Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 130

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 130 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 130); stand jedoch dem Bauern, wenn er seine vierteljährliche Pflichtabgabe erfüllt hatte, frei. Voraussetzung hierfür war lediglich, daß der Bauer entsprechend den Bestimmungen der Ziff. 16d des Befehls Nr. 45/46, wonach „die Viehaussonderung durch Beschluß eines Veterinärarztes und laut schriftlicher Genehmigung des Magistrats oder des Landrats zu erfolgen hat“, die entsprechende Genehmigung erwirkt hatte. War diese erteilt, so bedurfte er zur Schlachtung eines einzelnen Tieres keiner besonderen Genehmigung mehr. b) Für das Jahr 1947 ergibt sich nach dem Befehl Nr. 14/47 grundsätzlich dieselbe Rechtslage. Auf Grund dieses Befehls ist freilich in Ziff. 35 Abs. 2 der Instruktionen der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung in der Sowjetischen Besatzungszone vom 3. 2. 1947 angeordnet, daß der Bauer auch vor der Vornahme einer Hausschlachtung eine Bescheinigung des Landrats über die Erfüllung des Ablieferungssolls erwirken muß. Diese ist ihm jedoch zu erteilen, wenn er sein Ablieferungssoll für das laufende Quartal erfüllt hat und die Gewähr gegeben ist, daß er auch das verbleibende Jahresrestsoll erfüllt. Voraussetzung für jede Schlachtung ist im übrigen wiederum, daß der Bauer sich bei der Auswahl des Schlachttieres an die insbesondere im Interesse des Tieraufzuchtplanes erlassenen Bestimmungen des Befehl Nr. 134/45 Ziff. 6 und Nr. 45/46 Ziff. 16b und d hält. c) Wenn die Verwaltungsbehörden, wie dies zum Teil geschehen ist, die Erteilung der Genehmigung Rechtsp Zivilrecht §§ 123, 138, 894, 899 BGB- VO über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938. Ein Vertrag, durch den ein jüdischer Grundstückseigentümer unter dem Eindruck der Judenverfolgungen nach dem 8. November 1938 sein Grundstück verkauft und übereignet hat, ist gemäß § 123 BGB wegen Kollektiv-Drohung anfechtbar. Die VO über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938 ist unwirksam, well sie ihrem Inhalt nach dien allgemein anerkannten Grundsätzen jeglichen Rechts widerspricht. KG, Urteil vom 29. 11. 46 2 U 595/247 46. Die Antragstellerin, Jüdin, war früher Eigentümerin des in L. gelegenen Grundstücks. Sie verkaufte und übereignete dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 31. 3. 1939 zum Preise von RM 82 00Ö, an die Antragsgegnerin. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwecks Liquidierung ihres in Deutschland befindlichen Vermögens, weil sie damals unter dem Eindruck der antisemitischen Verfolgungen in Deutschland beabsichtigte, nach Chile auszuwandern. Nach Wiederherstellung normaler Rechtsverhältnisse für die jüdischen Bürger in Deutschland hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 14. 2. 1946 den Grundstückskaufvertrag der Antragsgegnerin gegenüber angefochten. Sie hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß im Grundbuch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung in Abteilung I ein Widerspruch zu ihren Gunsten einzutragen sei. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Antrag der Antragstellerin war im einzelnen wie folgt zu beurteilen: a) Die Antragstellerin ist zunächst der Ansicht, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 31. 3. 1939 deshalb nichtig sei, weil er gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 Abs. 1 BGB). Dieser Auffassung der Antragstellern vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Ein Rechtsgeschäft verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn sich aus der Gesamtheit der in ihm in Erscheinung getre- zur Vornahme einer Schlachtung von der Feststellung einer dem Bauern je Kopf der Familie zustehenden Fleischquote abhängig gemacht oder die Genehmigung mit der Auferlegung einer Verpflichtung zur Abgabe eines Teils des Geschlachteten bzw. sonstigen Bedingungen verbunden haben, so war dies weder im Jahre 1946 zulässig, noch kann es für 1947 als zulässig angesehen werden. Ein solches Verfahren würde einen Verstoß gegen den in den Befehlen Nr. 71/46 und 14/47 ausgesprochenen Grundsatz des freien Verfügungsrechts des Bauern über seine Überschüsse bedeuten. d) Aus etwaigen Sondervorschriften der Provinzen und Länder können sich zwar andere Regelungen ergeben. Derartige Sondervorschriften sind aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht zu den obengenannten Befehlen der SMAD und den Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Handel und Versorgung in Widerspruch stehen. Als zulässig dürfte anzusehen sein, wenn dem Bauern die Verpflichtung auferlegt wird, jede von ihm beabsichtigte Hausschlachtung rechtzeitig vorher unter genauer Bezeichnung des zur Schlachtung bestimmten Tieres der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob der Bauer die einschlägigen, obengenannten Bestimmungen beachtet hat. e) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bei jeder Schlachtung das Fleischbeschaugesetz vom 29. 10. 1940 (RGBl. I S. 1463) und die DurchführungsVO vom 1. 11. 1940 (RMB1. S. 289) zu beachten sind. rechung tenen objektiven und subjektiven Faktoren (Motive, Inhalt und Zweck) oder aus einem dieser Faktoren sein unsittlicher Charakter ergibt. Das hier streitige Geschäft hat zum Inhalt den Kauf und die Übereignung eines Grundstückes. Ein solcher Vertragsinhalt ist zweifellos nicht unsittlich. Auch ein über den Eigentumserwerb hinausgehender, besonderer Zweck, der den abgeschlossenen Vertrag als unsittlich charakterisieren könnte, liegt offenbar nicht vor. Schließlich sind nach dem Vortrag beider Parteien auch keine Umstände ersichtlich, die auf ein unsittliches Motiv bei einer der Parteien hindeuten könnten. Selbst wenn die Antragsgegnerin die bedrängte Lage der Antragsstellerin ausgenutzt hätte, um sich das Eigentum an einem Sachwert zu verschaffen, den sie damals unter normalen Verhältnissen von nicht betroffenen Eigentümern nicht ohne weiteres erhalten hätte, eine Unterstellung, zu der der vorgetragene Sachverhalt keine Veranlassung gibt so würde hierin noch kein Beweggrund von seiten der Antragsgegnerin zu erblicken sein, durch den das Grundstücksgeschäft einen unsittlichen Charakter erhält. b) Es ist nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen, daß der Grundstückskaufvertrag nach § 138, Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig ist. Wegen Wuchers nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, weiche den Wert der Leistungen dergestalt übersteigen; daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Hiernach liegt ein wucherisches Geschäft schon deshalb nicht vor, weil das objektive Tatbestandsmaterial des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben ist . c) Es blieb zu prüfen, ob der am 31. 3. 1939 zwischen den Parteien abgeschlossene Grundstückskaufvertrag und die in dem Vertrag ausgesprochene Auflassungserklärung von der Antragstellerin nach § 123 BGB mit Recht angefochten und deshalb nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Nach § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten, und zwar auch dann, wenn die Drohung nicht von dem Vertragsgegner, sondern von einer dritten Person ausgegangen ist. Erforderlich ist, daß zwischen der Drohung und der 130;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 130 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 130) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 130 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 130)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X