Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 65 (NJ DDR 1950, S. 65); zu verfallen und, das Gesetz entsprechend seinem, Wortlaut, aber entgegen seinem Sinne anzuwenden und damit zu einem unbilligen Ergebnis zu kommen. Der deutsche Jurist ist offenbar als Folge der historischen Entwicklung dieser Gefahr in besonders hohem Maße ausgesetzt; daher das Bestreben der früheren deutschen Gesetzgeber, im Gesetz alle nur irgendwie denkbaren Möglichkeiten zu berücksichtigen und eine erschöpfende Kasuistik zu geben ein angesichts der Fülle der Lebenserscheinungen aussichtsloses Beginnen. Unsere künftigen Gesetze werden diese Methode auf geben; sie rechnen mit Richtern, die die Gefahren des Positivismus kennen. Es ist anzuerkennen, daß das LG einen Weg gesucht hat, um im vorliegenden Falle das offenbar unbillige Ergebnis einer Umwertung der Klageforderung zu vermeiden, wenn auch nicht durch eine zutreffende Auslegung der Ziff. 21 VO vom 21. 6. 1948. Bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift verliert die hier streitige Frage, ob es sich um einen Schadensersatz- oder einen Erfüllungsanspruch handelt, ihre Bedeutung: Nimmt man einen Schadensersatzanspruch an und der Standpunkt, daß die Erfüllung unmöglich geworden ist, läßt sich in der Tat vertreten so unterliegt er, wie das LG zutreffend ausführt, nach Ziff. 18 nicht der Umwertung; nimmt man aber mit Bahn einen Erfüllungsanspruch an, so steht der Post ihm gegenüber das Privileg der Ziff. 21 nicht zur Seite, weil das Gesetz einen Fall wie den vorliegenden gar nicht erfassen will. Auch in diesem Falle handelt es sich daher um eine nicht privilegierte Vertragsverpflichtung, auf die ebenfalls Ziff. 18 zur Anwendung kommen muß. Im Ergebnis ist also dem Urteil des LG beizutreten. Hauptabt.Ltr. Dr. H. Nathan j § 204 BGB. Die Verzeihung einer Eheverfehlung enthält nicht notwendig einen Verzicht auf den durch die Eheverfehlung herbeigeführten Schadensersatzanspruch. OLG Gera, Beschl. vom 29. November 1949 4 W 539/49. Gründe: Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in A. vom 19. Januar 1947 aus alleinigem Verschulden des Verklagten rechtskräftig geschieden. Während der Ehe hat der Verklagte die Klägerin mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt, die er sich durch außerehelichen Geschlechtsverkehr zugezogen hatte. Diese Eheverfehlung hat die Klägerin damals ausdrücklich verziehen und die Ehe noch mehrere Jahre hindurch fortgesetzt. Sie hat nunmehr einen Schadensersatzanspruch aus der im Jahre 1940 erfolgten Ansteckung geltend gemacht und Klage erhoben. Für diesen Rechtsstreit ist dem Verklagten durch Beschluß des Landgerichts in Gera vom 4. Oktober 1949 und Abänderungsbeschluß vom 17. Oktober 1949 für einen Teilbetrag das Armenrecht bewilligt, im übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung verweigert worden. Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde mit der Begründung, die Rechtsverteidigung sei keineswegs aussichtslos, denn in der sich über mehrere Jahre erstreckenden Fortsetzung der Ehe mit vorausgehender Verzeihung der Eheverfehlung sei ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches aus der Ansteckung zu erblicken. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Zunächst betrifft die Verzeihung einer Eheverfehlung ihrer Natur nach nur das eheliche Verhältnis der Betroffenen. Ein etwa bestehender Schadens ersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten-ist aber auch in den meisten Fällen bedeutungslos, solange die Ehe nicht gestört ist. Seine Geltendmachung während des Bestehens der Ehe würde außerdem zwangsläufig den Bestand der Ehe gefährden. Schon aus der Natur der Verzeihung ergibt sich, daß die Verzeihung einer Eheverfehlung nicht notwendig einen Verzicht auf den durch die Eheverfehlung herbeigeführten Schadensersatzanspruch enthält. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 204 BGB über die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten zugrunde. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der Verklagte die Klägerin mit einer Geschlechts- krankheit infiziert hat, ist der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt. Streitig könnte er allenfalls der Höhe nach sein. Dem hat aber das Landgericht bereits in ausreichender Weise Rechnung getragen, indem es dem Beschwerdeführer das Armenrecht in Höhe von 900 DM bewilligt hat. A. § 847 BGB. Der Betrag, der einem anerkannten Opfer des Faschismus auf Grund teilweiser Befreiung von der Einkommensteuer zusteht, ist grundsätzlich unpfändbar. Hiervon machen in der Regel UnterhaltsansprUche von Familienangehörigen eine Ausnahme. OLG Dresden, Beschl. vom 28. AprU 1949 1/2 U VZS 6/49. * Gründe: Die Parteien sind Ehegatten. Sie leben getrennt voneinander und streiten über die Höhe des Unterh-alts-anspruchs der Klägerin und des gemeinsamen Kindes der Parteien. Der Beklagte zahlt je 100, Mark monatlich, während die Klägerin für sich Unterhalt in Höhe von 150, DM monatlich fordert. Sie beziffert das Nettoeinkommen des Beklagten auf 622,67 DM. Der Beklagte indessen will der Berechnung der Unterhaltsforderung der Klägerin ein Nettoeinkommen von nur 507,17 DM zugrunde gelegt wissen, indem er die Steuerbefreiung, die er als Opfer des Faschismus (OdF) genießt und die bei seinem Gehalt 115,50 DM beträgt, nur für sich allein in Anspruch nimmt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in der Berufungsinstanz haben dem Beklagten die Berechtigung versagt, die Vergünstigung des steuerfreien Betrages allein für sich in Anspruch zu nehmen und haben ihn zur Zahlung des von der Klägerin geforderten Unterhaltes verurteilt. Ohne Bedenken teilen die Vereinigten Zivilsenate den Standpunkt des Generalstaatsanwaltes, daß die Ersparnisse, die einem OdF durch die Gewährung eines einkommensteuerfreien Betrages zuteü werden, in der Regel der Pfändung durch einen Gläubiger entzogen sind. Dieser Betrag ist nicht ein Teil des Lohnes oder Gehalts, das dem OdF auf Grund seiner Arbeitsleistung zusteht. Vielmehr ist dieser Betrag eine Leistung des Staates, die den Zweck hat, den Schaden wieder gut zu machen, den der Berechtigte durch seinen Widerstand gegen das Naziregime auf allen Gebieten des Lebens, nicht nur auf rein wirtschaftlichem, erlitten hat. Die Leistung, die der demokratische Staat den Opfern des Faschismus durch die Steuerermäßigung gewährt, ähnelt insofern dem Schmerzengeldanspruch eines Verletzten, der ihm neben dem Anspruch auf Ersatz alles faßbaren materiellen Schadens zusteht. Sie muß deshalb entsprechend dem in § 347 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken als unpfändbar erklärt werden, andernfalls der Zweck der Leistung, nämlich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht durch wirtschaftliche Besserstellung in der Gegenwart einen Ausgleich zu bieten, hinfällig würde. Diese Überlegungen treffen jedoch dann nicht zu, wenn ein unterhaltsberechtigter Familienangehöriger Ansprüche gegen ein OdF erhebt. Mit Recht ist das Amtsgericht davon ausgeigangen, daß der Ehemann verpflichtet äst, sein gesamtes Einkommen, auf welcher Grundlage es auch beruhen mag, mit seiner engsten Familie, seiner Ehefrau und seinen Kindern, zu teilen, da ja auch diese an den Leiden der Verfolgungen, denen er ausgesetzt war, beteiligt war. Es ist der Klägerin zu glauben, daß auch sie schwer gelitten hat, als sie den Beklagten in einem Bewährungsbataülon an der Front wußte. Deshalb ist es auch billig, sie teilnehmen zu lassen an den Vergünstigungen, die dem Kläger jetzt gewährt werden. Diesen Standpunkt vertritt auch der Entwurf des Gesetzes über die Rechtsstellung der Verfolgten des Nazaregimes, der zur Zeit den Länderparlamenten zur Annahme vorliegt. Danach genießen die Opfer des Faschismusi nicht nur persönlich die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile, sondern auch ihre Angehörigen. So hat z. B. nicht nur das OdF Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge im Falle von Krankheit, sondern auch seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Außerdem steht nicht nur dem OdF bei dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Rente zu, sondern nach seinem 65;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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