Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1592

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1592 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1592); 1592 Gesetzblatt Teil I Nr. 63 - Ausgabetag: 26. September 1990 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Qualifikation gemäß § 30 für die Zulassung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen das besondere Auswahlverfahren treten. (2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studienplätze vergeben 1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis nach § 30 ergeben und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Ein Teil der Studienplätze kann den Bewerbern Vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen; 2. im übrigen a) nach der Zahl der Semester bzw. Jahre, für die sich der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat; b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgespräches. Bewerber, die nach Nr. 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil. In den Verfahren nach Buchstaben a und b werden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben. (3) Den in Absatz 2 genannten Bewerbern ist ein bestimmter Teil der Studienplätze vorzubehalten. Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen. § 36 Zulassungshindernisse Die Zulassung muß versagt werden, wenn 1. die im §30 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen; 2. die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung des Bewerbers erloschen ist, weil er entweder eine Prüfung in dem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht; 3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte; 4. der Studienbewerber gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelässen ist oder zugelassen werden will. 6. Abschnitt Studenten §37 Immatrikulation (1) Die Immatrikulation des Bewerbers erfolgt für in der Regel einen Studiengang im Direkt-, Fern- oder Abendstudium bzw. des weiterbildenden Studiums. Mit der Immatrikulation wird durch die betreffende Hochschule mit dem Bewerber ein Aus- bzw. Weiterbildiungsverhältnis als Student begründet. Der Direktstudent wird durch die Immatrikulation Mitglied der Hochschule. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise (personenbezogene Daten), die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Immatrikulationsordnung bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Minister. (2) Die Immatrikulation wird zu einem von der Hochschule festgelegten Termin durch Einschreibung des Studenten in das Register der betreffenden Hochschule vollzogen. Der Student erhält einen Studentenausweis und in der Regel das Studienbuch. §38 Versagung der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber 1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde, 2. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nach § 30 nicht erfüllt, 3. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist, ' 4. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat, 5. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist, 6. auf Grund eines Ordnungsverfahrens exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der immatrikulierenden Hochschule die Gefahr erneuter Ordnungsverstöße nicht besteht. (2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber 1. entmündigt oder unter vorläufiger Vormundschaft gestellt ist, 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Mitglieder der Hochschule ernstlich gefährdet, 3. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält, 4. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. §39 Widerruf der Immatrikulation Die Immatrikulation ist außer der in einem Ordnungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Ziffer 4 getroffenen Entscheidung zu widerrufen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse heraussteilen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen. §40 Exmatrikulation (1) Die Mitgliedschaft in der Hochschule bzw. die Zugehörigkeit zu ihr erlischt mit der Exmatrikulation des Studenten. (2) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn der Student die Abschlußprüfung seines Studienganges bestanden hat, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. Die Exmatrikulation erfolgt nicht, wenn der Student noch in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist. Sofern in weiterbildenden Studien keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, erfolgt die Exmatrikulation mit Abschluß der letzten Lehrveranstaltung. (3) Eine Exmatrikulation erfolgt auch, wenn der Student 1. selbst einen Antrag stellt, 2. im gewählten Studiengang keinen Prüfungsanspruch mehr besitzt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, 3. auf Grund einer Ordnungsmaßnahme die Hochschule zu verlassen hat. (4) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn er sich nicht fristgemäß zurückgemeldet hat oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufnimmt. §41 Rechte und Pflichten der Studenten (1) Jeder Student hat das Recht, 1. die Einrichtungen der Hochschule für seine Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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