Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1105

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1105 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1105); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1105 2. die an berufsfördemden Bildungsmaßnahmen nach den §§ 16 bis 19 teilnehmen und a) Deutsche im Sinne des §19 Abs. 3 AFG sowie nichtdeutsche Ehegatten und nichtdeutsche Kinder deren b) offen c) offen d) offen. e) offen 0 offen g) andere Ausländer, wenn sie sich berechtigt im Inland aufhalten und vor Beginn der Maßnahme eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes erlaubt ausgeübt haben sind; für Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 und § 19 jedoch nur; soweit nicht Nr. 1 gilt; 3. die an sonstigen berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen (§20), wenn sie zum Personenkreis nach §40 Abs. 2 AFG gehören; im übrigen für sonstige Nichtdeutsche, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn a) an der Förderung ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder b) sie einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AFG haben. §9 Voraussetzungen (1) Berufsfördernde und ergänzende Leistungen werden für berufsfördernde Maßnahmen gewährt, wenn 1. der Behinderte bereit ist, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen und 2. das Leistungsvermögen des Behinderten erwarten läßt, daß er das Ziel der Maßnahme erreichen wird und 3. die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint und 4. erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit auf dem für ihn erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte voraussichtlich eine Beschäftigung findet und 5. bei durchzuführenden berufsfördernden Bildungsmaßnahmen die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt sind und 6. ein Antrag auf Förderung gestellt wurde. (2) Behinderte, die an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme nach §§ 15 bis 18 sowie § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und 7 teilnehmen wollen, werden nur gefördert, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der im Gesamtplan festgelegten berufsfördernden Bildungsmaßnahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben. Ist nach den persönlichen Umständen und der Art der Bildungsmaßnahme zweifelhaft, ob Behinderte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, werden sie nur gefördert, wenn sie erklären, daß sie beabsichtigen, innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der im Gesamtplan festgelegten berufsfördernden Bildungsmaßnahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begündende Beschäftigung auszuüben und diese Erklärung glaubhaft ist. (3) Bei Werkstätten für Behinderte findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß berufsfördernde und ergänzende Leistungen nur für die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich gewährt werden. (4) Werkstätten für Behinderte im Sinne dieser Anordnung sind die nach § 57 Abs. 1 SchwbG anerkannten Werkstätten. §10 Gesamtplan (1) Ist die Arbeitsverwaltung zuständig (§ 4) oder hat sie vorzuleisten (§ 11), führt sie die zur vollständigen und dauerhaften beruflichen Eingliederung gebotenen Maßnahmen nach Art, Umfang, Beginn und Durchführung in den Gesamtplan ein oder stellt ihn auf. (2) Der Gesamtplan ist bei Änderung in den maßgebenden Verhältnissen unverzüglich anzupassen; § 5 Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten. § 11 Vorleistung Die Arbeitsverwaltung hat entsprechend den §§ 56 ff. AFG und den Bestimmungen dieser Anordnung vorzuleisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vorliegen und 1. der vermutlich zuständige Rehabilitationsträger von dem Rehabilitationsfall Kenntnis erhalten hat und nach Ablauf einer Frist von vier Wochen die Zuständigkeit ungeklärt' geblieben ist, längstens jedoch nach einer Frist von sechs Wochen, die mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Arbeitsverwaltung von dem Antrag und den die Vorleistungspflicht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder 2. die berufliche Eingliederung nur durch eine unverzügliche Leistung erreicht oder erhalten werden kann. § 12 Vorrang der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach dieser Anordnung haben Vorrang vor Leistungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt des Arbeitsförderungsgesetzes. § 13 Geltungsbereich (1) Leistungen nach diesem Teil der Anordnung werden nur für Maßnahmen im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes gewährt (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) durchgeführt werden und bis zum 31. Dezember 1991 beginnen. § 13a Familienangehörige Familienangehörige im Sinne dieser Anordnung sind 1. der Ehegatte, 2. eigene Kinder, an Kindes statt angenommene Kinder oder andere im Haushalt lebende Kinder, 3. sonstige Verwandte, die mit dem Behinderten in häuslicher Gemeinschaft leben, denen der Behinderte überwiegend Unterhalt gewährt. Zweiter Unterabschnitt Berufsfördemde Maßnahmen § 14 Förderungsgrundsatz (1) Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach dieser Anordnung werden nur insoweit erbracht, als besondere Hilfen erforderlich sind, um berufliche Schwierigkeiten in der Berufsausübung Behinderter zu beseitigen oder zü mildern, soweit diese Schwierigkeiten ihre Ursache in der Behinderung haben. (2) Die Förderung erstreckt sich auf die im Gesamtplan vorgesehenen Maßnahmen und erfolgt durch Gewährung von Sach- und Barleistungen entsprechend dieser Anordnung. Barleistungen werden dem Behinderten nur insoweit gewährt, als Sachleistungen nicht erbracht werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß das Schrift- gut die in Gegenwart von unbeteiligten Personen des Staatsanwaltes in geeigneten Containern verpackt und mit Papierstreifen versiegelt werden.

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