Mitbestimmung der Werktätigen ein einheitliches Arbeitsrecht, eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und einen einheitlichen Arbeitsschutz zu schaffen, wobei besondere Schutzvorschriften für Frauen und Jugendliche im Arbeitsverhältnis in der Verfassung vorgeschrieben sind. Durch Gesetz der Republik sollen Einrichtungen geschaffen werden, die es ermöglichen, daß die Frau ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche erhalten bei gleicher Arbeit gleichen Lohn (Art. 18 Abs. 4). Am 19. April 1950 hat die Prov. Volkskammer das Arbeitsgesetz der Republik beschlossen, das am 1. Mai 19501 in Kraft getreten ist und zahlreiche Grundsätze der Verfassung näher ausführt. cc) Der Abschnitt über die Wirtschaftsordnung (Art. 19 29) enthält die wichtigsten Grundlagen der Verfassung. Die Veränderungen der Machtverhältnisse im Bereiche der Wirtschaft bilden das Fundament der realen Demokratie. Art. 19 sagt, daß die Ordnung des Wirtschaftslebens den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen muß, und fährt fort: „Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung 190 seines Bedarfs zu dienen; sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern“. Das Eigentumsrecht ist von der Verfassung aus dem Katalog der historisch überlieferten Grund- und Freiheitsrechte herausgenommen und in den Abschnitt „Wirtschaftsordnung“ eingebaut worden (Art. 22 ff). Hier findet sich vor allem die klare Bestimmung darüber, was unter Mißbrauch des Eigentums zu verstehen ist. Der Art. 24 bestimmt, daß der Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls die entschädigungslose Enteignung und die Überführung in das Eigentum des Volkes zur Folge hat. Deshalb werden die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten für enteignet erklärt. Deshalb sind alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen aufgehoben und verboten. Deshalb wird der Grundsatz der Bodenreform in die Verfassung aufgenommen, daß der private Großgrundbesitz über 100 ha aufgehoben ist. Aus demselben Grund verlangt die Verfassung die Überführung der Bodenschätze, der Betriebe der Eisen-und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft in Volkseigentum (Art. 25). Das Volkseigentum wird dadurch in seinem Bestand gesichert, daß seine Belastung und Veräußerung nur zulässig ist, wenn die für den jeweiligen Rechtsträger zuständige Volksvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmt (Art. 28). d) Der Aufbau der ‘Staatsgewalt. Die Volksvertretung als höchstes Organ. In dem gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß, wie er sich gegenwärtig in Deutschland vollzieht, ist es besonders notwendig, die Frage der Stellung der Volksvertretung, des Wahlrechts und des Wahlverfahrens nicht isoliert zu betrachten, sondern in engem Zusammenhang mit den ökonomischen und politischen Veränderungen. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik geht davon aus, daß grundlegende gesellschaftliche Reformen durchgeführt worden sind und daß dadurch die Basis für die Entwicklung eines klaren demokratischen Verantwortungsbewußtseins der Massen geschaffen worden ist. Sie erklärt in ihrem organisatorischen Teil die demokratisch gewählte Volksvertretung zum höchsten Organ der Staatsgewalt der Republik. In demokratischer Konsequenz beseitigt sie das System der Gewaltenteilung mit seiner Einschaltung von Gegengewichten gegen das Parlament und die Souveränität des Volkes. Nach Art. 51 Abs. 1 werden die Abgeordneten der Volkskammer in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Auch in den Ländern, Kreisen und Gemeinden sind die gewählten Volksvertretungen das höchste Organ (Art. 109 und 140). Der Art. 63 faßt die Zuständigkeiten der Volkskammer in übersichtlicher Weise zusammen: „Die Bestimmung der Grundsätze der Regierungspolitik und ihrer Durchführung; die Bestätigung, Überwachung und Abberufung der Regierung, die Bestimmung der Grundsätze der Verwaltung und die Überwachung der gesamten Tätigkeit des Staates; das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht ein Volksentscheid stattfindet; die Beschlußfassung über den Staatshaushalt, den Wirtschaftsplan, Anleihen und Staatskredite der Republik und die Zustimmung zu Staatsverträgen; der Erlaß von Amnestien; die Wahl des Präsidenten der Republik gemeinsam mit der Länderkammer; die Wahl der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik und des Obersten Staatsanwalts der Republik sowie deren Abberufung.“ Hierdurch ist „der Volkswille selbst gleichsam in Freiheit gesetzt und kann sich freigestaltend auf das Ganze des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens erstrecken“12). 12) s. Polak a. a. O. S. 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 190 (NJ DDR 1950, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 190 (NJ DDR 1950, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

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