Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 280 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 280); Die Kommission für die Verteidigung der Menschenrechte hatte in der Zeit zwischen den beiden letzten Kongressen wiederholt Anlaß, das Generalsekretariat der Internationalen Vereinigung um praktische Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Menschenrechte in einigen Ländern (namentlich in kolonialen und halbkolonialen Ländern) zu bitten. Den Dank für diese Maßnahmen, die teilweise in der Entsendung von Beobachtern und Verteidigern zu bestimmten Strafprozessen bestanden hatten, erstatteten die Vertreter rLr betroffenen Länder vor dem Kongreß. Die Haupitanklage in dieser Hinsicht wurde aber von der Sektion der Vereinigten Staaten von Nordamerika erhoben, welche die dort herrschenden Methoden der polizeilichen Untersuchung und der Führung wichtiger Strafprozesse nicht anders als faschistisch bezeichnen konnte. Die immer unverhüllter auftretende Rassendiskrimination, die Schaffung von Gesinnungsdelikten und schließlich die brutale Beseitigung aller Rechte der Verteidigung im Strafprozeß läßt sich aller- dings nur mit dem Rechtsdenken und den Justizmethoden des tausendjährigen Reichs vergleichen. Es wird die vordringlichste Aufgabe der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen und aller ihrer nationalen Sektionen sein, die freiheitlich eingestellten Juristen der USA in ihrem Kampf gegen die steigende Reaktion auf dem Gebiet des Rechts mit allem Nachdruck zu unterstützen.Unsere deutsche Sektion hat hier eine ganz besondere Veranlassung zur Mitarbeit: Die Methoden der USA-Rechtsprechung gehören im Rahmen des Marshallplanes zu den Exportartikeln, welche den marshallisierten Ländern geliefert werden, ob sie es wollen oder nicht. Es sind auch Teile Deutschlands, die durch den Import dieser neuen „Kulturgüter“ bedroht sind. So wird der Aufbau einer lebendigen und aktiven deutschen Sektion der IVDJ nicht nur das Gewicht dieser Vereinigung und den Erfolg ihrer Aktionen vergrößern, sondern uns zugleich im eigenen Land bei der Aufrüttelung und Aktivierung aller friedliebenden Kräfte helfen. Die Neuregelung des juristischen Studiums an den Universitäten Von Dr. Carlotta Schindowski, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die großen Reformen, die nach der Zerschlagung des Hitler-Faschismus in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführt worden sind, haben grundlegende Veränderungen in der Struktur unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens mit sich gebracht. Der Großgrundbesitz wurde enteignet und im Wege der Bodenreform aufgeteilt. Die Betriebe der Monopolkapitalisten und Kriegsverbrecher wurden zunächst beschlagnahmt und später in das Eigentum des Volkes überführt. Damit waren die wesentlichen, auf dem privaten Eigentum an dem Grund und Boden und den großen wirtschaftlichen Unternehmungen beruhenden wirtschaftlichen Machtpositionen im Staate beseitigt. Von dieser grundlegenden Veränderung der ökonomischen Basis mußte auch das Recht beeinflußt werden. Die Rechtsentwicklung seit 1945 zeigt, daß die Veränderung der Produktionsverhältnisse zu Veränderungen des Rechts geführt hat. Von dieser Erkenntnis muß die Rechtswissenschaft, die ein Teil der Gesellschaftswissenschaft ist, ausgehen, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will. Diese Aufgabe besteht in erster Linie darin, den Zusammenhang zwischen der gesellschaftlichen Entwicklung und der dadurch bedingten Entwicklung des Rechts zu erkennen, um aus der Erkenntnis dieses Zusammenhangs die Regeln für eine dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Anwendung und Auslegung der Rechtssätze zu entwickeln. Über diese Aufgaben der Rechtswissenschaft muß auch Klarheit bestehen, wenn die Frage der Reform des juristischen Studiums behandelt werden soll. Für die juristische Ausbildung in den Ausbildüngs-lehrgängen für Richter und Staatsanwälte wurde diese Erkenntnis sehr bald in die Tat umgesetzt. Schon mit dem Beginn des ersten Richterlehrganges wurde der gesellschaftskundliche Unterricht in den Lehrplan aufgenommen und im Laufe der Zeit um ein vielfaches erweitert, so daß er sich heute in Vorlesungen, Seminaren und rechtssoziologischen Übungen über die gesamte Lehrgangsdauer erstreckt (vgl. auch die Ausführungen von Hilde Benjamin, N. J. 1949/6, S. 131 f.). Der Erfolg dieser Ausbildung ist nicht ausgeblieben. Wir können heute mit gutem Gewissen behaupten, daß die Richter und Staatsanwälte, die aus den Richterlehrgängen in die Praxis kommen, auf Grund eines gründlichen Studiums der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze in die Lage versetzt worden sind, die Gesetze, auch wenn sie einer bereits überholten Gesellschaftsordnung entstammen, zeitnah anzuwenden und die Rechtsprechung dem schnell fortschreitenden gesellschaftlichen Leben anzupassen. Anders war es bisher an den Universitäten. Dort wurde in den Vorlesungen und Übungen der juristischen Fakultät im wesentlichen auch noch nach 1945 das Recht in der Weise gelehrt, wie es bereits in der Zeit der Weimarer Republik und früher üblich war. Ganz abgesehen davon, daß der Vortrag abstrakten Fachwissens jungen Studierenden schon an und für sich schwer verständlich ist, konnte die vielfach kritiklose, von jeder soziologischen Betrachtungsweise losgelöste Darstellung von Rechtssätzen, die aus einer hinter uns liegenden Gesellschaftsepoche stammen, wie z. B. das bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch, dem Studenten die für die Bewältigung seiner in der Praxis harrenden Aufgaben notwendige wissenschaftliche Grundlage nicht geben. Dies hat sich in erschütterndem Maße in den Referendar- und auch in den Assessorpfüfungen gezeigt, in denen die Kandidaten oft die einfachsten Fragen auf dem Gebiete der Wirtschafts-, Gegenwarts- und Gesellschaftskunde nicht zu beantworten wußten. Weite Kreise unter den Studenten haben diesen Mangel in ihrer Ausbildung von selbst erkannt und die Einführung des gesellschaftswissenschaftlichen Unterrichts als Pflichtvorlesung und Prüfungsfach gefordert. Der neue Studienplan für die juristischen Fakultäten, der in enger Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Verwaltung für Volksbildung und der Deutschen Justizverwaltung ausgearbeitet worden ist, trägt diesen Gesichtspunkten in weitem Maße Rechnung. Bei seiner Gestaltung war die Erkenntnis maßgebend, daß die Rechtswissenschaft aus ihrer bisherigen Isolierung gelöst und in den Gesamtkomplex der Gesellschaftswissenschaft eingebaut werden muß und daß es deshalb notwendig ist, die Studierenden in den gesellschaftswissenschaftlichen Grundlehren auszubilden. Das bedingte eine völlige Neugestaltung des juristischen Studiums. Das Studium zerfällt nach dem neuen Studienplan in zwei, durch eine nach dem dritten Semester abzulegende Zwischenprüfung, sichtbar von einander getrennte Teile: einen überwiegend gesellschaftswissenschaftlichen Teil, in dem der Student mit den sozio-, logischen, wirtschaftlichen, staatspolitischen und geschichtlichen Zusammenhängen sowie mit den allgemeinen Grundbegriffen des bürgerlichen- und des Strafrechts vertraut gemacht wird, und einen überwiegend fachlichen Teil, in dem die eigentliche Spezialausbildung in den einzelnen Disziplinen der Rechtswissenschaft erfolgt. Der neue Studienplan ist mit Beginn dieses Wintersemesters für alle Studenten des ersten Semesters in Kraft gesetzt worden. An allen Universitäten, an denen Studenten des ersten Semesters studieren, wird daher der Unterricht bereits heute auf Grund der Neuregelung gestaltet. Die Studenten hören an Stelle der bisher üblichen rechtswissenschaftlichen Vorlesungen (z. B. BGB, Allgemeiner Teil; Strafrecht, Allgemeiner Teil; römisches Recht usw.) folgende Gebiete: 1. politische und soziale Probleme der Gegenwart, 2. die Entwicklung der Gesellschaft und ihre Gesetze, 3. Geschichte der Philosophie unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsphilosophie, 4. Einführung in die Volkswirtschaft. 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 280 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 280 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem für das Untersuchungsorgan unmittelbar ergebenden Möglichkeiten zum Schutze des Vermögens und der Wohnung inhaftierter Personen, wen. dieses sich aufgrund der Inhaftierung erforderlich macht.

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