Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 147 (NJ DDR 1950, S. 147); Wenn man so den besonderen Charakter der Verwaltungsmaßnahmen und gesetzlichen Anordnungen erkennt, die die Angeklagten sabotiert haben, so erkennt man auch den besonderen Charakter ihrer Straftat. So lange man die Handlungen der Angeklagten ausschließlich als solche ansieht, die gegen die Enteignung des Vermögens gerichtet waren, steht deren Charakter als Wirtschaftsverbrechen und der Vermögensschaden den der Sachverständige im übrigen nochmals mit annähernd 100 Millionen bestätigte im Vordergrund als Erfolg ihrer Verbrechen. Sobald aber klar wird, daß die Taten der Angeklagten sich vor allem darauf richteten, den aufgelösten und zerschlagenen Konzern neu zu errichten, werden sie zu mehr als zu bloßen Wirtschaftsverbrechen und tritt die Frage des Vermögensschadens in den Hintergrund. Im Vordergrund steht das, was in der mündlichen Urteilsbegründung folgendermaßen gekennzeichnet worden ist: „Es war ein Rütteln an den Grundpfeilern, die zum Aufbau unserer demokratischen Republik geführt haben, und damit war es ein Rütteln an den Grundlagen eines einheitlichen demokratischen Deutschland überhaupt und über Deutschland hinaus die Mitwirkung an dem Aufbau und Ausbau von Konzerninteressen, das heißt von Interessen, die den Frieden der Welt aufs neue gefährden." In dieser Beleuchtung bekommt nun aber auch die Rechtsprechung, die sich im Westen Deutschlands auf den verschiedensten Rechtsgebieten zu der Frage der Anerkennung der in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Enteignungen entwickelt hat, ihre besondere Bedeutung. Daß die Enteignungsmaßnahmen eine für ganz Deutschland einheitliche Rechtsgrundlage, nämlich die Potsdamer Beschlüsse, haben, und nur die Durchführung zonenmäßig verschieden vorgenommen worden ist richtiger gesagt, werden sollte ist von ihr nicht beachtet worden. Es wird offenbar, daß die zivilrechtliche Rechtsprechung Westdeutschlands auf diesem Gebiet an der Zerreißung Deutschlands entscheidend mitgewirkt hat: Man hat das Potsdamer Abkommen vollkommen ignoriert und mit der Prokla-mierung des aus dem internationalen Privatrecht übernommenen Territorialitätsprinzips nicht nur die Zerreißung Deutschlands in Besatzungszonen, sondern die Auflösung Deutschlands in eine Anzahl von einzelnen Bundesländern mit vorbereitet. Von unserer Grundauffassung, nach der wir unbedingt an der Einheit Deutschlands festhalten, ist es falsch, zu der Frage der Auswirkung von in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Enteignungen die Grundsätze des Internationalen Privatrechts auch nur vergleichend heranzuziehen; denn das Grundgesetz für diese Gesetzgebung, das Potsdamer Abkommen, galt und gilt einheitlich für ganz Deutschland. Es ist demgegenüber auch müßig, sich auf Reichsgerichtsentscheidungen zu beziehen, die sich etwa mit der Stellung elsaß-lothringischer Aktiengesellschaften nach dem Versailler Vertrag befassen, oder die Rechtsprechung ausländischer und deutscher Gerichte über die Behandlung von Ansprüchen von Aktionären ehemaliger zaristischer Aktiengesellschaften heranzuziehen. (Die einzige wichtige Erkenntnis aus dieser sich mit den Ansprüchen zaristischer Aktionäre befassenden Rechtsprechung, die in der Entscheidung des Reichsgerichts J. W. 1931, S. 141 ff., ausgesprochen ist und die eine bedeutungsvolle Anregung für die hier zu erörternden Fragen bieten könnte, ist von den Gerichten offenbar und wohl mit Vorbedacht nicht aufgegriffen worden: daß nämlich die Enteignung der alten zaristischen Aktiengesellschaften durch die Sowjetmacht eine Zerstörung ihrer Rechtspersönlichkeit bedeutet und daß damit grundsätzlich diese Gesellschaften nicht mehr existieren.) Es erübrigt sich deshalb, auf die Rechtsprechung, die sich in Westdeutschland entwickelt hat, im einzelnen einzugehen. Mag sie sich mit Fragen des Aktien- oder des Warenzeichenrechts, der Sitzverlegung von Gesellschaften oder Ansprüchen von der Enteignung betroffener Personen befassen, alle diese Entscheidungen haben von vornherein deshalb einen unrichtigen Ausgangspunkt, weil sie den Boden der Einheit Deutschlands verlassen haben. Daß im übrigen gerade Entscheidungen aus dem Warenzeichenrecht so häufig sind, hat seine Ursache darin, daß das Warenzeichen ein be- sonderer Ausdruck monopolistischer Wirtschaftsführung ist. Dieser Fehler der territorialen Betrachtungsweise findet sich bei allen westdeutschen Gerichten bis zum Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und hat seine groteske Steigerung in einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg aus diesem Jahre erlebt, das die Anerkennung der in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone ausgesprochene Enteignung unter Hinweis auf den ordre public ablehnen will. Als Kuriosum sei darauf hingewiesen, daß sogar das Reichsgericht bei den Ansprüchen der Aktionäre zaristischer Aktiengesellschaften den Hinweis auf den ordre public abgelehnt hat. Dabei ist interessant, daß zwar nicht in den mir bekanntgewordenen Gerichtsentscheidungen, wohl aber in dem Gutachten einiger Professoren der erste Schritt richtig getan ist. Sie haben erkannt, daß es sich bei der Enteignung in der sowjetischen Zone um die Zerschlagung der Rechtspersönlichkeit handelt. Den zweiten Schritt, die Überwindung des Territorialitätsprinzips, haben sie allerdings nicht getan. So beleuchtet dieser Prozeß über das Strafrechtliche hinaus, wie unsere staatsrechtliche und völkerrechtliche Auffassung der Stellung Deutschlands auch die Entscheidung zivilrechtlicher Fragen bedingt und wie das Abgehen von Potsdam und das Abbiegen der mit dem Gesetz 52 eingeleiteten Versuche, auch in Westdeutschland die Konzerne aufzulösen, sich in dieser Rechtsprechung widerspiegelt. Während des Prozesses gab Jakob Kaiser eine Erklärung ab, in der er behauptete, daß sich noch im Jahre 1948 sämtliche verantwortlichen Regierungsstellen im Lande Sachsen-Anhalt darüber klar gewesen seien, daß von der Enteignung, die in der sowjetischen Zone betrieben werde, nur diejenigen Vermögenswerte erfaßt werden konnten, die in der Sowjetzone belegen waren. Im Prozeß haben alle Angeklagten erklärt, daß sie sich über den Umfang der Enteignung im vollen Maße klar gewesen seien. Der Prozeß hat aber noch etwas anderes gezeigt, daß man nämlich mit den verschiedensten Manipulationen, mit dem Unbrauchbarmachen von Aktien, der Herstellung von Hinterlegungsscheinen mit und ohne Datum, mit Generalversammlungen in Westberlin, die Verschiebung des Vermögens nach dem Westen organisiert hat. Das waren alles Maßnahmen, die doch wohl kaum nötig gewesen wären, wenn man sich in Einklang mit der Rechtsaulfassung der Regierung befunden hätte. Zu der Behauptung Kaisers hat übrigens der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt eine Erklärung abgegeben, in der er feststellte: „Nach § 1 Absatz 2 der zuletzt genannten Verordnung (d.h. der Verordnung vom 30. Juli 1946, B.) erstreckt sich die Enteignung auf sämtliche in der Provinz Sachsen-Anhalt gelegenen Immobilien, auf Maschinen, Materialien und Rechte und außerdem auf alle sonstigen Vermögenswerte. Aus dieser Fassung geht klar hervor, daß die Enteignung der DCGG sich auf alle Rechte ihrer Vermögenswerte, also auch auf alle Beteiligungen an Unternehmungen, die ihren Sitz im Westen haben, erstreckte. Uber diese Fragen hat bei den verantwortlichen Stellen des Präsidenten der Provinz Sachsen und der späteren Landesregierung Sachsen-Anhalt nie ein Zweifel bestanden. Von dieser unzweifelhaften Rechtslage geht die Anklage aus. Jakob Kaiser macht in seiner Presseerklärung den Versuch, unter Verdrehung der eindeutigen Rechtslage den Angeklagten und dem Monopolkapital Hilfsstellung zu leisten." Die Justiz der Weimarer Zeit hat durch ihre Rechtsprechung nicht nur auf dem Gebiete des Strafrechts, sondern auch auf dem des Zivilrechts den Nationalsozialismus vorbereitet. Heute bewähren sich westdeutsche Zivilgerichte offen als die Gehilfen des amerikanischen Monopolkapitals, das die westdeutschen Konzernherren als Juniorpartner aufgenommen hat. Im Dessauer Prozeß wurden die Zusammenhänge, die weit über den Rahmen dieses Prozesses hinausgehen, und die Fäden, die in Deutschland in Hagen, Düsseldorf und Frankfurt endeten, in Wahrheit aber viel weiter reichen, sichtbar, als der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Plädoyer ausführte: 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 147 (NJ DDR 1950, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 147 (NJ DDR 1950, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X