Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 54 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 54); § 599). Das praktische Bedürfnis und die Zeitverhältnisse machen die entsprechende Anwendung des § 719 (707) ZPO auch auf den Fall des § 599 ZPO notwendig. §§ 86a, 86b RAGebO. Kostenansprüche gegen seinen Auftraggeber hat der Rechtsanwalt zunächst im vereinfachten Festsetzungsverfahren gemäß §§ 86a, 86b RAGebO (eingeführt durch die VO zur Änderung der GebO f. RA vom 21.4.44 RGBl. S. 104) geltend zu machen. OLG Potsdam, Beschluß v. 81. 7.1947 1 W 111/47. Der sechste Abschnitt der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, der von der Einforderung von Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber handelt, hat durch die §§ 86a und 86b eine Ergänzung erfahren; früher war der Rechtsanwalt, der seinen Kostenanspruch beim eigenen Auftraggeber beitreiben wollte, genötigt zu klagen oder jedenfalls das Mahnverfahren einzuleiten; die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte hat auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber ein vereinfachtes Festsetzungsverfahren durch die §§ 86a und 86b eingeführt. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Aus Satz 3 des Absatzes 1 des § 86a ergibt sich nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Ein-schlagung des Festsetzungsverfahren: „Der Rechts- anwalt hat die Festssetzung zu beantragen, wenn der Zahlungspflichtige die Berechnung ihm gegenüber beanstandet .“. Es soll der Rechtsanwalt erst dann im Wege des Mahnverfahrens oder der Klage gegen seinen Auftraggeber Vorgehen, wenn das vereinfachte Festsetzungsverfahren nicht zum Erfolg führt. Denn durch das Mahnverfahren oder die Klage entstehen weitere Kosten, die durch die Beschreitung des Festsetzungsverfahrens, das gebührenfrei ist, vermieden werden sollen. Die Belange des Auftraggebers werden auch im Festsetzungsverfahren gewahrt. „Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.“ In Betracht kommen die dem Rechtsanwalt gegen seinen Auftraggeber gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen. Sie sind auf seinen Antrag auch ein Antrag des Zahlungspflichtigen ist zulässig durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen (§ 86a Absatz 1 Satz 1). Getilgte Beträge sind abzusetzen (Satz 2). Die Festsetzung ist Pflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges. Die Festsetzung hat nur dann zu unterbleiben, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, z. B. Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis, oder wenn er behauptet, daß der Anspruch getilgt oder verjährt sei. Die Beteiligten sind dann auf den Rechtsweg zu verweisen (Absatz 3 Satz 1). Daß der Rechtsanwalt verpflichtet ist, zunächst das vereinfachte Festsetzungsverfahren zu beantragen, folgt auch aus der letzten Vorschrift des § 86a: „Hat der Zahlungspflichtige bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen erhoben, so 1st die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.“ Es darf somit der Rechtsanwalt Klage erst erheben, wenn der Auftraggeber solche Einwendungen erhoben hat oder im Festsetzungsverfahren erhebt. Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte Einwendungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 bereits geltend gemacht hat, so widerspricht das Unterbleiben der Festsetzung den Vorschriften des § 86a RAGebO. Es müssen daher die Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Amtsgerichts aufgehoben und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts angewiesen werden, den Antrag des Rechtsanwalts Dr. P. für zulässig zu erachten und gemäß § 86a RAGebO zu verfahren. Wenn es im Absatz 2 Satz 4 dieser Bestimmung heißt: „Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend“, so bedeutet das, daß das Festsetzungsgesuch verfahrensgemäß so zu behandeln ist, wie der Anspruch auf Erstattung der f Prozeßkosten einer Partei gegen die Gegenpartei. Die Vorschrift des § 103 Absatz 1 ZPO, nach welcher der letztgenannte Anspruch nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann, stellt lediglich für diesen Anspruch eine Voraussetzung dar. Auf den Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber auf Begleichung der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Voraussetzung für das Festsetzungsgesuch des Rechtsanwalts ist nach § 86a lediglich die Fälligkeit der Gebühren. Sinn des § 86a ist, dem Rechtsanwalt im Wege des Festsetzungsverfahrens erst einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu verschaffen, ihn und damit auch seinen Auftraggeber von dem umständlichen und auch noch Kosten verursachenden Mahnverfahren oder Klageverfahren zu befreien. § 1 ArmAmvKostG. Wird die Zulassung eines zum Armenanwalt bestellten Rechtsanwalts aus politischen Gründen widerrufen, so hat der an seiner Stelle bestellte Rechtsanwalt grundsätzlich Anspruch auf Erstattung aller für ihn entstandenen Gebühren. OLG Gera, Beschluß vom 18.2.1948 4 W 432/48. Der Rechtsanwalt Dr. Sch. ist dem Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 18.11.1947 anstelle des Rechtsanwalts O., dessen Zulassung beim Oberlandesgericht widerrufen und dessen Abwicklungsfrist nicht mehr verlängert worden ist, als Armenanwalt beigeordnet worden. In der Person des Rechtsanwalts O. ist die Prozeßgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Beweisgebühr entstanden. Für den Rechtsanwalt Dr. Sch. hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dessen Kostenrechnung vom 17.12.1947 nur die weitere Verhandlungsgebühr festgesetzt, und zwar unter Berufung auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 21.3.1934 (Jur.Wochenschr. 1934 S. 1182). In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß bei einem Anwaltswechsel, der dadurch erforderlich geworden ist, daß der von der Partei zunächst beauftragte nichtarische Rechtsanwalt unfähig geworden ist, die Vertretung der Partei fortzuführen, die Kosten des zweiten Rechtsanwalts nur insoweit erstattungspflichtig seien, als nicht die gleichen Gebühren bereits in der Person des ersten Anwalts entstanden seien, und daß daher der anstelle eines infolge politischer Umwälzung ausscheidenden Armenanwalts neu bestellte Armenanwalt der Staatskasse fesgenüber auch dann keinen Anspruch auf die für seinen Vorgänger bereits entstandenen Gebühren habe, wenn seine Beiordnung ohne eine besondere diesbezügliche Klausel erfolgt sei. Ausreichende Rechtsgründe für diese Ansicht vermag der Senat aus der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. Er hat daher nicht zu der Annahme gelangen können, daß der in der Entscheidung für den Fall des Ausscheidens nichtarischer Anwälte im Jahre 1933 aufgestellte Grundsatz zutreffend und auf die heutigen Verhältnisse anzuwenden ist. Mit der Vorschrift des § 1 des ArmAnwKostG ist die obige Ansicht offenbar nicht zu vereinigen. Für den anstelle eines ausscheidenden Armenanwalts neu bestellten Armenanwalt spielen die Gründe des Ausscheidens seines Vorgängers keine Rolle; für ihn gilt vielmehr, daß grundsätzlich jeder Beiordnung ein Ersatzanspruch an die Reichskasse wegen der von ihm entwickelten Tätigkeit entspricht. Ein Grundsatz, daß eine Belastung der Reichskasse mit doppelten Gebühren nicht erfolgen dürfe, läßt sich rechtlich nicht vertreten. Vielmehr hat die Staatskasse grundsätzlich jedem beigeordneten Armenanwalt die für ihn erwachsenen Kosten zu erstatten, sofern nicht besondere Versagungs- oder Verlustgründe im Einzelfall vorliegen (vgl. die Entscheidung des KG vom 6.11.1935, JW 1935 S. 3572; Gaedecke, Armenanwalts-Kostengesetz S. 149; Golinski-Meyer S. 266 Ziff. 2). Solche Versagungsgründe sind aber aus der Tatsache, daß dem Vorgänger die Zulassung als Anwalt wegen seiner früheren Parteizugehörigkeit entzogen ist, nicht zu entnehmen. Dagegen spricht schon der Umstand, daß in Thüringen den betroffenen Anwälten Abwicklungsfristen gewährt worden sind, offenbar, um einen Anwaltswechsel nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn dies wegen der Dauer der Prozesse nicht in allen Fällen möglich war, so reicht dieser Umstand nicht aus, um den Anspruch des Nachfolgers auszuschließen. 54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 54 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 54) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 54 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 54)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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