Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 56 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 56); Nr. 10 widersprechen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist deshalb begründet. Wer im Juli 1944 einen Menschen, der eine hitlerfeindliche Äußerung getan hat, den Gestapoagenten auslieferte und damit dessen Tod verursachte, kann durchaus aus falsch verstandener Vaterlandsliebe gehandelt haben; als strafmildernd kann dieser Beweggrund jedoch bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht berücksichtigt werden, ohne Sinn und Zweck des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 10 gröblichst zu verkennen. Die Anerkennung falsch verstandener Vaterlandsliebe als Strafmilderungsgrund würde zwangsläufig zur Folge haben, daß die von den fanatischsten Anhängern der sogenannten nationalsozialistischen Weltanschauung als besonders große, falsch verstandene Vaterlandsliebe motivierte Treue und Ergebenheit zum nationalsozialistischen Verbrecherregime als besonders ins Gewicht fallender Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müßte. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, die Massenmörder von Auschwitz und Maidanek oder das nationalsozialistische Führerkorps oder den deutschen Generalstab ihrer Verbrechen an der Menschheit wegen deshalb besonders mild zu bestrafen, weil diese Verbrecher möglicherweise aus falsch verstandener Vaterlandsliebe gehandelt haben könnten. Das Schwurgericht hat irrigerweise einen die Angeklagte belastenden Umstand, nämlich die Tatsache, daß sie im Juli 1944 alles getan hat, um das bereits wankende nationalsozialistische Terrorregime zu stützen, nicht als das gewertet, was falsch verstandene Vaterlandsliebe im Juli 1944 nur noch sein konnte, nämlich als einen Beweis besonderer faschistischer Aktivität. Sinn und Zweck des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist die moralische und geistige Liquidierung der Nazi- epoche, und deshalb sind gerade die faschistischen Hitleranhänger, die besonders aktiven Faschisten, ihrer an der Menschheit verübten Verbrechen wegen auch wenn sie sich auf Treue zum Führer oder falsch verstandene Vaterlandsliebe berufen hart zu bestrafen. Die Tatsache, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, kann bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht als strafmildernd berücksichtigt werden. OLG Dresden, Urteil v. 13.2.48 21 ERKs 39/47. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung wird erwähnt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Dies kann nur den Sinn haben, daß das Fehlen einer Vorstrafe bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist. Dies verstößt aber bei Verurteilungen auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 oder der Direktive 38 gegen allgemeine Prinzipien der Strafzumessung. Hier kann nämlich, wie das Oberlandesgericht Dresden bereits ausgsprochen hat (Akten 21 ERKs 8/47) die Unbescholtenheit bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht fallen, denn sie hat mit der politischen Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, und die sich auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch strafrechtlich auswirkt, nichts zu tun. Beides liegt auf ganz verschiedenen Gebieten. Die Täter, die auf Grund der in Frage kommenden Kontrollrats-gesetzgebung wegen ihrer nazistischen Betätigung zu bestrafen sind, werden in weitgehendem Maße unbescholten sein, ohne daß damit die Gewichtigkeit ihrer Verfehlungen und der ihnen zur Last fallende Anteil an der eingetretenen Katastrophe herabgemindert wird. Eine Berücksichtigung der Unbescholtenheit bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten erfordert daher in solchen Fällen das Einschreiten des Revisionsgerichtes. Nachrichten / Literatur Die Interzonentagung der Juristen der WN in Schönberg vom 20. bis 22. März 1948 Die Tagung der Juristen der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes in Schönberg im Taunus war nicht nur für die Teilnehmer und die VVN selbst, sondern für die Juristen ganz Deutschlands von wesentlicher Bedeutung. Aussprachen zwischen Juristen aus dem Osten und dem Westen Deutschlands waren bisher nur in beschränktem Kreise zustandegekommen und waren wie z. B. bei der Justizminister-Konferenz in Konstanz 1947 über ein höchstens achtungsvolles Anhören der anderen Seite nicht hinausgekommen, sei es, weil die Teilnehmer dieser Veranstaltungen über die Zonengrenzen und die dadurch bedingte Gestaltung der Justizfragen nicht mehr hinaussehen konnten, sei es, weil sie es nicht mehr wollten. Die Teilnehmer dieser Tagung verband nicht nur formal die Mtgliedschaft zu einer und derselben Organisation, sie verband vor allem das gleiche Erleben: selbst Verfolgte des Naziregimes gewesen zu sein. Damit war die Plattform gegeben, von der aus eine Aussprache, ein verständnisvoller Austausch der Gedanken und Erfahrungen in Gang zu bringen war. Das wichtigste über die Klärung von Einzelfragen hinausgehende Ergebnis war, daß man Kenntnis erhielt von der Lage der Justiz in allen Besatzungszonen und deren Bedingtheit durch die allgemeine Gestaltung der ökonomischen Kräfteverhältnisse erkannte. Es wurde klar, daß die Lage der Justiz ein Symptom der allgemeinen Lage ist. Wurde so den Teilnehmern der Konferenz zwar verständlich, was in den anderen Zonen vor sich geht und wo die Ursachen für die jeweilige Entwicklung der Justiz zu suchen sind, so zeigte sich doch, daß sie bei aller Gemeinsamkeit und Unbedingtheit ihrer Haltung in ihren Auffassungen über die Wege, die zur Überwindung der einheitlich erkannten Mißstände und Schwierigkeiten einzuschlagen sind, selbst wieder mehr oder weniger unter dem Einfluß ihrer Umgebung stehen. Daß es trotzdem gelang, in allen Fragen zu einstimmig angenommenen und im allgemeinen klare Wege weisenden Resolutionen zu kommen, beweist, welche Bedeutung dieser Konferenz nicht nur für die VVN, sondern für die deutsche Justiz überhaupt beizumessen ist. Die Tagung wurde eingeleitet durch ein Referat des ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten, Professor Dr. Geiler, über die „staats- und völkerrechtliche Stellung Deutschlands". Daß dieses Referat am Eingang der Tagung stand, machte es gleichsam zu ihrem Motto: Gerade die Juristen, die selbst Verfolgte des Naziregimes waren, stellen sich aus ihrem eigenen Erleben der Nazijahre heraus in erster Linie die Auf- gabe, über die Zonengrenzen hinweg auch von der juristischen Seite her den Weg zur Einheit Deutschlands zu Anden. Geiler kam zur Feststellung des staats- und völkerrechtlichen Fortbestandes Deutschlands. Deutschland sei völkerrechtlich nicht untergegangen; es bestehe fort, wenn auch beschränkt in seiner Handlungsfähigkeit. Die Besetzung, im Ausgangspunkt eine kriegerische, sei zur zeitlich beschränkten occupatio mixta geworden; soweit es sich um den Charakter der militärischen Besatzung handele, finde die Haager Landkriegsordnung Anwendung, für die Ausübung der Regierungsgewalt im übrigen sei maßgebend der Interventionszweck der Besatzung sowie die Begrenzung durch den Treuhandgedanken. Mit diesen Rechtsausführungen verband Geiler eine persönliche Stellungnahme zu einer Reihe politischer Fragen, die eine grundsätzliche Diskussion hervorriefen. Seiner libera-listischen Auffassung von der persönlichen Freiheit des einzelnen und den Grundrechten im allgemeinen wurde die Bedeutung der Grundrechte in einer realen Demokratie entgegengestellt. Das von ihm gewünschte Besatzungsstatut wurde als ein Hindernis für den baldigen Abschluß eines endgültigen Friedensvertrages erkannt. Seine Auffassung, Deutschland habe die Aufgabe, die Synthese zwischen dem übersteigerten Kapitalismus des Westens und dem „totalitären" System des Ostens zu Anden, es habe das „Abendland vor dem Untergang zu retten“, wurde schon mit dem Hinweis auf das darin zum Ausdruck kommende Mißverstehen des sozialistischen Staates der Sowjetunion als abwegig gekennzeichnet. Die gründliche und ernsthafte Debatte führte zu einer allgemeinen Klärung der Anschauungen, die die Basis für den weiteren positiven Verlauf der Tagung abgab. Sie führte insbesondere zu einer einstimmig gefaßten Resolution, die darin gipfelte, daß die Ministerpräsidenten der Länder und die Führer der großen Parteien ersucht wurden, beim Kontrollrat einen Antrag dahin zu stellen, eine Kommission zur Vorbereitung einer demokratischen Verfassung Deutschlands einzusetzen, die Abhaltung freier demokratischer Wahlen zu einer Nationalversammlung nach vorheriger Zulassung aller demokratischer Parteien in allen Zonen zu genehmigen und schließlich dieser Nationalversammlung die Berechtigung zu erteilen, Deutschland eine demokratische Verfassung zu geben. In diesem Vorschläge, der einem von Geiler bereits früher gemachten Vorschläge entsprach, spiegelte sich, wie Generalstaatsanwalt Dr. Helm, Dresden, feststellte, das gleiche Streben nach der Einheit Deutschlands wieder, das in den Beschlüssen des Volkskongresses für Einheit und gerechten Frieden seinen Ausdruck gefunden hat. Die Verhandlungen der nächsten Tage befaßten sich zunächst mit Gesetzgebungsfragen, die die WN besonders angehen, 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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