Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 62 (NJ DDR 1950, S. 62); Rechtsprechung Zivilrecht Abschn. VI Ziff. 18, 21 VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948; §§ 6, 14 PostG, § 9 PostSchG. Die Post ist nicht berechtigt, eine im Überweisungsverkehr empfangene Zahlung nach Ziff. 21 der VO vom 21. Juni 1948 umzuwerten, wenn sie die Zahlung lange Zeit vor der Währungsreform erhalten hat und die Verzögerung der Auszahlung an den Empfänger bis nach der Währungsreform darauf zurückzuführen war, daß die Zahlkarte bei der Post in Verlust geraten ist. LG Berlin, Urteil v. 4. November 1949 IS 624/49. Tatbestand Am 13. Februar 1947 zahlte der Kläger durch seine Ehefrau und Abwesenheitspflegerin im Wege der Bareinzahlung mittels Zahlkarte beim Postamt Berlin-Köpenick 1 den Betrag von 1 660.30 RM für das Finanzamt Köpenick, Berlin-Baumschulenweg, Ringhardtstraße 13, ein, zur Gutschrift auf dessen Postscheckkonto Berlin 106176 mit dem Verwendungszweck „Einkommen- und Kirchensteuer“. Durch Pfändungsverfügung vom 20. August 1948 hat das Finanzamt Köpenick das Bankkonto des Klägers bei der Berliner Volksbank in Berlin-Köpenick wegen rückständiger Steuerbeträge gepfändet. Es stellte sich heraus, daß der am 13. Februar 1947 eingezahlte Betrag von 1660,30 RM beim Postscheckamt nicht eingegangen war. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Magistrat der Stadt Berlin, Abt. Post- und Fem-meldewesen, Hauptverwaltung, Berlin - Charlottenburg 9, und erhielt von dieser Dienststelle unter dem 20. November 1948 folgendes Antwortschreiben: „In Beantwortung Ihrer nebenbezeichneten Zuschrift teilen wir mit, daß das Postscheckamt Berlin-Ost ihnen trotz der Veriährung des angemeldeten Ersatzanspruchs den Betrag von 1660,30 RM aus Billigkeitsgründen erstatten wird“. Die Beklagte hat dann auf Grund einer von ihr ausgestellten Ersatzzahlkarte dem Konto des Finanzamts Köpenick laut Kontoauszug vom 24. November 1948 einen Betrag von 166,03 DM gutgebracht. Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien unstreit'g. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch die restlichen ®/io des am 13. Februar 1947 eingezahlten Betrages dem Konto des Finanzamts gutzuschreiben. Er stützt sich dabei auch auf das in dem oben zitierten Schreiben der Beklagten zu erblickende Anerkenntnis. Die Beklagte ist den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten. Sie weist bezüglich des Schreibens vom 20. November 1948 darauf hin. daß nur ein Betrag von 1660,30 R M anerkannt worden sei. Die Worte „aus Billigkeitsgründen“ will sie nur auf den Verzicht der Einrede der Verjährung bezogen wissen. Durch das in der Urteilsformel näher bezeichnete, von den Parteien vorgetragene und hiermit in bezug genommene Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, den zwischen dem Kläger und der Beklagten am 13. Februar 1947 abgeschlossenen Beförderungsvertrag, nach welchem es die Beklagte übernommen hatte, dem Finanzamt Köpenick einen Betrag von 1660,30 RM zu übermitteln, zu erfüllen, in dem sie an das Finanzamt unter Berücksichtigung des nach dem Verhältnis von 10:1 abgewerteten und am 24. November 1948 übermittelten Betrages von 166,03 DM weitere 1194,27 DM zahlt. Entscheidungsgründe Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung mußte davon abhängen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ein bereits vor der Währungsreform entstandener Schadensersatzanspruch ist, der unter Ziffer 18 der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 fällt, so daß er im Verhältnis eins zu eins von RM auf DM der Deutschen Notenbank umzustellen wäre, oder ob es sich um einen Anspruch auf Erfüllung des in seiner Erledigung bislang nur verzögerten am 13. Februar 1947 abgeschlossenen Vertrages handelt, so daß Ziffer 21 a. a. O. anzuwenden wäre, wonach Beträge, die vor der Währungsreform eingezablt wurden, aber erst nach der Währungsreform beim Postscheckamt eingehen, nur im Verhältnis 10 :1 gutzubringen sind. Bei der Prüfung dieser Frage konnte es nicht auf die Formulierung des Klage-Antrags ankommen, vielmehr mußte auf Grund der postrechtlichen Bestimmungen das Wesen des Anspruchs in seinem materiellen Gehalte ermittelt werden. Zunächst ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Haftung der Post für die ordnungsgemäße Ausführung eines beim Postscheckamt eingegangenen Auftrages (also die bankmäßige Erledigung) im Sinne des § 9 Abs. 1 des Postscheckgesetzes handelt, sondern um die hiervon scharf zu trennende Haftung für die Beförderung des Auftrages vom Einzahlungspostamt zum Postscheckamt. Diese unterliegt den allgemeinen postrechtlichen Vorschriften. Nach § 9 Abs. 3 des PostSchG haftet die Post für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge in gleicher Weise wie für Postanweisungen. Für die auf Postanweisung eingezahlten Beträge leistet die Postverwaltung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen Garantie. Der Begriff der Garantie bedeutet zunächst nichts anderes, als daß die Post dafür einsteht, daß die bei einer Postanstalt eingezahlten Beträge auch tatsächlich dem Postscheckamt übermittelt werden. Aus ihm ergibt sich aber weiterhin, daß die Post Ersatz zu leisten hat, falls dies nicht geschieht, wobei es keine Rolle spielt, ob der eingezahlte Betrag selbst verlorengeht oder die Zahlkarte, deren Lauf innerhalb des Postbetriebes den Lauf des Geldes ersetzt, verlegt wird oder sonstwie abhanden kommt. Dieser Anspruch ist seiner rechtlichen Natur nach ein Schadensersatzanspruch. Andernfalls wäre der § 6 Abs. 4 PostG gegenstandslos; denn daß der Einzahler die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen kann, ist so selbstverständlich, daß es eines besonderen Ausspruchs hierüber nicht bedurft hätte, wie denn auch das Postgesetz bezüglich anderer postalischer Sendungen über den Erfüllungsanspruch nichts ausdrückliches sagt. Der ganze § 6 PostG regelt vielmehr ausschließlich die Frasre des Schadensersatzes für in Verlust geratene Sendungen. Daraus, daß der Gesetzgeber in den ersten drei Absätzen des § 6 von „Ersatzleistungen“, in Abs. 4 aber von „Garantie“ spricht, läßt sich nichts Abweichendes herleiten. Abgesehen davon, daß schließlich der ganze Abschnitt II des PostG mit „Garantie“ überschrieben ist, beruht diese besondere Formulierung des § 6 Abs. 4 offenbar auf den Eigentümlichkeiten der Geldübermittlung. Es ist wohl unbestreitbar, daß die Ersatzleistung für ein verlorengegangenes Paket einen Schadensersatz darstellt. D:e Auffassung, daß bei einer in Verlust geratenen Zahlkarte der Anspruch des Einzahlers anderer Natur sein soll, konnte überhaupt nur deshalb entstehen, weil sich in diesem Falle die Ersatzleistung in der gleichen Form vollzieht, wie die ursprünglich geschuldete Erfüllung. Die Frage nach dem Wesen des Anspruchs ist daher in normalen Fällen von nur theoretischer Bedeutung, da die Ersatzleistung auf die gleiche Weise geschieht und den gleichen Erfolg herbeiführt wie die Erfüllung. Sie gewinnt erst im Hinblick auf den einmaligen Charakter der Währungsreform des Jahres 1948 Bedeutung Die Ausstellung einer Ersatzzahlkarte und die daraufhin erfolgende Gutschrift ist nichts anderes als die von der Post gewählte verwaltungstechnische Form, in der sie ihre Schadensersatzpflicbt erfüllt, ist aber rechtlich nicht mehr die Erfüllung des seinerzeit erteilten Auftrages, die durch den Verlust der dem Postscheckamt zu übermittelnden Zahlkarte unmöglich geworden ist. Schließlich spricht die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. November 1948 auch selbst von einem Ersatz anspruch. Wenn sie daher immer wieder nachdrücklichst betont hat, daß sie mit der Gutschrift der 166,03 DM lediglich den ihr am 13. Februar 1947 erteilten Auftrag erfüllt hat, wobei es sich bei der Abwertung auf Grund der Ziffer 21 der Durchführungsbestimmungen zur Währungsreform nur um 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 62 (NJ DDR 1950, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 62 (NJ DDR 1950, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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