Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 218 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 218); § 138 BGB. Verträge, welche die Lieferung von Kriegsmaterial zum Gegenstand hatten, sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. AG Wedding, Urteil v. 17. 11. 1947 2. C. 586/47. Die Klägerin hat von der Beklagten während des vergangenen Krieges Lieferungen erhalten, die sie für Aufträge im Rahmen der damaligen Wehrmachtsfertigung benötigte. Besteller der von der Klägerin unter Verwendung der Zulieferungen der Beklagten hergestellten Gegenstände waren u. a. die Firmen Daimler-Benz und Henschel. Die Preise, die die Abnehmer der Klägerin an diese zahlen durften, waren von der damaligen zuständigen Wehrmachtsstelle vorgeschrieben. Bei den Geschäftsverhandlungen zwischen den Parteien trat für die Klägerin in der Regel ein Wehrkreisbeauftragter auf. Die Klägerin behauptet nun. sie habe ihrerseits an die Beklagte nur die vorgeschriebenen Grupnenorelse entrichten dürfen. Die von der Beklagten in Rechnung gestellten Preise seien daher stets nachträglich überprüft und evtl. Überzahlungen auf spätere Lieferungen verrechnet worden. Aus diesem Verrechnungsverhältnis stehe ihr gegen die Beklagte seit dem Zusammenbruch noch eine Forderung zu. die mit der Klage geltend gemacht werde. Das AG hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die eingeklagte Forderung Lieferungen von Artikeln der Kriegsproduktion betrifft. Hieraus folgt, daß die in Rede stehenden Geschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig sind. Deutschland hat unter Bruch der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen eine Vielzahl von Staaten mit einem Angriffskrieg überzogen. Nach dem deutschen Zusammenbruch sind die strafrechtlichen Konseouenzen aus diesem Verhalten gegenüber den maßgeblich verantwortlichen Personen, Personengrupnen und Organisationen gezogen worden, womit nachhaltig unterstrichen werden sollte, daß der Angriffskrieg nach Völkerrecht und internationalem Rechtsbewußtsein als das schwerste Verbrechen empfunden wird. Mit der strafrechtlichen Reaktion auf die Kriegsschuld kann es indessen sein Bewenden nicht haben. Haftete dem zweiten Weltkrieg, was Deutschland anbetrifft, dieser Makel an, dann müssen alle pri-vatreehtlichen Rechtsgeschäfte, die über Handlungen und Maßnahmen der deutschen Wirtschaft zur Unterstützung der Kriegsführung abgeschlossen worden sind, für unsittlich und damit nichtig erklärt werden. Es geht nicht an, die strafrechtlich erforderliche Ahndung durchzuführen, auf dem Gebiete des Zivilrechts aber die innerdeutsche Entwicklung in der Zeit von 1939 bis 1945 bedenkenlos zu ignorieren. Ein solches Verhalten hieße die Augen vor der Tatsache verschließen, daß die Produktion von Kriegsmaterialien eine der wichtigsten und gravierendsten Faktoren bei der Kriegsvorbereitung und -Verwirklichung darstellt. Dabei bedeutet es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Erzeugnisse zum unmittelbaren Fronteinsatz geeignet sind oder nur mittelbare militärische Verwendung finden können. Die Erwägung, daß die Beklagte bei Unterstellung der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens - nach der vorstehenden Entscheidung bereichert erscheint, kann die hier vertretene Auffassung nicht berühren, zumal Kondiktionsansprüchen die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht. Das Gericht hatte den vorgelegten Streitfall mit der Wirkung inter partes zu entscheiden. Soweit das Ergebnis aber vom Standpunkt der Allgemeinheit aus wegen des der Beklagten verbleibenden Erlöses unbefriedigend erscheint, ist zur Lösung dieses Problems die Kompetenz der Rechtsprechung nicht mehr gegeben; es ist Sache der Gesetzgebung, die erforderliche Regelung, die der angeschnittene Fragenkomplex erheischt, zu treffen. Anmerkung : Die Entscheidung behandelt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wird zur Diskussion gestellt. D. Bed. Die Vermögensbeschlagnahme befreit den Schuldner nicht von der Haftung für seine Verbindlichkeiten. LG Altenburg, Urteil v. 18. 12. 46 S 13/46. Der Beklagte wurde von der Klägerin, einem Elektrizitätswerk, für Stromverbrauch in den Monaten September Dezember 1945 in Anspruch genommen. Er erbot sich, von der Gesamtforderung in Höhe von 117,84 RM 14, RM zu bezahlen für den Strom, den er selbst verbraucht hatte. Die Begleichung der Restforderung lehnte er ab, da sein gesamtes Vermögen Ende Oktober 1945 beschlagnahmt worden sei. Aus diesem beschlagnahmten Vermögen müsse die Stromrechnung bezahlt werden. Das AG hat den Beklagten zur Bezahlung der Gesamtforderung verurteilt. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Beklagte hatte seinerzeit mit der Klägerin zu den üblichen, in den „Allgemeinen Bedingungen“ festgelegten Bestimmungen einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Auf Grund dieses Vertrages hat die Klägerin bis Dezember 1945 Strom geliefert Trotz seinem Vertrammflicht (Allgemeine Bedingungen, IX Abs. 3) hat der Beklagte den durch die Beschlagnahme seines Vermögens Ende Oktober 1945 eingetretenen Wechsel in der Person des Abnehmers der Klägerin nicht mitgeteilt. Dazu war aber der Beklagte nicht nur nach dem Stromlieferungsvertrag verpflichtet, sondern auch auf Grund der allgemeinen Sorgfaltspflicht. die man von jedem erwarten kann. Er kann sich nun nicht darüber beschweren, daß die Klägerin den gelieferten Strom von ihm bezahlt verlangt. Es obliegt nicht der Klä.gerin. die Personen zu suchen, welche den Strom tatsächlich verbraucht haben; solange ihr nicht vertragsgemäß ein Wechsel in der Person des Abnehmers angezeigt wird, hält sie sich an ihren alten Vertragspartner Diese klare Rechtslage darf nicht durch gewagte Konstruktionen oder durch Analogien zu den Vorschriften des Vergleichs-, Konkurs- oder Zwangsverwaltungsverfahren ins Gegenteil verkehrt werden. Bis es zu einer etwaigen gesetzlichen Regelung in dieser Frage kommt, müssen alle Streifragen nach dem gegenwärtig geltenden Recht entschieden werden. Die Beschlanahme des Vermögens des Beklagten ist ein Verwaltungsakt mit politischem Strafcharakter. Es bandelt sich bei ihr um keine Rechtsnachfolge in das Gesamtvermögen oder einzelne Vermögensstücke, wie etwa im Falle einer Erbschaft oder im Falle des § 419 BGB. Durch die Beschlagnahme werden nur die Aktiven des Vermögens getroffen; sie läßt sich mit anderen Rechtsinstituten nicht vergleichen Anmerkung: Der Entscheidung ist beizutreten. Obwohl es nach dem System unseres Schuldrechts eine Selbstverständlichkeit ist. daß eine Vermögensbeschlagnahme die Haftung des Schuldners für seine obligatorischen Verbindlichkeiten unberührt läßt, erscheint es angesichts der aus der Verfolgung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten sich jetzt ergebenden Häufigkeit dieser Fälle doch nützlich. einmal ausdrücklich auf diese Rechtslage hinzuweisen. Es handelt sich hier ausschließlich um das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem ursprünglichen Schuldner. Nicht zur Debatte steht die Frage, ob und inwieweit auch diejenige Stelle haftet, zu deren Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist eine Frage, die nicht einheitlich beantwortet werden kann und im einzelnen der gesetzlichen Regelung unterliegt. In keinem Falle gibt selbst das Bestehen einer derartigen Mithaftung dem Schuldner das Recht, den Gläubiger auf den etwaigen Mitschuldner zu verweisen, wie es der Beklagte in dem oben entschiedenen Falle offenbar versucht hat. Das ist nicht einmal im Falle des § 419 BGB möglich, 218;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 218 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 218) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 218 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 218)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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