Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 163 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 163); a) die deutsche Frau, die nach 1938 einen ehemaligen Österreicher, damaligen Reichsdeutsdien, geheiratet hat und von ihm entweder vor 1945 wieder geschieden wurde oder bei noch bestehender Ehe ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat in der Absicht, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben; b) nach dem oben Dargelegten auch der ehemals österreichische, seit 1938 reichsdeutsche Mann, dem zwar die österreichische Gesetzgebung seit 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zuerkennt, der aber seinen Wohnsitz in Deutschland unter Umständen behalten hat, die darauf schließen [lassen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben wünscht. II. Steht fest, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, so entsteht die Frage nach dem für die Scheidung zuständigen Gericht. Sie entscheidet sich nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung, auf die hier nur kurz eingegangen zu werden braucht. Im deutschen Recht ist nach herrschender und zu billigender Ansicht der § 606 ZPO in der Fassung des § 19 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 23. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) anzuwenden. Danach ist, wenn auch nur einer der Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung deutscher Staatsangehöriger ist, ausschließlich ein deutsches Gericht zuständig, selbst wenn keiner der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat. Dies folgt die Fassung des § 606 ist nicht sehr geglückt daraus, daß ein deutsches Gesetz kein bestimmtes ausländisches Gericht als Gerichtsstand vorschreiben kann, und aus dem Wortlaut des § 606 Abs. 1 Satz 2: „oder haben sie (= die Ehegatten) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt“; dann ist nämlich nach deutschem Recht nicht das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsorts im Ausland zuständig, sondern das Gericht des Aufenthaltsorts des Mannes oder, falls ein solcher im Inland fehlt, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Frau, sonst das Landgericht Berlin. Ein Sonderfall liegt vor, wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, also etwa beide Österreicher sind. Das deutsche Gericht kann dann nur entscheiden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau dm Inland liegt und das Heimatrecht des Mannes die deutsche Entscheidung anerkennen wird (§ 606 Abs. 3 ZPO). In welchen Fällen Österreich deutsche Scheidungsurteile anerkennt, wird weiter unten darzustellen sein. In Österreich gilt grundsätzlich dieselbe Regelung. Gemäß Art. 1 Buchst. A4 des österreichischen Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege (Staatsgesetzblatt u. Bundesgesetzblatt 1945 S. 292) bleiben die §§ 76 und 100 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung der §§ 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) in Geltung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts Berlin das Ländesgericht Wien tritt und die Worte „deutsch“ durch „österreichisch“ zu ersetzen sind (vgl. dazu: Bekanntmachung über österreichisches Eherecht usw. im Amtsblatt des Württembergisch-Badischen Justizministeriums 1948, Nr. 5, S. 35). Danach gilt also: ist auch nur einer der Ehegatten zur Zeit der Scheidung österreichischer Staatsangehöriger, so ist nach österreichischem Recht ein österreichisches Gericht ausschließlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit entspricht der deutschen Regelung; äußerstenfalls ist das Landesgericht in Wien zuständig. Die deutsche und die österreichische Zuständigkeit können sich also überschneiden. Ist der eine Ehegatte Deutscher, der andere Österreicher oder wird ein und dieselbe Person in Deutschland als Deutscher, in Österreich als Österreicher angesehen (sujet mixte), so ist nach deutschem Recht ein deutsches Gericht, nach österreichischem Recht ein österreichisches Gericht zuständig. Es entsteht daher die Frage nach der Anerkennung der im jeweils anderen Staat ergangenen Ehescheidungsurteile durch Deutschland oder Österreich. Für Österreich gilt folgendes: § 328 ZPO wird auch weiterhin sinngemäß als österreichische Rechtsvorschrift angewandt. Danach ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen, wenn das ausländische Gericht nach österreichischem Recht nicht zuständig war. Von diesem Grundsatz gilt jedoch bei Scheidungsurteilen gern. § 76 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm (= § 606 Abs. 2 ZPO) eine Ausnahme. Besitzt nämlich der Mann nicht die österreichische Staatsangehörigkeit oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich, so steht der nach österreichischem Recht ausschließliche österreichische Gerichtsstand der Anerkennung eines ausländischen Urteils nicht entgegen. Es bleibt also nach österreichischem Recht bei der ausschließlichen österreichischen Gerichtsbarkeit, wenn z. B. die Frau Österreicherin ist. Diese Zuständigkeit steht aber der Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils dann nicht entgegen, wenn der Mann nicht österreichischer Staatsangehöriger also möglicherweise auch staatenlos oder zwar Österreicher ist, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Hier müssen dann zwar die übrigen Voraussetzungen des § 328 ZPO, also die der Ziffern 2 bis 5 dieser Vorschrift, vor-liegen. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Ziffer 5) kann jedoch abgesehen werden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654), der gemäß § 2 des österreichischen Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 (StGBl. Nr. 6/45) in vorläufige Geltung gesetzt worden ist. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile ist der Bundesminister für Justiz in Österreich, der dabei vom Erfordernis der Gegenseitigkeit grundsätzlich absieht (vgl. Amtsbl. d. Württembergisch-Badischen Justizministeriums 1948 S, 35 und KG-Urteil vom 15. November 1947, NJW 1947 S. 591). In Deutschland gilt mutatis mutandis dieselbe Regelung. Hier ist jedoch zweifelhaft geworden, ob § 24 der 4. DVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 noch gilt. Es ist die Meinung aufgetaucht, diese Bestimmung sei mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 über die Ehe unvereinbar und daher außer Kraft gesetzt (§ 79 Ehegesetz). Geht man mit der jetzt allgemein herrschenden Meinung davon aus, daß die Ausführungsbestimmungen zum deutschen Ehegesetz von 1938 durch das Ehegesetz des Kontrollrats nicht grundsätzlich, sondern nur in den Fällen aufgehoben sind, in denen sie gegen Wortlaut oder Sinn des neuen Gesetzes verstoßen oder eine nationalsozialistische Tendenz beinhalten, dann ist nicht einzusehen, weshalb § 24 der 4. DVO nicht mehr gelten sollte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 16 bringt keine Bestimmung über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile. Man könnte bestenfalls meinen, daß die Entscheidung durch den Justizminister eine Zurückdrängung der Rechtsprechung zugunsten der Verwaltung wäre, und darin eine nationalsozialistische Tendenz erblicken. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß in der Mehrzahl der Fälle auch früher durchaus nicht der Richter, sondern der Standesbeamte über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile zu befinden hatte. In Preußen galt z. B. Ziff. 384 des amtlichen Handbuchs für die preußischen Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (Hrsgeg. v. Preuß.Min.d.Innern, März 1932). Danach hatte der Standesbeamte im Falle der Wiederverheiratung zu prüfen, ob ein ausländisches Urteil anzuerkennen sei Konnte er selbst diese Prüfung nicht mit Sicherheit vornehmen, dann sollte er sie dem Regierungspräsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten, überlassen, die nötigenfalls eine Entscheidung des Ministers des Innern einholen sollten. Die Rückkehr zum früheren Rechtszustand würde mithin bedeuten, daß in den weitaus meisten Fällen nämlich bei Wiederverheiratung über die Anerkennung nicht ein Gericht, sondern ein Standesbeamter, möglicherweise der Innenminister entscheidet. Inwiefern demgegenüber die Entscheidung durch den Justizminister nationalsozialistisches Gedankengut sein soll, ist nicht einzusehen. Für eine Beibehaltung des § 24 sprechen auch gewichtige praktische Erwägungen. Er bringt einmal gegenüber dem früheren Rechtszustand einen Fortschritt: die einheitliche und alle Behörden bindende Entscheidung. Er bringt weiterhin eine Erleichterung: das Absehen vom Erfordernis der verbürgten Gegenseitigkeit. Gerade in einer Zeit mangelnder diplo- 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 163 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 163 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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