Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1447

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1447 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1447); 1447 Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 14. September 1990 §5 Schlußbestimmungen Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 an die Bevölkerung ab 1. Juli 1990 anzuwenden. Berlin, den 24. August 1990 Der geschäftsführende Minister der Finanzen S k o w r o n Staatssekretär * 1 2 Anordnung über die Gewährung von Subventionen für feste Brennstoffe bei Lieferung an die Bevölkerung vom 24. August 1990 Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Juni 1990 über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise (GBl. I Nr. 37 S. 472) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und dem Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung regeln die Gewährung von Subventionen für Braunkohlenbriketts, Siebkohle, BHT-Koks, Braunkohlentieftemperaturkoks, Steinkohle, Steinkohlenkoks und Anthrazit sowie Brennholz (feste Brennstoffe) bei Lieferung an die Bevölkerung. (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Unternehmen des Brennstoffhandels, die feste Brennstoffe an die Bevölkerung liefern. Sie finden auch Anwendung für die Finanzverwaltungen der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Landratsämter und kreisfreien Städte, die die Subventionen an die Unternehmen auszahlen. §2 Grundsätze für die Höhe der Subventionen (1) Die Höhe der Subventionen pro Tonne ist aus der Differenz zwischen den bis 30. Juni 1990 geltenden Verbraucherpreisen, die auch weiterhin gegenüber der Bevölkerung anzuwenden sind (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer), und den neu zu kalkulierenden Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) für nichtsubventionierte Lieferungen zu ermitteln. Diese Verkaufspreise berücksichtigen die ab 1. Juli 1990 berechneten Werkabgabepreise der Kohleindustrie für feste Brennstoffe in Hausbrandqualiät, die Fracht und die differenzierten Handelsspannen einschließlich der Zuschläge für Dienstleistungen des Brennstoffhandels. Soweit bei Braunkohlenbriketts in Ausnahmefällen keine Hausbrandqualitäten, sondern Industriequalitäten geliefert werden, vermindert sich die Subvention um die Preisdifferenz zwischen beiden Qualitäten. Die Subventionen sind Teil der betrieblichen Einnahmen und unterliegen der Besteuerung entsprechend den Rechtsvorschriften. (2) Die Werkabgabepreise der Kohleindustrie für feste Brennstoffe als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Subventionen ermittelt der Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen und den Unternehmen der Kohleindustrie. (3) Die Handelsspannen und Zuschläge sind von den Unternehmen des Brennstoffhandels entsprechend den bestehenden Beschaffungs- und Absatzbedingungen bei den Finanzverwaltungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu beantragen und durch diese nach Prüfung der der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten zu bestätigen. (4) Die Werkabgabepreise der Kohleindustrie gemäß Absatz 2 bzw. die Handelsspannen und Zuschläge gemäß Absatz 3 sind neu zu bestimmen, wenn sich die ihnen zugrunde gelegten Kosten verändern. §3 Inanspruchnahme der Subventionen durch die Unternehmen des Brennstoffhandels (1) Die Unternehmen, die feste Brennstoffe an die Bevölkerung zu unveränderten Verbraucherpreisen liefern, haben die Subventionen entsprechend den tatsächlichen Umsätzen an die Bevölkerung zu beantragen und revisionssicher nachzuweisen. (2) Die Subventionen gemäß Absatz 1 sind durch die Unternehmen bei den zuständigen Finanzverwaltungen der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landratsämter und kreisfreien Städte monatlich zu beantragen. Zur Sicherung der Liquidität der Lieferbetriebe sind durch die zuständigen Finanzverwaltungen unter Beachtung der Höhe der zu zahlenden Subventionen Abschlagszahlungen vorzunehmen. (3) Die Zahlung der Subventionen an die Unternehmen erfolgt im Auftrag des Haushaltes der Republik. Die Bereitstellung der Subventionen und deren Abrechnung werden gesondert geregelt. §4 Mißbrauch der Inanspruchnahme von Subventionen (1) Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich Subventionen ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, ist zur Rückzahlung der ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Mittel verpflichtet. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Absatz 1 aus Vorteilsstreben begangen worden, kann eine Ordnungsstrafe in Höhe von 10 Prozent des ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Subventionsvolumens ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der zuständigen Finanzverwaltung. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §5 Schlußbestimmungen Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Lieferungen und Leistungen für feste Brennstoffe an die Bevölkerung ab 1. Juli 1990 anzuwenden. Berlin, den 24. August 1990 Der geschäftsführende Minister der Finanzen S k o w r o n Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Die qualifizierte Realisierung dieser grundlegenden Aufgabenstellung erfordert insbesondere auch die Probleme zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere.

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