Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 202 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 202); Polizei, der Verwaltung, den Kontrollkommissionen und den Volkskontrollausschüssen ergeben. Hier muß in Zukunft eine noch systematischere und engere Zusammenarbeit angestrebt werden, um die gleichmäßige Anwendung der demokratischen Gesetze, besonders in Wirtschaftsstrafsachen, durch Verwaltung und Justiz zu sichern, wobei zu prüfen sein wird, ob nicht die Wirtschaftsstrafsachen in immer größerem Umfange wieder in den Zuständigkeitsbereich der Justiz zurückgeführt werden müssen. Es ist festzustellen, daß dort, wo im Kreis- oder sogar Landesmaßstab regelmäßige Besprechungen zwischen den Vertretern der Verwaltung und der Justiz über die Behandlung von Wirtschaftsvergehen stattfinden, mögliche Differenzen in der Beurteilung einzelner Fälle ausgeschaltet sind und eine gleichmäßige, gerechte Anwendung der demokratischen Gesetze gewährleistet ist. Trotzdem muß kritisch festgestellt werden, daß in Einzelfällen manche Gerichte, Verwaltungen und Organe der Parteien und Massenorganisationen der weiteren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit noch nicht den Wert beigemessen haben, der ihr in der Periode der Festigung der fortschrittlichen Errungenschaften unserer demokratischen Ordnung zukommt. Die demokratische Gesetzlichkeit schließt zwei Forderungen ein, die eng miteinander verbunden sind. Einmal die Forderung, alle Übertreter der demokratischen Rechtsordnung strengstens zu bestrafen, d. h. die Gesellschaft gegen Saboteure, Schädlinge, Schieber und Desorganisatoren der demokratischen Wirtschaft entschlossen und energisch zu schützen, und zum anderen die Forderung, jede Art von Willkür und jede ungesetzliche Verletzung der Rechte und Garantien der Bürger auszuschalten. Voraussetzung dafür, daß die Gerichte diese beiden Forderungen der demokratischen Gesetzlichkeit in vollem Umfange erfüllen können, ist eine weitere „Steigerung der Gesetzlichkeit“. Vor allem müssen die Gerichte selbst die Gesetze streng beachten. Es darf nicht mehr Vorkommen, daß, wie es in Einzelfällen, geschehen ist, die Gerichte in solchen Fällen auf Vermögenseinziehung erkennen, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dem Gesetz entsprochen hätte, daß sie durch ein auf Vermögenseinziehung lautendes Urteil auch einen solchen Betrieb völlig einziehen, an dem Mitinhaber beteiligt sind, die mit der abzuurteilenden Straftat nichts zu tun haben, oder daß, wie es in einem von der Deutschen Justizverwaltung gerügten Urteil heißt, auf Grund „fahrlässiger Nutznießerschaft“ die Vermögenseinziehung ausgesprochen wird. Die deutsche Justizverwaltung hat, als sie die Tendenz zu derartigen Entscheidungen bei einigen unteren Gerichten feststellen mußte, bereits dafür Sorge getragen, daß die Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung solcher mit dem Gesetz nicht vereinbarer Urteile die Grundsätze der demokratischen Gesetzlichkeit beachten. Die in der Zwischenzeit ergangenen Urteile haben gezeigt, daß diese Hinweise der Deutschen Justizverwaltung sich bereits auf die Rechtsprechung ausgewirkt haben, so daß solche vereinzelt vorgekommenen Fälle nicht mehr zu verzeichnen sind. ■ Es mag in diesem Zusammenhang, obwohl es sich insoweit nicht um eine die Justiz unmittelbar angehende Angelegenheit handelt, auch darauf hingewiesen werden, daß die Anforderungsverordnung der DWK von den zuständigen Verwaltungsstellen manchmal in einer Weise angewendet worden ist, die mit den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren ist. Es widerspricht der demokratischen Gesetzlichkeit, Maßnahmen durchzuführen, die darauf gerichtet sind, durch Enteignungen den volkseigenen Sektor zu erweitern. Den volkseigenen Sektor auf dem Wege von Enteignungen oder verwaltungsmäßigen Zwangsmaßnahmen erweitern zu wollen, widerspricht den demokratischen Gesetzen und muß bestraft werden. In der Periode der Konsolidierung und Festigung der demokratischen Ordnung und ihrer fortschrittlichen Errungenschaften muß sich die Überlegenheit des volkseigenen Sektors durch rationelles Wirtschaften, durch hohe Arbeitsproduktivität und Güte der Produktion erweisen. Seine weitere Entwicklung erfolgt auf Grund der Akkumulation. Die demokratische Gesetzlichkeit garantiert den Privateigentümem, den Einzelbesitzem die Unversehrtheit ihres Besitzes und die Unbeschränktheit der Unternehmerinitiative, unter der alleinigen Bedingung, daß sie die demokratische Rechtsordnung aufs strengste einhalten. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Gerichte muß die Unantastbarkeit des Volkseigentums stehen. Die demokratische Rechtmäßigkeit verpflichtet den Richter, streng und hart gegen die Verbrecher einzuschreiten, die sich gegen das Eigentum des Volkes vergehen. Es ist festzustellen, daß die Gerichte in immer stärkerem Umfange diese hohe Aufgabe erkennen und die Kraft und die Schärfe des demokratischen Gesetzes in dieser Richtung anwenden. Aber auch hier erscheint eine Differenzierung notwendig, um unbefriedigende Entscheidungen auszuschalten. Die Strafe der Vermögenseinziehung ist z. B. kaum gedacht für Fälle, in denen sich Arbeiter eines Diebstahls in einem volkseigenen Betrieb schuldig machen, auch wenn es sich um einen wirtschaftlich bedeutenden Betrieb handelt. Es entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn das Amtsgericht Falkensee drei Arbeiter, die aus dem VEB je eine Lagerschale entwendet hatten, mit je 1 Jahr Zuchthaus und Vermögenseinziehung bestraft hat. Abgesehen von der Tatsache, daß in dem Urteil jede Erörterung über den Wert und die Bedeutung der gestohlenen Teile für die Arbeit des Betriebes fehlt, wäre eine angesessene Bestrafung auch ohne Vermögenseinziehung' möglich gewesen, die nur für ausgesprochene Wirtschaftsverbrecher vorgesehen ist in solchen Fällen aber bisweilen von den Gerichten nicht ausgesprochen wurde. Auch in Strafsachen nach Befehl 201 werden gelegentliche Verstöße gegen die demokratische Gesetzlichkeit beobachtet. Durch die ständig sich verbessernde Zusammenarbeit zwischen den interessierten Behörden sind diese Verstöße beseitigt worden und haben keine aktuelle Bedeutung mehr. Ihre Beseitigung beweist die weitere Festigung unserer Gesetzlichkeit in der zurückliegenden Zeit. Ferner ist in diesem Zusammenhang das Verhalten eines Oberstaatsanwalts zu rügen, der die Bauern seines Bezirks unter Strafandrohung auf die Ablieferungstermine hingewiesen, das entsprechende Schreiben aber auch den Bauern zugestell't hat, die ihre Ablieferung bereits vorfristig erfüllt hatten. An sich ist die Absicht des Oberstaatsanwalts, der Planerfüllung zu dienen und der Begehung von Straftaten vorzubeugen, zu loben und entspricht den besonderen Aufgaben, deren Erfüllung wir heute von den Angestellten der Justiz verlangen. Es wäre aber nötig gewesen, daß der Oberstaatsanwalt sich vorher genau über den Stand der Ablieferung unterrichtete. Schließlich ist auf die Gefahr von Fehlurteilen bei der Bestrafung von Verstößen gegen die Ablieferungspflicht hinzuweisen. Es ist festgestellt worden, daß einige Landräte aus falschem Ehrgeiz die Ablieferungstermine selbständig vorveriegt und die Bestrafung der Bauern verlangt, die diese eigenmächig festgesetzten Termine nicht innehielten, wohl aber die von der DWK festgesetzten Ablieferungstermine. Würde man diese Bauern bestrafen, so würde dies den Prinzipien der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen. Hieraöf hat die Deutsche Justizverwaltung rechtzeitig in einer Rundverfügung an alle Gerichte und Staatsanwaltschaften hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind auch zwei weitere Rundverfügungen der Deutschen Justizverwaltung zu erwähnen, die der Beachtung und Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit dienen, nämlich die Rundverfügung vom 19. 7.1949 betreffend die Abkürzung der Dauer der Untersuchungshaft sowie die Rundverfügung über die Durchführung von Strafverfahren in erweiterter Öffentlichkeit. In der Rundverfügung vom 19. 7.1949 wurde darauf hingewiesen, daß die lange Dauer der Untersuchungshaft aus den verschiedensten Gründen vermieden werden muß. Es wurde betont, daß vor allem der Untersuchungsgefangene selbst einen Anspruch darauf hat, daß die Untersuchungshaft so kurz wie möglich gehalten wird, daß es aber darüber hinaus das Ziel der Gerichte und Staatsanwaltschaften sein muß, die Zahl der Haftsachen zu vermindern. Selbstverständlich darf das nicht dazu führen, daß wirklich gefährliche Verbrecher von der Untersuchungshaft verschont werden, weil dadurch wiederum die demokratische Ordnung gefährdet würde. Es gilt hier der allgemeine Grund- 202;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die EinsatzrichLungen der und zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die operativen Mitarbeiter haben entsprechend ihrer Verantwortlichkeit auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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