Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 238 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 238); lieh und äußerlich befreit zu haben. Er blickt in die Wirklichkeit der heutigen Welt mit ihren Problemen und sieht, daß eine Rückkehr zum Ständestaat des Mittelalters und zum Got-tesgnadentum diese Probleme nicht lösen wird. Sie stellt überhaupt keine reale Möglichkeit dar, es sei denn, man dächte an nationalsozialistische oder faschistische Lösungen, wie die ehemalige Arbeitsfront oder einen „korporativen Staat", was dem Verfasser nicht unterstellt werden soll. Der junge Jurist wird hier in eine Welt von Begriffen eingeführt, die ihn rückwärts und nicht vorwärts führen und ihm kein Rüstzeug mitgeben, um Rechtswissenschaft im Sinne einer modernen Wissenschaft der Jetztzeit betreiben und an der Lösung der Probleme unseres demokratischen Aufbaus mitwirken zu können. Dr. Anselm Glücksmann Prof. Dr. Hans Kreller, Römische Rechtsgeschichte. Eine Einführung in die Volksrechte der Hellenen und Römer und in.das römische Kunstrecht. 2. erw. Aufl. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1948. VI, 176 S. 7,60 DM. Dem zuerst 1936 herausgekommenen Grundriß ist Eigenart nicht abzusprechen. Verzicht auf Eingehen in Einzelheiten und auf antiquarischen Kleinkram läßt die Hauptlinien der Entwicklung und das Spezifische der römischen Rechtsinstitute plastisch hervortreten. Hineinnahme der griechischen Rechtsgeschichte, Anknüpfung an deutsch-rechtliche Begriffe, kurze Weiterverfolgung bis zum heutigen Recht Deutschlands und Österreichs, gelegentliche Blicke auf die wirtschaftlichen Hintergründe weiten die Perspektiven. Studenten und ehemalige Studenten, die nachträglich bedauern, durch den Nationalsozialismus von den Quellen unserer Rechtsbegriffsbildung abgesperrt worden zu sein, wird der prägnante Grundriß anregend einführen. Für den, der seine Rechtstechnik außerhalb des herkömmlichen S'tudienbetriebs erworben hat, der aber zu erfahren wünscht, wie sein Handwerkszeug geworden und warum es so geworden, setzt das Buch zuviel voraus. Ich kann mir aber denken, daß dort, wo nichtakademische sich mit akademischen Kollegen im gleichen Streben zusammentun, das Heft eine besonders günstige Grundlage für eine solche Arbeitsgemeinschaft abgeben würde. Ernst Meyer Franz Leonhard, Bürgerliches Recht. Ein Lehrbuch in kurzen Sätzen. 4. neubearb. Aufl. Berlin: Carl Heymanns Verlag, 1948. VIII, 267 S., brosch. 12,50 DM. Das 1923 zuerst erschienene „Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts in kurzen Sätzen“ von Prof. Franz Leonhard, dem nunmehr 78jährigen Altmeister des Bürgerlichen Rechts, ist jetzt in 4., neubearbeiteter Auflage herausgekommen. Auf 260 Seiten entwickelt der Verfasser das System des BGB, das bei der nach Anlage des Werkes gebotenen Zusammendrängung des Stoffes naturgemäß, wie der Autor selbst betont, nur die Form einer Skizze haben kann. Das Buch „will den Inhalt eines wissenschaftlichen Lehrbuchs in möglichst knapper Form bieten“. Diese Absicht des Verfassers wird in der Darstellung voll erreicht. Die Anerkennung, die Schwister, der frühere Präsident des einstigen preuß. Juristischen Landesprüfungsamts in einer Besprechung in DJZ 1932, Sp. 1096 dem Werk gezollt hat, ist auch für die Neuauflage voll berechtigt. Trotz der gewählten Kurzform ist, wie Schwister damals zutreffend feststellte, „der deutliche Abstand (von gewissen Repetitionsbüchern) schon darin begründet, daß der Verfasser nicht angeblich anerkannte, allgemeingültige Theorie, sondern seine eigene Lehrmeinung darbietet, womit dem Buch zugleich die eigene Note und der wohltätige Anlaß gegeben ist, daß der Leser selbsttätig und kritisch arbeitet“. Die auch vom Verfasser verlangte selbsttätig-kritische Mitarbeit ist allerdings eine erhebliche. Die dem System des BGB folgende, vom Autor aber vollkommen selbständig neu vorgenommene Gliederung des Stoffes vermag zwar eine ausgezeichnete, gestraffte Übersicht und Durchleuchtung des Gesetzesaufbaus zu bieten, bereitet aber doch bei der angesichts der Kürze des Gesamtwerks notwendigen Breviloquenz zumindest dem Anfänger nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Streitfragen sind regelmäßig erwähnt; das Werk dürfte in dieser Hinsicht ein Höchstmaß an Vollständigkeit erreichen. Da aber die Ergebnisse von Kontroversen, ja überhaupt die zu einzelnen Fragen vertretenen, verschiedenartigen Lehrmeinungen notwendig nur mit wenigen Worten wiedergegeben sind, wird das Werk wohl erst von den Studenten der späteren Semester mit wirklichem Gewinn benutzt werden können. Das gilt nicht nur für den systematischdogmatischen Teil, sondern ebensosehr für die jeweiligen kurzen Vorbemerkungen über den geschichtlichen Werdegang der einzelnen Rechtsinstitute. Erfreulich ist, daß Leonhard trotz der gebotenen Kürze auch brennende juristische Tagesprobleme erörtert; so auf S. 70, wo er in Umkehrung von § 251 BGB dem Gläubiger bei Warennot freistellt, statt Geld Naturalersatz zu fordern in Gestalt von Sachen, die der Gegner entbehrlich besitzt oder sich durch Tausch verschaffen kann. Auf der anderen Seite weist der Text aber auch gewisse Ungenaüig-keiten und Lücken auf. Sie werden in einer Neuauflage leicht zu beseitigen sein und beeinträchtigen die Brauchbarkeit dos Buches nicht. So wird auf S. 17 noch das Personenstandsgesetz vom 6.2. 18/5 als das für d.e einschlägigen Beurkundungen geltende Gesetz bezeichnet; maßgebend ist jetzt das (entnazifizierte) Personenstandsgesetz vom 3.11. 1937 (vgl. dazu f. d. brit. Zone VO vom 20.12.1946, Hann. RPfl. 1947, S. 7) Ebenfalls S. 17 ist richtig das Verschollenheitsgesetz vom 4. 7. 1939 genannt, aber S. 18 dann doch auf den durch dieses Gesetz aufgehobenen § 14 II BGB verwiesen; jetzt gilt mit anderen Altersgrenzen § 3 I VerschG. S. 22 verweist wegen der Regelung der Aktiengesellschaft auf das HGB anstatt auf das Aktiengesetz vom 30.1. 1937. Ebenfalls S. 22 wird für Ideal-Vereine, auch politische, unter Hinweis auf Art. 124 WeimVerf. die freie Vereinsbildung und der Erwerb der Rechtsfähigkeit gemäß dem Normativsystem durch bloße Eintragung ins Vereinsregister angenommen, ohne zu erwähnen, daß unter dem Besatzungsregime zur Zeit die Vereinsbildung weitgehend von besonderer Zulassung abhängig ist und auch die neuen Länderverfassungen zur Verhinderung der Wiederbelebung faschistischer, nazistischer und militaristischer Auffassungen die Vereinsbildung gewissen Beschränkungen unterwerfen. Zur Miete wird S. 99 auf abweichende Bestimmungen durch Formulare der Hausbesitzervereine hingewiesen; praktisch kommt seit der Bek. d. RJMin. vom 7. 3.1934 (DJ S. 304) insoweit nur noch der auch die Mieterinteressen angemessen berücksichtigende Einheitsmietvertrag in Betracht. S. 102 ist zu berichtigen, daß das MSchG, soweit nach 1945 nicht neue landesgesetzliche Bestimmungen ergangen sind, jetzt in der Fassung vom 15.12. 1942 (RGBl. I S'. 712) gilt, das Wohnungsmangelgesetz vom 26. 7.1923 bereits am 1. 4.1933 außer Kraft getreten ist und für das Pachtschutzrecht neben der KleinpachtO von 1919 die ReichspachtschutzO vom 30. 7. 1940 (nicht 1920) maßgebend ist. Für Verträge zur Übereignung von Landgütern besteht entgegen der Darstellung S'. 75 und 146 nicht mehr Genehmigungspflicht auf Grund des Ges. vom 26. 1. 1937, sondern gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 45, durch welches gleichzeitig das Gesetz vom 26. 1. 1937 aufgehoben worden ist. Daneben gelten seit 1945 neue landesrechtliche Bestimmungen über den Verkehr mit (nichtlandwirtschaftlichen) Grundstücken. S. 157 wird das Heimstättengesetz von 1920 genannt; das Gesetz wird aber in der Neufassung vom 25. 11.1937 (RGBl. I S. 1291) und der dazu ergangenen AVO vom 19. 7. 1940 (RGBl. I S. 1027) anzuwenden sein. S. 179 wird zum Ehegesetz (Kontrollratsgesetz Nr. 16) offenbar die Auffassung vertreten, daß es sich hier um ein allgemeines Gesetz handelt, „das in den einzelnen Ländern veröffentlicht ist“. Zutreffend muß aber angenommen werden, daß gemäß der Proklamation Nr. 1 vom 30. 8.1945 der Kontrollrat „als oberste Machtgewalt in Angelegenheiten, die Deutschland als ganzes an-gehen“, das Gesetzgebungsrecht für das gesamte Reich besitzt, das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Eheges.) also gemeines Reichsrecht und nicht nur gemeinsames (allgemeines) für Deutschland geltendes Recht darstellt (vgl. dazu Peters in NJ 1947, S. 4). Welche Schwierigkeiten sich für eine Darstellung des Bürgerlichen Rechts im gesamtdeutschen Rahmen z. Z. ergeben, veranschaulichen die Bemerkungen des Verfassers zu Abschnitten, wie „Bergrecht“ (S. 153), „Gebundenes E.gentum“ (S. 156), „Gemein-Eigentum“/(S. 157). über die seit 1945 insoweit zonal verschiedenartige Ausgestaltung und Entwicklung des Rechts wären auch internem Kurzlehrbuch des Bürgerlichen Rechts etwas eingehendere Ausführungen zu begrüßen gewesen als die bloßen Bemerkungen „anders seit 1946", „jetzt, seit 1946, stärkere Eingriffe“. Wie in Zusammenhang mit der Aufhebung des Erbhofrechts in einem Lehrbuch für Studierende aller Zonen auf die neuen Bestimmungen der HöfeO f. d. brit. Zone vom 24.4.1947 (VOB1. BZ 1947, S. 33) hinzuweisen gewesen wäre, so durfte auch die Bodenreformgesetzgebung in der Ostzone nicht unerwähnt bleiben, durch die für einen erheblichen Teil des deutschen Bauernlandes eine neue Form des gebundenen Eigentums begründet worden ist. Des weiteren ist eine neue Eigentumsart mit dem Begriff des Volkseigentums (Hessen, Ostzone) entstanden. In der Ostzone ist durch die Befehle 64/48 und 76/48 der SMAD die Unantastbarkeit, Unverkäuflichkeit und der besondere Schutz dieses Volkseigentums sowie seine rechtliche Organisationsform gesetzlich statuiert worden. Es ist für den juristischen Nachwuchs, der sich in erheblichen Teilen Deutschlands in der praktischen Berufsarbeit alsbald mit den hier erwachsenden Rechtsproblemen und Fragestellungen zu befassen haben wird, dringend erwünscht, daß er aus einem für ihn bestimmten Lehrbuch des deutschen Bürgerlichen Rechts, auch wenn es sich dabei um Zonen- oder ländergebundenes Recht handelt, die sich hier neu entwickelnden Rechtsformen, ihr Verhältn’s und ihre Abgrenzung zueinander wenigstens in den Grundlinien kennenlernt. Mit diesen Anregungen für die nächste Auflage verbindet sich die Hoffnung, daß die vorliegende 4. Auflage des verdienstvollen Werkes von Leonhard für Studium und Prüfungsvorbereitung bei den Studenten der Rechtswissenschaft den gleichen Anklang finden wird wie die früheren Auflagen. Dr. Rudolph Gähler Dr. Curt Fischer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine gesellschaftsrechtliche und wirtschaftshistorische Studie. Berlin-Göttingen-Heidelberg: Springer-Verlag 1948. 172 S. 8,70 DM. Die doppelte Betrachtungsweise, rechtlich und wirtschaftlich, muß gerade dem juristischen Leser willkommen sein. Ihm wird freilich nicht die Darstellung der „rechtlichen Form“ und ihrer Verarbeitung in der Judikatur, wohl aber die statistisch belegte Aufzeigung ihrer Verwendung im Wirtschaftsleben, ihres „wirtschaftlichen Inhalts“ Neues bieten. Diese Partien, die auch Typen .wie Einmann-Ges., Familien-Ges„ Konzern-Ges., Ges. der öffentlichen Hand (wobei übrigens die 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 238 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 238 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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