Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 241); sein. Die Stillegung eines Unternehmens zum Zwecke der Kohlenersparnis und die Konzentration der Produktion auf andere Unternehmen legt gleichfalls einen Ausgleich des Schadens nahe. Alle diese Fragen, die an sich aus der Kriegswirtschaft bekannt sind, behandelt das Gesetz nicht. Sie werden vielleicht in der Ausführungsverordnung nach § 9 des Gesetzes geregelt werden können. Es ist u. U. möglich, daß für solche Fälle ein Verfahren richterlicher Vertragshilfe eingeführt wird. Eine zweite und vom Gesetz allein behandelte Frage der Entschädigung ist die öffentlichrechtliche Entschädigung durch den Staat. Hier handelt es sich um Fälle, in denen dem Nachteil des in Anspruch Genommenen nur der allgemeine Nutzen oder die allgemeine Notwendigkeit der Wirtschaftsplanung gegenübersteht. Für diese ist im WP1G eine Kann-Vorschrift gegeben, und man wird abzuwarten haben, wofür und nach welchen Richtlinien das Planungsamt Entschädigungen gewähren wird, ob nur für bestimmte Maßnahmen, nur für die Entziehung von Rechten oder gar nur von bestimmten Rechten oder auch für die Schädigung von Interessen, ob auch entgangene Gewinne oder nur effektiv entstandene Verluste entschädigt werden sollen usw. Vielleicht wird die Ausführungsverordnung nach § 9 WP1G auch hierüber Näheres bringen. Sicher scheint mir, daß man zur Zeit nur mit Vorsicht an dieses Problem heran-gehen wird, einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits weil sich die Auswirkungen des Gesetzes derzeit noch kaum übersehen lassen. Jedenfalls liegt in der prinzipiellen Anerkennung einer Entschädigungsmöglichkeit (wenn auch nicht -notwendigkeit) zugleich eine grundsätzliche Anerkennung privatwirtschaftlicher Gesichtspunkte, wie dies dem Art. 56 ThV entspricht, der in Abs. 1 die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet innerhalb eines geordneten, den Gesetzen der sozialen Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechenden Wirtschaftslebens, der den selbständigen Gewerbetreibenden und Bauern Unterstützung in der Entfaltung ihrer privaten Initiative verheißt und die Freiheit des Handels und des Gewerbes nach Maßgabe der Gesetze garantiert. Die Anerkennung der Haftung für Amtspflichtverletzungen in § 7 Abs. 3 WP1G entspricht dem gleichen Grundsatz. Daß keine öffentlichrechtliche Entschädigung gewährt wird für indirekte Schäden und Nachteile, also für solche, die nicht auf Grund der aus dem WP1G und dem Wirtschaftsplan sich ergebenden Verpflichtungen entstehen, sondern die „Schäden und Nachteile sind, die sich sonst aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben“, entspricht nur dem im allgemeinen Üblichen auf dem Gebiet der öffentlichrecht-lichen Entschädigungen. Daß jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder der Aufopferung eine Entschädigung beansprucht werden kann, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung ist vielfach soweit interpretiert worden, daß fast jeder Eingriff des Staates in jedes Recht als „Enteignung“ und damit als entschädigungspflichtig angesehen wurde. Diese Entwicklung kann heute nicht fortgesetzt werden. Die ThV, die neben der Gewährleistung des Eigentums, dessen „Inhalt und Schranken sich aus den Gesetzen ergeben“ (Art. 57 Abs. 1), auch die Wirtschaftsplanung vorschreibt, hat Maßnahmen zur Wirtschaftsplanung nicht als Enteignung betrachten wollen. Am deutlichsten ergibt sich das daraus, daß sie über Enteignungen und über Entschädigungen für diese überhaupt nichts sagt (abgesehen von Art. 60, der eine Spezialfrage betrifft), sondern Enteignungen auf gesetzlicher Grundlage als selbstverständlich zulässig betrachtet. Die Enteignungsmöglichkeit ist für sie mit dem Inhalt des Eigentumes selbst gegeben, dem Eigentum selbst immanent. Damit entfällt auch das Prinzip der Entschädigungspflicht bei Enteignungen für die ThV. Auch als Aufopferungspflicht, gleichfalls mit weitgehendem Entschädigungsanspruch, darf die Verpflichtung nach dem WP1G m. E. nicht betrachtet werden, auch nicht soweit echte Rechte und nicht nur Interessen berührt werden. Was beiden Betrachtungen, derjenigen als Enteignung und derjenigen als Aufopferung, zugrunde liegt, ist die Antithese von Individualinteresse und Staatsgewalt, die innerhalb des Prinzipes der Wirtschaftsplanung nicht mehr in der bisherigen Weise haltbar ist. Jetzt ist alles wirtschaftende Vermögen und alles wirtschaftliche Interesse, ja, die menschliche wirtschaftende und arbeitende Person- als grundsätzlich i n eine Gesellschaft mit geplanter Wirtschaft eingebettet zu betrachten, und die daraus sich ergebende Einordnungsnotwendigkeit ist nicht etwas Ausnahmsweises, nachträglich auf Grund der Staatsgewalt im Einzelfall Hinzugetanes, sondern etwas Primäres, mit d.ieser Gesellschaft bereits Gegebenes, das also mit den besonderen Gesichtspunkten der Enteignung oder Aufopferung nicht richtig erfaßt werden kann. Daß hiermit das Problem Individuum und Gemeinschaft in seiner neuen Stellung besonders deutlich aufgewiesen ist, läßt sich nicht verkeimen; doch kann diese Frage, die zu den wichtigsten Problemen der künftigen Staatstheorie gehören wird, hier nur angedeutet werden. Eine besondere Rolle wird übrigens bei den Entschädigungsfragen einerseits der anscheinend in Pressemeldungen schon mehrfach aufgetauchte Vorwurf der Bevorzugung der landeseigenen Betriebe spielen, können; andererseits werden sich voraussichtlich besondere Entschädigungsansprüche von Ausländern erheben. Ob die künftige Praxis auf dem Gebiete der Entschädigung befriedigt, wird von einer Entwicklung ab-hängen, die zweifellos stark von finanziellen und politischen Notwendigkeiten und Rücksichten bestimmt sein muß. Daß auch hier die beratende Mitwirkung von Fachkreisen erwünscht wäre, läßt sich kaum bezweifeln. Vielleicht wird das Gesamtproblem der öffentlich-rechtlichen Entschädigung zusammenfassend geregelt, wenn nach der ausdrücklichen Wiederinkraftsetzung des Reichsleistungsgesetzes durch das Thüringische Gesetz vom 30. 5.1947 Ges. S. S. 51 (also vom gleichen Tage wie das WP1G selbst) die geplante Neuregelung des Leistungsrechtes durch das Land geschaffen wird. Denn es würde sich wohl empfehlen, bei dieser Gelegenheit die Frage der Entschädigungen für Leistungen zu öffentlichen Zwecken zusammenfassend zu regeln. 5. Welche Behörden führen den Wirtschaftsplan durch? Nach § 2 Ziff. 4 WP1G sind die „operativen Lenkungsaufgaben“ den einzelnen Fachbehörden zugewiesen. Damit scheint klargestellt, daß die Ausführung des Wirtschaftsplans nicht Sache des Planungsamtes ist. Ein Rückblick auf den Entwurf schafft aber Unklarheiten. Diese Vorschrift war nämlich schon im Entwurf enthalten, der aber trotzdem in § 4 Abs. 1 noch zahlreiche Einzelbefugnisse des Planungsamtes selbst enthielt, und zwar in den Ziffern 3 und 4 gerade auch Einzelbefugnisse zur Ausführung des Wirtschaftsplans. Zwar war in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Entwurfs dem Planungsamt nur die Kontrolle und Beobachtung der Durchführung übertragen; aber Ziff. 3 beauftragte das Planungsamt doch, „im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes über die Verwendung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, Produktionsmitteln und Energie sowie von gewerblichen Gütern, Arbeitskräften, Geldinvestitionen und über den Interzonen- und Außenhandel zu verfügen“, und Ziff. 4 fügte noch den Auftrag hinzu, „als Hauptkontingentstelle die planmäßige Verteilung der unter Ziff. 3 genannten Wirtschaftsgüter an die beteiligten Hauptkontingentträger vorzunehmen.“ Nach dem Entwurf sollten sich also die grundsätzliche Ausführungskompetenz der Fachbehörden und die außerordentlich wichtigen Einzelkompetenzen des Planungsamtes bei der Ausführung ergänzen. § 4 des Entwurfs ist aber nicht Gesetz geworden. Vielmehr bestimmt § 3 WP1G, der an seine Stelle getreten ist, daß das Landesplanungsamt „zur Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachminister die notwendigen Maßnahmen zu treffen“ hat; diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Aufgaben des Planungsamtes nach 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 241 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und ells und feindlich rsgUti sOrdnung renitent, provokatorisch in Erscheinung treten, und im Aufträge des Gegners oder aus eigener Motivation heraus Provokationen in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der Abteilungen gemeinsam mit den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugeinrichtungen die Entlassungstermine für Strafgefangene entsprechend den drei festgelegten Etappen vereinbart und die Entlassungen termingerecht realisiert. Die im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sind Maßnahmen zu planen und zu organisieren, die die politische Arbeit entsprechend der Aufgabenstellung und den Bedingungen des Verteidigungszustandes gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X