Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 327 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 327); Zeuge auftretenden Kindes mit allen sonst zur Verfügung stehenden Mitteln erforscht werden. Die Revision führt mit Recht aus, daß Mädchen dieses Alters in geschlechtlichen Dingen oft keine verläßlichen Zeugen sind. Die Strafkammer hätte deshalb durch Einholung von Auskünften von der Schule und vom Jugendamt über das Kind und seine Eltern Aufklärung über die Persönlichkeit des Kindes schaffen sollen. Es kommt hier noch hinzu, daß der Angeklagte und das Kind in demselben Hause wohnen. Es lag deshalb nahe, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten auch durch Anhörung von Hausbewohnern, wie sie das Jugendamt hätte vornehmen können, aufzuklären. Diese Erwägungen sind auch dadurch zur Geltung gekommen, daß eine Abschrift der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft dem Hauptjugendamt übersandt worden ist. Die von diesem angestellten Ermittlungen sind aber erst aktenkundig geworden, nachdem die Strafkammer ihr Urteil gesprochen hatte. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß das Urteil auf der Verletzung der Pflicht des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. SMAD-Befehl Nr. 160/45. Zur Strafbarkeit von Kompensationsgeschäften. OLG Gera, Urt. vom 13. Juli 1949 3 Ss 233/49. Aus den Gründen: Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet. Sie rügt, daß der Angeklagte zu Unrecht wegen eines versuchten Verbrechens nach Befehl 160/45 der SMAD verurteilt worden sei. Diese Rüge geht fehl. Das Land-geridtt hat in zutreffender Weise dargetan, daß der Angeklagte böswillig den wirtschaftlichen Aufbau der Ostzone zu schädigen versucht hat, und daß deshalb bei der Verurteilung der Befehl 160/45 der SMAD zur Anwendung gebracht werden mußte. Zwar hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft dem Angeklagten am 17. 12. 1947 die Genehmigung zu Kompensationsgeschäften mit der Westzone erteilt. Diese Genehmigung erstreckte sich aber, wie der Angeklagte selbst zugegeben hat, nicht auch auf größere Maschinen. Dazu war vielmehr eine besondere Genehmigung erforderlich. Eine solche hat der Angeklagte auch beantragt, aber trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht erhalten. Obwohl ihm die strengen Vorschriften für Kompensationsgeschäfte bekannt waren er hatte ja zuvor bereits mehrmals erlaubte Kompensationsgeschäfte mit der Westzone getätigt hat er versucht, auch ohne die hierfür erforderliche Genehmigung, auf illegalem Wege, eine Börtelmaschine nach der Westzone zu transportieren. Diese Handlungsweise läßt erkennen, daß es dem Angeklagten völlig gleichgültig war, ob durch den Abtransport der Maschine nach der Westzone der Wiederaufbau der Ostzone und damit die Erfüllung des Zwei jahresplanes gefährdet werde. Sein Bestreben ging nur dahin, die Materialknappheit in seinem eigenen Betriebe zu beheben. Voraussetzung für die Erfüllung des Zweijahrplanes und den geordneten wirtschaftlichen Aufbau in der Ostzone ist aber, daß nicht Unternehmer aus rein betriebsegoistischen Motiven eigenmächtig ohne Kenntnis der zuständigen Wirtschaftsstellen Handlungen vornehmen, die geeignet sein könnten, die Wirtschaftslenkung und -planung zu gefährden. Das Landgericht hat daher mit Recht die Voraussetzungen für die Anwendung des Befehls 160/45 der SMAD als gegeben erachtet. Daran ändert auch der Einwand, der Angeklagte habe nach seiner Überzeugung nur im Sinne des Aufbaues der Ostzone gehandelt, nichts, denn wer den Vorschriften der Wirtschaftsstellen bewußt zuwiderhandelt, gefährdet die geordnete Wirtschaftslenkung in der Ostzone. Überdies war der Angeklagte auch nicht in der Lage, zur beurteilen, ob die von ihm beabsichtigt gewesene Kompensation im Sinne der Wirtschaftsplanung gelegen hätte, denn er konnte nicht wissen, wie die Wirtschaftsstellen über die Verwendung der Maschine verfügen würden. Literatur Bücher Murad Ferid: Der Neubürger im internationalen Privat- recht. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 1949, Walter de Gruyter & Co., Berlin. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen. Die „Neubiirger“ jenes Millionenheer einer modernen Völkerwanderung warfen zunächst verwaltungsrechtliche Probleme auf. Sie mußten untergebracht, bekleidet, beköstigt werden. Seit Erfüllung dieser notwendigsten Bedürfnisse haben sich die Gerichte aber auch laufend mit zivilrechtlichen Fragen zu beschäftigen, die von den „Neubürgern“ ausgehen. Hier soll ein Ehemann, der zu'etzt in der Tschechoslowakei gelebt hatte, für tot erklärt, dort eine Ehe geschieden werden, die in Polen gesch'ossen .war. Jeder Richter und jeder Anwalt weiß, welche Schwierigkeiten dabei auf-treten. Die Frage der Staatsangehörigkeit, des anzuwendenden Rechts, die Beschaffung dieses anzuwendenden Rechts, die Probleme der RUckverweisung und des droit acquis schaffen dem mit dem internationalen Privatrecht meist wenig vertrauten deutschen Juristen Schwierigkeit über Schwierigkeit. Der Verfasser hat sich mit dankenswerter Gründlichkeit all dieser Fragen angenommen. Mag man ihm auch hie und da nicht ganz folgen wol'en, insbesondere in seiner Auffassung von dier Staatsangehörigkeit, die in der Ablehnung jeder höheren Bindung gipfelt, so bleibt es ein Verdienst, die privatrechtliche Seite des „Neubürger"-Problems systematisch abgehandelt zu haben. Die Quellenzitate sind sehr zahlreich und würden dem Praktiker bedeutende Hilfsdienste leisten, wenn er die Möglichkeit hätte, jene Quellen zu benutzen. Das Werk ist jedem zu empfehlen, der auf zivilrechtliche Fragen des „Neubürger“-Problems stößt. Seinen zweiten Teil kann man mit Spannung erwarten. Dr. Matschke. Lehrbücher und Grundrisse der Rechtswissenschaft. Erster Band. Berlin 1949. Walter de Gruyter & Co. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Von Professor Dr. jr. Heinrich Lehmann in Köln. Sechste vermehrte und verbesserte Auf'age. Das durch Eindringlichkeit der Darstellung sich auszeichnende Werk gibt dem Leser durch die Verweisung auf das einschlägige bedeutendere Schrifttum wertvolle Möglichkeiten zur weiteren selbständigen Durchdringung des bearbeiteten Stoffes. Allerdings verbleibt der Verfasser a'lenthalben, trotz seiner vielfachen Hinweise auf die Durchdringung des Rechts mit fortschrittlichen Gedankengängen, doch in der individualistischen Auffassung des Privatrechts grundsätzlich befangen. Seine Einbeziehung neuer Gedanken reicht nicht über das hinaus, was aus den wenig zahlreichen Bestimmungen der Weimarer Verfassung sich ergibt. Da das Werk vor dem Inkrafttreten der westdeutschen Bundesverfassung und insbesondere der Ver- fassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 abgeschlossen und erschienen ist, sind die unmittelbar geltendes Recht darstellenden Bestimmungen gerade der letzteren Verfassung nicht in die Bearbeitung des Stoffes hineingezogen. Dem, was der Verfasser im § 1 seines Werks über die Abgrenzung des Privatrechts und öffentlichen Rechte ausführt, daß ersteres das Recht der eigennützigen, letzteres das Recht der gemeinnützigen Machtverhältnisse sei, kann nicht beigepflichtet werden, trotz der Einschränkungen, welche der Verfasser selbst an dieser Kennzeichnung vornimmt. Man mag Kelsens Theorie des Rechts als ausschließ ich staatlicher formaler Regelung der Lebensverhältnisse entgegenhalten, daß sich ein auf das Persönlichkeitsbewußtsein gestützte urwüchsiges Rechtsgefühl als psychologische Tatsache nicht ableugnen läßt: es ist doch immer zu-berücksichtigen, daß sich dieses Rechtsgefühl, soweit es nicht zum ausschließlich individuellen Machtbewußtsein übersteigert ist, in der gesellschaft'ichen Verbundenheit des Einzelnen mit der Allgemeinheit begründet ist, wie das Zusammenfiießen dieses Rechtsgefühls mit den uralten Vorstellungen der Gleichberechtigung und Gerechtigkeit erweist. Da alles Recht dem allgemeinen Wohl dient, so kann man Privatrecht und öffentliches Recht keinesfalls als eigennütziges und gemeinnütziges trennen. Alle in der Rechtsordnung festgelegten Machtverhältnisse werden im Sinne des Dienstes am Allgemeinwoh1 begriffen werden müssen, auch da. wo die Rechtsordnung dem Einzelnen eine eigene Sphäre gegeben hat, wie das im Privatrecht der Fall ist. Wenn man Privatrecht und öffentliches Recht scheiden will, so bezieht sich ersteres auf die Machtverhältnisse, welche der Einzelperson in seinen Beziehungen zur Einze'person anvertraut sind, um sie in Verbindung seines Wohles mit dem Wohle der Allgemeinheit wahrzunehmen, .während das öffentliche Recht das unmittelbare Verhältnis zum Staate umfaßt, wobei Überschneidungen zwischen öffentlichem und Privatrecht im Einzelnen ständig unterlaufen, weil ja die Trennung als eine grundsätzliche nicht angesehen werden kann. Aus dieser Erfassung des Privatrechts ergeben sich Folgerungen, die auf die Anwendung der Begriffsbestimmungen des 1. Buches des BGB und ihrer bisherigen wissenschaftlichen Entwicklung nicht ohne Einfluß bleiben können, zumal nach Art. 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik .weiter geltende Gesetze im Sinne dieser Verfassung auszulegen sind. Es würde im Rahmen einer Buchbesprechung zu weit führen, diese Auswirkungen einer näheren Untersuchung zu unterziehen und hieraus zu dem Werk des Verfassers kritisch Stellung zu nehmen. Es sei nur kurz darauf hingewiesen, daß die Auslegung von Wi'lenserklärungen, deren Wirksamkeit und Anfechtbarkeit (insbesondere wegen Irrtums), die „Vertragsfreiheit“, die Sittenwidrigkeit unter diesen neuen Gesichtspunkten betrachtet werden müssen. In der Lehre von den Rechtsobjekten wird der Begriff des Volkseigentums in einer künftigen systematischen Bearbeitung des „Privatreehts“ in seiner Eigenart gegenüber dem sonstigen Eigentum, aber auch gegenüber dem an den im Gemeingebrauch stehenden Sachen scharf abgegrenzt .werden müssen. Der Verfasser erwähnt das Volkseigentum überhaupt nicht. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 327 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 327 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts zugeführt und befragt wurden, kennen außerdem unter den irn Gesetz genannten Voraussetzungen bis maximal Stunden in Gewahrsam genommen werden.

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