Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 291 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 291); dige Erlangung der Hofstelle in E. auch für den Kläger selbst als dringlich ansehen. Dem Beklagten ist auch die Aufgabe seiner jetzigen Wohnung durchaus zuzumuten. Er muß zwar in der Wohnung des Neubauern R., die ihm vom Wohnungsamt in E. zur Verfügung gestellt worden ist, statt 20, DM, wie bisher, monatlich 35, DM Miete zahlen. An der Aufbringung der Miete können sich aber die beiden erwachsenen Töchter des Beklagten beteiligen und eie müssen dies auch, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, diese Töchter zu unterhalten und den von ihnen beanspruchten Wohnraum zu bezahlen. Es ist auch damit zu rechnen, daß der erwachsene Sohn des Beklagten in Kürze aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrt und sich an der Aufbringung der Miete be-teüigen kann, so daß der Beklagte noch weiter entlastet wird. Ihm widerfährt also keine große Unbilligkeit, wenn er in Zukunft 15 DM Miete monatlich mehr aufbringen muß. Nach alledem muß bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klage stattgegeben werden. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Verhandlungsgebühr, auch wenn der Termin von einem Stationsreferendar wahrgenommen wird. LG Berlin, Beschluß vom 6. Oktober 1949 1 a T. 544/49. Aus den Gründen: Die Frage, ob dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr zusteht, wenn er sich durch eine andere Person als einen Anwalt vertreten läßt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum lebhaft umstritten. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, grundsätzlich zu ihr Stellung zu nehmen. Denn es bestehen auf keinen Fall Bedenken, dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr zuzubilligen, wenn die Vertretung durch den Stationsreferendar erfolgt. Die Wahrnehmung von Terminen gehört zur Ausbildung der Referendare. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn dem Referendar geeignete Fälle zur selbständigen Vertretung übertragen werden, und nicht angängig, in diesen Fällen dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr zu versagen. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings erweckt die Begründung den Anschein, als beziehe sich der Streit, der über die Frage der Zubilligung von Anwaltsgebühren im Falle der Terminsvertretung durch einen Nichtanwalt herrscht, nicht auf den Sonderfall der Vertretung durch einen ,JSta-tionsreferendar". Dem ist nicht so. Vielmehr knüpft sich am die gebührenrechtliche Bewertung des Auftretens von Referendaren für den ausbildenden Anwalt eine fast unübersehbare streitige Rechtssprechung, bei der gerade die Berliner Gerichte, insbesondere das Kammergericht, ständig eine der obigen Entscheidung entgegengesetzte Stellung einnahmen (vgl. die Zusammenstellung bei Hawlitzky, J. W. 3Jf S. 877 und den die Rechtssprechung des KG eingehend begründenden Artikel von Gaedeke, ebenda, S. 878). Es ist zu begrüßen, daß das LG Berlin nun erneut zu der Frage Stellung genommen und unter Aufgabe des bisherigen Standpunktes (entgegengesetzt noch in 227 T 2828/37, zitiert bei Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 19M, S. 109) eine Klärung herbeigeführt hat, die mit dem zunehmenden Gewicht des amtsgerichtlichen Verfahrens die Übertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte tritt in Berlin am 1.1.1950 in Kraft! gerade jetzt eine besondere Bedeutung gewinnt. Die Rechtssprechung des Kammergerichts, nach der ,,die Bedeutung der Anwaltschaft als eines dem Richter gleichwertigen Organs der Rechtspflege es dem Anwalt verbietet, sein Amt beliebig durch einen Dritten, der nicht Standesgenosse ist, ausüben zu lassen“ (Gaedeke a.a.O.), war, zum mindesten in Anwendung auf den Stationsreferendar, absolut formalistisch und hatte seitens der Anwaltschaft lediglich unwürdige Winkelzüge zur Folge, wie die Erteilung einer vom Referendar mitgebrachten Blanko-Untervollmacht an einen zufällig im Terminszimmer anwesenden Anwalt, der lediglich seinen Namen hergab, in Wirklichkeit aber nicht auftrat. Tatsächlich ist, worauf das LG mit vollem Recht hinweist, der Stationsreferendar kein „beliebiger“ Dritter; der Anwalt kann nicht der Gefahr der Gebühreneinbuße ausgesetzt werden, wenn er seine Ausbildungsverpflichtung ernst nimmt und den Referendar selbständig vor dem AG auftreten läßt und Hawlitzky (a. a. O. Seite 878) führt zutreffend aus, daß die Ausbildung nicht vollständig wäre, wenn der Referendar nicht Gelegenheit hätte, Termine unter eigener Verantwortlichkeit wahrzunehmen, also ohne den ausbildenden Anwalt als rettenden Engel im Hintergrund zu wissen. Freilich darf sich diese Form der Ausbildung nicht zum Schaden der vertretenen Partei auswirken, der gegenüber der Anwalt gegebenenfalls regreßpflichtig ist, falls er dem Referendar ungeeignete Sachen zur selbständigen Vertretung überläßt oder falls er die Sache nicht genügend vorbereitet, insbesondere vor der Verhandlung eingehend mit dem Referendar durchspricht und sich davon überzeugt, daß dieser zur sachgemäßen Vertretung in der Lage ist. Wie der Anwalt auf der einen Seite durch die Ausbildung von Referendaren keine Gebühreneinbuße erleiden soll, so darf er auf der anderen Seite den Stationsreferendar nicht zum Nachteil der Partei als unentgeltliche Hilfskraft betrachten, die er ohne ständige eingehende Kontrolle zu seiner eigenen Entlastung ausnutzen kann. Dr. H. Nathan § 86 a GebOfRA. § 104 Abs. 3 ZPO. Gegen die Anwendbarkeit des § 86 a GebOfRA bestehen keine Bedenken. LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 1949 1 a T. 534/49. Die Beschwerdeführerin hat die Beklagte in einem aus dem Mahn- in das Streitverfahren übergeleiteten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte vertreten. Nach Fälligkeit der Gebühren hat sie am 27. Juni 1949 Festsetzung ihrer Kosten gegen die Auftraggeberin im Verfahren nach § 86 a der Gebührenordnung für Rechtsanwälte beantragt. Der Urkundsbeamte erster Instanz hat den Antrag zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß vom 5. Juli 1949 (Bl. 13) eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Durch richterliche Entscheidung vom 10. August 1949 ist der vorgenannte Beschluß aufrechterhalten worden (Bl. 17). Hiergegen richtet sich die gemäß § 86 a GebOfRA in Verbindung mit § 104 Abs. III ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Einfügung des § 86 a in die Gebührenordnung für Rechtsanwälte beruht auf der sog. Zarnack-Verordnung vom 21. April 1944. Inhaltlich will die Vorschrift dem Rechtsanwalt die Möglichkeit geben, dieFest-Setzung seiner Gebühren und Auslagen auch gegenüber dem eigenen Mandanten unter entsprechender Anwendung der §§ 103 ff. ZPO zu betreiben. Die Verordnung ist bisher nicht aufgehoben worden; der Länderrat für die britische und amerikanische Zone hat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1948 lediglich die die Begrenzung der Verteidigerhonorare enthaltenden Bestimmungen" für unwirksam erklärt. Die Gültigkeit der Zarnack-Verordnung als Ganzes ist neuerdings in Literatur und Rechtsprechnug angezweifelt worden (vgl. Jur. Rundschau 1948 S. 138 und Werthauer in Jur. Rundschau 1949 S. 8). Besonders Werthauer hat in eingehenden Ausführungen nachzuweisen versucht, daß diese Rechtsverordnung wegen ihrer bedenklichen Ermächtigungsgrundlage und des in ihr enthaltenen nazistischen Gedankengutes nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden könne. Was die durch § 44 der VO vom 1. September 1939 und den Führererlaß vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 139) erteilte Ermächtigung des Reichsjustizministers zum Erlaß der Gebühren-Verordnung anlangt, so können hierzu und auch aus der in ihrem Vorspruch zum Ausdruck gebrachten Beteiligung des Leiters der Parteikanzlei an ihrem Zustandekommen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Fortgeltung hergeleitet werden. Eine ganze Reihe von Verordnungen, die als Kriegs- und Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege ergangen sind, haben wegen-der Zweckmäßigkeit ihres Inhalts und der bekannten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau der Justiz noch heute Gültigkeit, soweit sie nicht den Grundprinzipien eines demokratischen Gerichtswesens zuwiderlaufen. Mehrere dieser Verordnungen führen ihre 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 291 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 291 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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