Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 211 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 211); bei Gegenständen, die ihrer Natur nach verbrauchbar sind und die zum Zwecke des Verbrauchs angeschafft waren. Ein Zentner Kartoffeln, den die Ehegatten bezogen oder auch geerntet haben, ist kein „Hausrat“. Verbrauchbare Gegenstände werden also aus dem Verfahren auszuscheiden haben. Im übrigen sei zu den Ausführungen von Michaelis über den Umfang des Streitgegenstandes (a. a. O. S. 110) darauf hingewiesen, daß der „Antrag“ auf Hausratstaüung nach § 1 der Hausratsverordnung doch wohl nicht mehr ist als der Anstoß, der den Stein nämlich das Teilungsverfahren ins Rollen bringt. Es genügt hierzu der einfache Antrag auf Teüung, auch wenn bestimmte Gegenstände nicht verlangt werden; der Antragsgegner ist durchaus nicht gezwungen, bestimmte Anträge zu stellen, und tut dies auch in der Praxis häufig nicht. Dieser Antrag kann mit den normalen Anträgen im Zivilprozeß, die den Streitfall zwingend abgrenzen, nicht verglichen werden. Natürlich wird der Richter in der Praxis im allgemeinen vermeiden, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was er gar nicht haben will; zwingt ihn aber die Eigenart des Verfahrens (in nicht seltenen Fällen) dazu, dies zu tun. Will z. B. der Mann unter Verzicht auf das Eßzimmer gern das Schlafzimmer haben, so kann der Richter durchaus vielleicht mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Kinder zu dem Ergebnis kommen, daß er der Frau das Schlafzimmer geben muß, wogegen dann dem Manne das Eßzimmer als Ausgleich zufällt. Das Beispiel zeigt, daß es dm Hausratsteilungsverfahren unmöglich ist, sich an die Anträge der Beteiligten zu binden, und daß dabei § 308 ZPO, nach dem der Richter nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, keine Anwendung Anden kann. B) § 2 der Verordnung vom 21.12.1948 über das neue Eheverfahren bestimmt in Absatz I zu c, daß im Eheprozeß auch solche Klagen und Widerklagen behandelt werden können und auf Antrag behandelt werden müssen , die „güterrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander“ zum Gegenstand haben. Dieses Verfahren gilt als Verfahren vor dem Ehegericht und ist von dem Verfahren über den Hausrat, das nach wie vor den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, getrennt zu halten, wenn auch über beides gleichzeitig verhandelt und in zwei gesonderten Entscheidungen entschieden wird. Nach einem Rundschreiben des Chefs der Deutschen Justizverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone vom 11.6.1949 3730/III/5/846/49 sind als güterrechtliche Ansprüche in diesem Sinne alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten gegeneinander zu verstehen, natürlich mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den eigentlichen Hausrat beziehen. Die Gegenstände, die in der Praxis vielfach als Hausrat in Anspruch genommen werden, aber nicht dazu gehören, wie Kleider, Schmuck, Tiere usw., gehören also hierher. In der Praxis könnte es sich als zweckmäßig erweisen, darüber hinaus auch solche streitigen Gegenstände nach § 2, I c der Verordnung vom 21.12.1948 zu behandeln, die an sich Gegenstand des Hausrates sind, wenn für sie zwar ein Anspruch auf Herausgabe geltend gemacht, aber von keiner Seite ein Antrag aus § 1 der Hausratsverordnung gestellt wird. Sinn und Aufgabe des Hausratsverfahrens sind ja etwas völlig anderes, als der Streit über die einfache Herausgabe. Nach ihr eine Teilung des Hausrates mit konstitutiver Wirkung vorzunehmen, und der Herausgabeanspruch hat daneben nur subsidiäre und accesso-rische Bedeutung, wenngleich nach § 15 der Hausratsverordnung als „Durchführungsmaßnahme“ auch über ihn entschieden werden muß. Die Praxis zeigt, daß diese besondere Bedeutung der Hausratsverordnung manchmal auch von Juristen noch wenig erkannt ist. In den meisten Fällen werden im Hausratsverfahren nicht Anträge auf Teilung, sondern auf Herausgabe gestellt und einseitig auf alleiniges Eigentum gestützt. Wird nun unter der Herrschaft der neuen Regelung im Eheverfahren ein Antrag nach der Hausratsordnung nicht gestellt, vielleicht sogar von beiden Seiten auf ihn verzichtet, sind aber doch einzelne der an sich zum Hausrat gehörenden Gegenstände streitig, so entspricht es dem praktischen Bedürfnis nach schneller und einfacher Erledigung des gesamten Streits der Parteien, daß auch diese Ansprüche als vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2, I c der Verordnung vom 21. Dezember 1948 behandelt werden können.' Dies ist aber im Hinblick auf § 1, Abs. 2 der Hausratsverord-nung, wonach die Hausratsgerichte für die den Hausrat betreffenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig sind, selbst dann nicht möglich, wenn beide Beteiligte mit dieser Behandlung einverstanden sind. Es wäre zu prüfen, ob es nicht dem Sinn und dem Zweck der neuen Regelung entspricht, die Bestimmung des § 1 Abs. 2 der HausratsVO aufzuheben. Die weitere Entwicklung muß hier ergeben, inwieweit es möglich sein wird, den praktischen Bedürfnissen über die einengenden Bestimmungen des geltenden Rechts hinaus Rechnung zu tragen. C) Normalerweise ist davon auszugehen, daß zum Hausrat nur solche Gegenstände gehören, die Eigentum eines der Ehegatten oder gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten sind. In der praktischen Durchführung erweist sich jedoch dieser Grundsatz als zu eng. Es ist nidit selten, daß zum Hausrat auch Gegenstände gehören, die einem Dritten gehören, der sie den Ehegatten oder einem von ihnen als Hausrat dauernd zur Verfügung gestellt hat. So können Eltern ihrer verheirateten Tochter Möbel, Küchengeräte und dergleichen bei der Eheschließung aus den eigenen Beständen Neuanschaffungen waren ja lange Zeit kaum möglich zur dauernden Benutzung im neuen Ehestand überlassen haben, ohne ihnen das Eigentum zu übertragen. Oder es ist Umsiedlern, die eine Ehe schlossen, Hausrat zur Benutzung von hilfsbereiten Nachbarn zur Verfügung gestellt worden, ohne daß eine Übertragung des Eigentums stattgefunden hat obwohl die Eigentümer wohl selbst nicht mehr damit rechnen, daß sie die Sachen jemals wieder zurückerhalten. Häuüg werden sich diese Eigentumsverhältnisse erst während des Verfahrens klären. Hier müßte an sich eine Abweisung der Anträge erfolgen, und die Beteiligten müßten auf ein neues Verfahren vor dem ordentlichen Gericht verwiesen werden, in dem dann z. B. die Eltern der Frau ihre Eigentumsrechte gegen den die streitigen Gegenstände noch besitzenden Mann geltend zu machen hätten. Mit einer solchen Lösung wäre den Beteiligten aber wenig gedient. Auch widerspräche sie dem Grundsatz einer möglichst schnellen und einfachen Klärung der in Frage kommenden Rechtsverhältnisse durch Richterspruch, wie er doch der gesamten neuen Regelung zugrunde liegt. Daß es an sich möglich ist, im Hausratsverfahren auch über formelles Eigentum eines Dritten zu verfügen, erkennt die Hausratsverordnung in § 10, Abs. 2, an, wonach, wenn der Eigentümer einverstanden ist, auch über Gegenstände verfügt werden kann, die einem der Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt „geliefert“ worden sind. Offenbar ist hier an die sogenannten Abzahlungsgeschäfte gedacht. Die Bedürfnisse der Praxis erfordern es jedoch, diese Bestimmung analog auf andere Rechtsverhältnisse anzuwenden, kraft deren ein anderer als einer der Ehegatten oder beide Eigentümer ist. Das Gericht wird in solchen Fällen den Eigentümer darüber zu hören haben, ob er mit der Einbeziehung der Gegenstände in das Verfahren einverstanden ist, was z. B. häuüg der Fall sein wird, wenn es sich um Verwandte handelt. Ist der Eigentümer einverstanden, so steht der Verfügung über diese Gegenstände im Hausrats-verfahren nichts im Wege; die Gegenstände sind dann dem ehemaligen Ehegatten nicht zu Eigentum, sondern zur weiteren Nutzung als Hausrat zu überweisen. Es könnte eingewendet werden, ein solches Verfahren widerspreche § 8 Abs. 3 der Hausratsverordnung, wonach die zugeteilten Gegenstände „in das Alleineigen-tum desjenigen Ehegatten übergehen, dem sie der Richter zuweist“. § 8 bezieht sich aber nur auf solche Fälle, in denen der Hausrat gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist. Der Fall, daß ein Dritter Eigentümer ist, ist nicht geregelt, so daß die Möglichkeit besteht, ihn im Wege der Rechtsprechung entsprechend den praktischen Bedürfnissen zu gestalten. D) Der Fall, daß Hausrat, der einem der früheren Ehegatten oder beiden gehörte, während oder vor dem Scheidungsverfahren oder auch während des Hausratsverfahrens auf Dritte übertragen, also nicht mehr vorhanden ist, ist bereits in NJ 1948 S. 219 zu III b behandelt. Die dort angedeutete Entwicklung hat sich fortgesetzt. Nach den Erfahrungen der Praxis hat es den Anschein, als ob die Hau-sratverordnung und ihre Bedeutung sie erging ja erst kurz vor dem Zusammenbruch erst allmählich einer breiteren Öffent- 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 211 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 211 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen -Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß - Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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